Full text: Wissenschaftliches Arbeiten

265 Autor und Verleger 
Der Verfasser kann sich auch mit dem Verleger in den 
Erlös aus dem Verkauf der Schrift teilen, wobei jährliche 
Abrechnung erforderlich ist, oder einen etwas höheren Be- 
trag festsetzen mit der Bestimmung, daß die Hälfte davon 
erst nach Verkauf einer gewissen Anzahl von Exemplaren zu 
bezahlen ist. „Hoffnungsfrohe Verfasser“, bemerkt H. Keiter 
dazu, „mögen auf ein solches Abkommen eingehen; sie er- 
reichen indessen nicht viel damit“*), 
Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen ist, er- 
folgt die Zahlung des Honorars gleich nach Vollendung des 
Druckes oder beim Erscheinen des Werkes. 
H. Schmidkunz warnt die Autoren mit Recht dringend vor Nach- 
giebigkeit gegen die bei Verlegern beliebten Tantieme-Honorare: „Es 
ist eine der festesten Erfahrungen im Urheberrechtsleben, daß die 
Tantiemen für andere als dramatische und ähnliche Literatur zu vielem 
Verdruß und Schaden führen; höchstens als Zusatz zu einem festen 
Honorar mögen sie zulässig sein. Die Unklarheiten, die zwischen den 
Zeilen unserer Gesetze und zwischen den Hauptzügen der geltenden 
Verkehrsgebräuche liegen, legen äußerste Vorsicht noch ganz besonders 
nahe“ (Zts. f. Philos. und Pädag. 15 [1908] 511). Die „etwas pessi- 
mistische Haltung“ bei der geschäftlichen Seite der Sache, der diese 
Warnung entspringt und die Schmidkunz ausdrücklich empfiehlt, ist 
jedenfalls berechtigt. 
Leider gibt ja gerade die Honorarfrage in vielen Fällen zu Klagen 
seitens des Autors Anlaß, die man in Anbetracht der bestehenden Ver- 
hältnisse vielfach nicht als unbegründet bezeichnen kann. Insbesondere 
sind die Bedingungen für den sogenannten Kommissionsverlag 
im allgemeinen dem Verfasser wenig günstig. Derselbe muß in einem 
solchen Falle nicht nur die Auslagen für die Vorbereitung seiner Arbeit 
und die Fertigstellung des Manuskriptes bestreiten, sondern auch die 
Schrift auf seine eigenen Kosten drucken lassen. Der Verleger, dem er 
dann den Vertrieb seines Werkes anvertrauen will, verlangt, besonders 
in Frankreich und Italien, aber auch in Deutschland und Österreich, 
oft genug 50 %, des Ladenpreises, wenn er das Buch ebenso wie seine 
eigenen Verlagswerke behandeln soll. Werden ihm nur 40%, oder 30 %, 
bewilligt, so gibt er sich für den Verkauf des Buches nur geringe oder 
gar keine Mühe, Der Verfasser hat außerdem in der Regel noch die 
Auslagen für den Transport seines Werkes an die Verlagshandlung, und 
häufig auch die Versendungskosten der Rezensionsexemplare allein zu 
tragen. Sein Verleger bezahlt ihm dann ein- oder zweimal im Jahre 
50 %, für die verkauften Exemplare. 
') H. Keiter, Praktische Winke 927. 
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