198 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.
zeichen in Feld und Forst im öffentlichen Interesse einem besonderen Schutz zu unterstellen,
während die im g 26! gegebene Bestimmung, welche die Beschädigung oder Vernichtung
von Einfriedigungen, Geländern oder zur Sicherung von Wegen oder Eingängen in
eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen unter Strafe stelltl, dem Schutze des
Eigentums gilt.
Diese Ausführungen entsprechen durchaus dem Begriffe des Eigentums, wie er im
§ 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgrenzt ist. Hiernach kann der Eigentümer einer
Sache, soweit nicht Geseß oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben
verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Da nun jedes Grundstück
eine „Sache“ im Sinne des BGB. ist und da dem Waldbesitzer das Eigentumsrecht durch
Gesetz nicht derart beschränkt ist, daß der Wald als Allgemeingut gilt, so braucht kein
Waldbesitzer sogenannte Waldfreunde und harmlose Spaziergänger in seinem Walde
zu dulden.“
In Pr euß en ist demnach die Rechtslage folgende:
„L. Der Eigentümer eines Waldes ist berechtigt, das Betreten desselben in allen seinen
Teilen – dazu gehören auch Wege jeder Art mit Ausnahme der rechtlich öffentlichen
Wege – durch Warnungszeichen, Verbotstafeln usw. zu verbieten.
2. Es macht sich strafbar, wer unbefugt Privatwege betritt, die durch Warnungstafeln
usw. geschlossen sind.
3. Es wird bestraft, wer unbefugt auf unbefriedeten, also durch Verbotstafeln nicht
gesperrten Waldgrundstücken verweilt und der Aufforderung des Berechtigten, sich
zu entfernen, nicht nachkommt.
1 Unter Strafe gestellt ist das Übersteigen von Einfriedigungen, das Betreten von
Schlägen, die sich in der Aufarbeitung befinden, sowie das Betreten von Kulturen.“
In S ach s en kann der Waldbesißzer nach dem Forst- und Feldstrafgeseß vom
26. Februar 1909 das Betreten des Waldes verbieten.
Das b a y er i \ ch e Forstgeseß bedroht in Art. 92 mit Strafe das „unbefugte Betreten
künstlicher Anssaaten oder Pflanzungen“.
Das württemberg is ch e Forstpolizeigesez verbietet in Art. 25 das unberechtigte
Herumtreiben im Walde mit Üxlen usw.
Das b a d i \ h e Forststrafgeseßz von 1879 bedroht in § 29 nur denjenigen mit
Strafe, der „im Walde außerhalb der öffentlichen, zum gemeinen Gebrauch bestimmten
Wege, ohne hierzu befugt zu sein, zur Verübung eines Forstdiebstahls ausgerüstet, betroffen
wird“. Nach § 27 desselben Gesetzes darf das Hauen, Verarbeiten und Abfahren von
Waldprodukten nicht bei Nacht geschehen.
In Thür ing en wird nach dem am 1 8. Juni 1 9 24 in Kraft getretenen
Thüringischen Forst- und Feldrügegess etz (8 11) mit Geldstrafe bis zu
150 Goldmark oder Haft bis zu 2 Wochen bestraft, „wer mit Geräten, die zum Begehen
eines Forst- oder Felddiebstahls geeignet sind und hierzu auch bestimmt erscheinen, außerhalb
der öffentlichen oder solcher Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, angetroffen wird
und keinen erlaubten Zweck nachweisen kann“.
Eine wichtige Voraussezung für einen erfolgreichen Schutz des Waldes ist das
Vorhandensein einer genügenden Zahl von tüchtigen For st\ < u ß b e am t en, die teils
Staats- oder Gemeindebeamte, teils vom Eigentümer selbst anzustellende Beamte sind.
Der Staat gewährt diesen Beamten die Rechte öffentlicher Bediensteter, so das Recht des