Autor und Verleger
3. Endlich kommt in etwa auch die Person des
Verfassers in Betracht. Hat sich dieser schon durch
frühere Veröffentlichungen einen guten Ruf erworben, so
wird in der Regel für ein neues Werk von ihm ein guter
Absatz zu erwarten sein. Daher kann der Verleger leichter
eine größere Anzahl Exemplare von demselben herstellen
lassen.
4. Die regelmäßige Zahl einer Auflage ist 1000 Exem-
plare. Bei ‚streng wissenschaftlichen Schriften wird man
sich aber oft mit 500 oder noch weniger begnügen müssen,
während der Verleger von gutgehenden Werken leicht 1500
oder 2000 oder auch mehr drucken lassen kann.
5. Bleibt die Bestimmung der Auflage dem Verleger
überlassen so soll er nach den Bestimmungen der Verlags-
ordnung für den deutschen Buchhandel ohne Einwilligung
des Verfassers nicht mehr als 2000 ausgeben und vor Be-
ginn des Druckes den Autor von der Höhe der Auflage
in Kenntnis setzen.
89. Neue Auflagen. 1. In der Regel wird dem Ver-
leger gleich heim ersten Druck das Verlagsrecht auch für
etwaige spätere Auflagen übertragen. Wenn nichts anderes
vereinbart wird, gelten dann für diese die. gleichen Be-
stimmungen hinsichtlich des Honorars und der Zahl der
Exemplare und der übrigen Punkte wie für die erste Auf-
lage.
2. Die Vorbereitung einer etwa notwendigen neuen Auf-
lage muß, wenn möglich, so zeitig in Angriff genommen
werden, daß das Werk ohne Unterbrechung im Buchhandel
verkauft werden kann. Daher muß der Verleger den Autor
zeitig genug von der Notwendigkeit eines Neudruckes in
Kenntnis setzen, während der Autor für die Fertigstellung
des korrigierten Manuskriptes rechtzeitig zu sorgen hat.
3. Für diese Korrektur des alten Druckes, die in den
meisten Fällen notwendig oder doch ratsam sein wird, läßt
man sich am besten jede Druckseite auf einen größeren
Bogen Schreibpapier aufkleben: die beiden dazu nötigen
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