fullscreen : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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beeideten  Bücherrevisoren  ausmachen.  Ich  glaube,  daß  eine
Statistik  der  nichtbeeidigten  oder  angestellten  Revisoren  diesen
Prozentsatz  zuungunsten  des  „reinen"  Berufes  noch  weiter  Herabdrücken ­
  wird,  selbst  wenn  das  „Amateurrevisorentum",  das  sich  im
wesentlichen  aus  notleidenden  oder  gebrochenen  Existenzen  zusammensetzt, ­
  ausscheidet.  Somit  ist  eine  Erweiterung  des  Tätigkeitsfeldes ­
  geboten.  In  erster  Linie  wird  man  daraus  bedacht
sein  müssen,  eine  allgemeine  Hebung  in  der  Beschäftigung  des
Bücherrevisors  herbeizuführen,  indem  man  das  Publikum  vom
Wert  der  ordnungsmäßigen  Kontrolle  zu  überzeugen  sucht.  Erst
wenn  diese  Überzeugung  unserer  Geschäftswelt  in  Fleisch  und
Blut  übergegangen  ist,  wenn  aus  sich  heraus  dieselbe  nach  der
Kontrolle  verlangt,  dann  ist  der  Grundstock  für  ein  ersprießliches
Gedeihen  des  Bücherrevisorenstandes  gegeben.
Die  beste  Förderung  wird  den  Bücherrevisoren  mit  der  Vernichtung ­
  ihrer  Konkurrenz,  des  sich  in  Gefahr  bringender  Weise
ausbreitenden  Laientums  zuteil,  indem  man  den  „Amateuren"
den  beruflich  gewappneten  Bücherrevisor  gegenüberstellt.  Auch  die
allgemeine  Eröffnung  bezw.  Heranziehung  zum  Amte  des  Konkursverwalters, ­
  wie  es  in  ausgedehnterem  Maße  nur  in  Preußen
geschieht,  würde  den  Beruf  lebensfähiger  gestalten.  Auch  hieran
ist  die  Allgemeinheit  stark  interessiert,  handelt  es  sich  ja  bei  der
Konkursverwaltung  weniger  um  die  formelle  Erledigung  des
Verfahrens  als  um  eine  kaufmännische  Verwertung  und  Ausnützung ­
  des  zusamengebrochenen  Schuldnervermögens.  Daß  hierzu
der  Kaufmann  und  im  besonderen  Maße  der  Bücherrevisor  berufen ­
  ist,  bedarf  bei  aller  Hochschätzung  des  Juristenstandes  keiner
Erörterung.
Behufs  Ausdehnung  der  beruflichen  Tätigkeit  wird  von  den
Führern  der  deutschen  Bücherrevisorenbewegung  (Römer,  Beigel)
die  Einführung  des  obligatorischen  Revisors  für  die  Aktiengesellschaft ­
  bezw.  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  und  die  Ausübung ­
  der  Revisionspflichten  durch  freie  Bücherrevisorenh  geforderte
Auch  erstreben  sie  den  genossenschaftlichen  Zusammenschluß  ihrer
Berufskollegen.  Geradezu  leidenschaftlich  aber  führen  sie  den  Kampf
gegen  die  Revisionsgesellschaften,  die  sie  als  ihren  Erbfeind  betrachten. ­
  Ich  halte  es  darum  für  meine  Aufgabe,  an  dieser
Stelle  auf  den  Kampf  näher  einzugehen,  inwieweit  die  Revisionsgesellschaften, ­
  deren  berufliche  Leistungsfähigkeit  ich  vorn  zeigte,
als  solche  eine  Daseinsberechtigung  haben.  Bei  meiner  Betrachtung
scheiden  also  die  rein  treuhänderischen  Funktionen  aus,  für  die

Zu  letzterem  Punkte  befinde  ich  mich  im  Widerspruch  und  verweise  auf
meine  im  Abschnitt  „Die  Kontrollorgane  der  Aktiengesellschaft"  entwickelten  Ansichten.
            
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