Neue Auflagen. Andere Vereinbarungen 299
Exemplare wird man vom Verleger für diesen Zweck wohl
erhalten können. Man kann sich auch damit begnügen, ein
Exemplar mit weißem Papier durchschießen zu lassen;
doch ist dann ein Zerschneiden und Umstellen einzelner
Teile des Textes bedeutend erschwert.
A. Für die Bezeichnung der neuen Auflage ist es bib-
liographisch höchst unpraktisch, die moderne Gewohnheit
nachzuahmen und bei der doppelten Anzahl von Exem-
plaren von einer „dritten und vierten Auflage“ zu reden.
Für die Zitate und Literaturangaben sollte man derartige
Benennungen überhaupt nicht dulden. Die Bezeichnung
der Doppelauflage wird noch eindrucksvoller erreicht durch
die Angabe: „dritte Auflage, drittes und viertes Tausend“.
Ebenso unpraktisch ist es, gleich beim ersten Druck die
„erste und zweite Auflage“ anzukündigen, oder bei einer
neuen Ausgabe einfach von einer „neuen“ (früher auch
wohl „neuesten“) Auflage zu reden. Leider kann man
solche verfehlte Bezeichnungen in allen Sprachen auf den
Titeln wissenschaftlicher Werke antreffen.
90. Andere Vereinbarungen. Außer den er-
wähnten Punkten sind noch einige andere Stücke durch
Übereinkommen zwischen Autor und Verleger zu regeln,
Dahin gehören:
1. Die Zahl der Rezensions- und Freiexem+
plare. Es liegt im beiderseitigen Interesse, für die Be-
kanntmachung des Werkes durch Versendung von Rezen-
sionsexemplaren an geeignete Zeitschriften und Zeitnngen
zu sorgen. Gegebenenfalls kann es von Nutzen sein, auch
Behörden oder sonstigen Personen, deren Mitwirkung für
die Verbreitung der Schrift von Wichtigkeit ist, ein Exem-
plar zukommen zu lassen. Über die Zahl dieser Rezen-
sionsexemplare und die Zeitschriften, Zeitungen und Per-
sonen, an die sie zu versenden sind, muß zwischen Autor
und Verleger eine Vereinbarung getroffen werden. Die
Auswahl der Zeitschriften und Zeitungen geschieht bei wis-
senschaftlichen Werken am besten durch den Verfasser.
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