Object: Forstwirtschafts-Politik

198 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt. 
zeichen in Feld und Forst im öffentlichen Interesse einem besonderen Schutz zu unterstellen, 
während die im g 26! gegebene Bestimmung, welche die Beschädigung oder Vernichtung 
von Einfriedigungen, Geländern oder zur Sicherung von Wegen oder Eingängen in 
eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen unter Strafe stelltl, dem Schutze des 
Eigentums gilt. 
Diese Ausführungen entsprechen durchaus dem Begriffe des Eigentums, wie er im 
§ 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgrenzt ist. Hiernach kann der Eigentümer einer 
Sache, soweit nicht Geseß oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben 
verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Da nun jedes Grundstück 
eine „Sache“ im Sinne des BGB. ist und da dem Waldbesitzer das Eigentumsrecht durch 
Gesetz nicht derart beschränkt ist, daß der Wald als Allgemeingut gilt, so braucht kein 
Waldbesitzer sogenannte Waldfreunde und harmlose Spaziergänger in seinem Walde 
zu dulden.“ 
In Pr euß en ist demnach die Rechtslage folgende: 
„L. Der Eigentümer eines Waldes ist berechtigt, das Betreten desselben in allen seinen 
Teilen – dazu gehören auch Wege jeder Art mit Ausnahme der rechtlich öffentlichen 
Wege – durch Warnungszeichen, Verbotstafeln usw. zu verbieten. 
2. Es macht sich strafbar, wer unbefugt Privatwege betritt, die durch Warnungstafeln 
usw. geschlossen sind. 
3. Es wird bestraft, wer unbefugt auf unbefriedeten, also durch Verbotstafeln nicht 
gesperrten Waldgrundstücken verweilt und der Aufforderung des Berechtigten, sich 
zu entfernen, nicht nachkommt. 
1 Unter Strafe gestellt ist das Übersteigen von Einfriedigungen, das Betreten von 
Schlägen, die sich in der Aufarbeitung befinden, sowie das Betreten von Kulturen.“ 
In S ach s en kann der Waldbesißzer nach dem Forst- und Feldstrafgeseß vom 
26. Februar 1909 das Betreten des Waldes verbieten. 
Das b a y er i \ ch e Forstgeseß bedroht in Art. 92 mit Strafe das „unbefugte Betreten 
künstlicher Anssaaten oder Pflanzungen“. 
Das württemberg is ch e Forstpolizeigesez verbietet in Art. 25 das unberechtigte 
Herumtreiben im Walde mit Üxlen usw. 
Das b a d i \ h e Forststrafgeseßz von 1879 bedroht in § 29 nur denjenigen mit 
Strafe, der „im Walde außerhalb der öffentlichen, zum gemeinen Gebrauch bestimmten 
Wege, ohne hierzu befugt zu sein, zur Verübung eines Forstdiebstahls ausgerüstet, betroffen 
wird“. Nach § 27 desselben Gesetzes darf das Hauen, Verarbeiten und Abfahren von 
Waldprodukten nicht bei Nacht geschehen. 
In Thür ing en wird nach dem am 1 8. Juni 1 9 24 in Kraft getretenen 
Thüringischen Forst- und Feldrügegess etz (8 11) mit Geldstrafe bis zu 
150 Goldmark oder Haft bis zu 2 Wochen bestraft, „wer mit Geräten, die zum Begehen 
eines Forst- oder Felddiebstahls geeignet sind und hierzu auch bestimmt erscheinen, außerhalb 
der öffentlichen oder solcher Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, angetroffen wird 
und keinen erlaubten Zweck nachweisen kann“. 
Eine wichtige Voraussezung für einen erfolgreichen Schutz des Waldes ist das 
Vorhandensein einer genügenden Zahl von tüchtigen For st\ < u ß b e am t en, die teils 
Staats- oder Gemeindebeamte, teils vom Eigentümer selbst anzustellende Beamte sind. 
Der Staat gewährt diesen Beamten die Rechte öffentlicher Bediensteter, so das Recht des
	        
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