Full text: Wissenschaftliches Arbeiten

© Autor und Verleger 
Ebenso muß die Anzahl der dem Autor zustehenden 
Freiexemplare durch Übereinkommen festgesetzt werden. 
Die Verlagsordnung des deutschen Buchhandels bestimmt 
dafür ein Exemplar von hundert, doch nicht mehr als fünf- 
zehn im ganzen. Autor und Verleger können aber auch 
in anderer Weise diesen Punkt vereinbaren und zB. bei 
geringerem Honorar eine größere Zahl von Freiexemplaren 
bestimmen. 
Sowohl die Rezensions- als auch die Freiexemplare 
werden gewöhnlich über die festgesetzte Auflage hinaus 
ohne Honorar gedruckt. 
9. Preisermäßigung für Bestellungen des 
Verfassers. Für Exemplare, die der Verfasser auf eigene 
Rechnung beim Verleger bestellt, bewilligt dieser in der 
Regel eine Ermäßigung von 20 oder 25 Prozent vom Laden- 
preise. Ausländische Verleger gewähren auch wohl einen 
Rabatt von 30 oder 33'/3 Prozent. 
3. Umfang des Manuskriptes, Ablieferung, 
Zeit des Erscheinens. Wird die Vereinbarung vor der 
Fertigstellung des Manuskriptes getroffen, so bestimmt man 
meistens auch ‚den ungefähren Umfang des Werkes und 
die Zeit der Ablieferung der Handschrift in die Druckerei. 
Man wird sich vor allzu engen Grenzen bei diesen Bestim- 
mungen hüten müssen. Säumigen Verfassern gegenüber 
ist der Verleger berechtigt, eine Erklärung über die Liefer- 
zeit zu verlangen und bei Nichteinhaltung derselben nach 
Verlauf einer angemessenen Wartefrist die Fortsetzung eines 
schon begonnenen Werkes einem anderen Verfasser zu 
übertragen. 
Umgekehrt kann es auch im Interesse des Autors ge- 
legen sein, die Zeit des Erscheinens wenigstens durch Fest- 
setzung eines äußersten Termines mit dem Verleger zu 
regeln. 
4. Bestimmungen für den Todesfall. Für den 
Todesfall besteht zunächst die allgemeine Klausel, daß die 
Rechte und Verpflichtungen auf die beiderseitigen Rechts- 
nachfolger übergehen. 
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