265 Autor und Verleger
Der Verfasser kann sich auch mit dem Verleger in den
Erlös aus dem Verkauf der Schrift teilen, wobei jährliche
Abrechnung erforderlich ist, oder einen etwas höheren Be-
trag festsetzen mit der Bestimmung, daß die Hälfte davon
erst nach Verkauf einer gewissen Anzahl von Exemplaren zu
bezahlen ist. „Hoffnungsfrohe Verfasser“, bemerkt H. Keiter
dazu, „mögen auf ein solches Abkommen eingehen; sie er-
reichen indessen nicht viel damit“*),
Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen ist, er-
folgt die Zahlung des Honorars gleich nach Vollendung des
Druckes oder beim Erscheinen des Werkes.
H. Schmidkunz warnt die Autoren mit Recht dringend vor Nach-
giebigkeit gegen die bei Verlegern beliebten Tantieme-Honorare: „Es
ist eine der festesten Erfahrungen im Urheberrechtsleben, daß die
Tantiemen für andere als dramatische und ähnliche Literatur zu vielem
Verdruß und Schaden führen; höchstens als Zusatz zu einem festen
Honorar mögen sie zulässig sein. Die Unklarheiten, die zwischen den
Zeilen unserer Gesetze und zwischen den Hauptzügen der geltenden
Verkehrsgebräuche liegen, legen äußerste Vorsicht noch ganz besonders
nahe“ (Zts. f. Philos. und Pädag. 15 [1908] 511). Die „etwas pessi-
mistische Haltung“ bei der geschäftlichen Seite der Sache, der diese
Warnung entspringt und die Schmidkunz ausdrücklich empfiehlt, ist
jedenfalls berechtigt.
Leider gibt ja gerade die Honorarfrage in vielen Fällen zu Klagen
seitens des Autors Anlaß, die man in Anbetracht der bestehenden Ver-
hältnisse vielfach nicht als unbegründet bezeichnen kann. Insbesondere
sind die Bedingungen für den sogenannten Kommissionsverlag
im allgemeinen dem Verfasser wenig günstig. Derselbe muß in einem
solchen Falle nicht nur die Auslagen für die Vorbereitung seiner Arbeit
und die Fertigstellung des Manuskriptes bestreiten, sondern auch die
Schrift auf seine eigenen Kosten drucken lassen. Der Verleger, dem er
dann den Vertrieb seines Werkes anvertrauen will, verlangt, besonders
in Frankreich und Italien, aber auch in Deutschland und Österreich,
oft genug 50 %, des Ladenpreises, wenn er das Buch ebenso wie seine
eigenen Verlagswerke behandeln soll. Werden ihm nur 40%, oder 30 %,
bewilligt, so gibt er sich für den Verkauf des Buches nur geringe oder
gar keine Mühe, Der Verfasser hat außerdem in der Regel noch die
Auslagen für den Transport seines Werkes an die Verlagshandlung, und
häufig auch die Versendungskosten der Rezensionsexemplare allein zu
tragen. Sein Verleger bezahlt ihm dann ein- oder zweimal im Jahre
50 %, für die verkauften Exemplare.
') H. Keiter, Praktische Winke 927.
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