© Autor und Verleger
Ebenso muß die Anzahl der dem Autor zustehenden
Freiexemplare durch Übereinkommen festgesetzt werden.
Die Verlagsordnung des deutschen Buchhandels bestimmt
dafür ein Exemplar von hundert, doch nicht mehr als fünf-
zehn im ganzen. Autor und Verleger können aber auch
in anderer Weise diesen Punkt vereinbaren und zB. bei
geringerem Honorar eine größere Zahl von Freiexemplaren
bestimmen.
Sowohl die Rezensions- als auch die Freiexemplare
werden gewöhnlich über die festgesetzte Auflage hinaus
ohne Honorar gedruckt.
9. Preisermäßigung für Bestellungen des
Verfassers. Für Exemplare, die der Verfasser auf eigene
Rechnung beim Verleger bestellt, bewilligt dieser in der
Regel eine Ermäßigung von 20 oder 25 Prozent vom Laden-
preise. Ausländische Verleger gewähren auch wohl einen
Rabatt von 30 oder 33'/3 Prozent.
3. Umfang des Manuskriptes, Ablieferung,
Zeit des Erscheinens. Wird die Vereinbarung vor der
Fertigstellung des Manuskriptes getroffen, so bestimmt man
meistens auch ‚den ungefähren Umfang des Werkes und
die Zeit der Ablieferung der Handschrift in die Druckerei.
Man wird sich vor allzu engen Grenzen bei diesen Bestim-
mungen hüten müssen. Säumigen Verfassern gegenüber
ist der Verleger berechtigt, eine Erklärung über die Liefer-
zeit zu verlangen und bei Nichteinhaltung derselben nach
Verlauf einer angemessenen Wartefrist die Fortsetzung eines
schon begonnenen Werkes einem anderen Verfasser zu
übertragen.
Umgekehrt kann es auch im Interesse des Autors ge-
legen sein, die Zeit des Erscheinens wenigstens durch Fest-
setzung eines äußersten Termines mit dem Verleger zu
regeln.
4. Bestimmungen für den Todesfall. Für den
Todesfall besteht zunächst die allgemeine Klausel, daß die
Rechte und Verpflichtungen auf die beiderseitigen Rechts-
nachfolger übergehen.
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