4. Kapitel. Die Durchführung der Sequestration. 65
nahme von deutschen und österreichischen Unternehmungen, Fabriken
und anderen Etablissementen im Interesse des französischen Wirtschafts-
lebens in Aussicht, und zwar insbesondere die Vermietung und Ver-
pachtung an französische Industrielle und Kaufleute, um aus diesen
Unternehmungen mehr Nutzen zu ziehen, zur Förderung der französischen
Produktion, um den französischen Arbeitern Beschäftigung zu geben oder
um französische Gläubiger der „Feinde“ zu befriedigen.
III. Der Sequester ist ohne weiteres ermächtigt, alle Handlungen
vorzunehmen, die zur Verwaltung des Vermögens im engeren Sinn
gehören. Zu Veräußerungen, vor allem aber zur Prozeßführung in der
Rolle als Kläger oder als Beklagter, muß er die besondere Ermächtigung
des Vorsitzenden des Zivilgerichts, welcher en r6fer6 entscheidet, ein-
holen. Der Sequester kann nicht als Vertreter des deutschen Interessenten
betrachtet werden; es würde ihn eine solche Stellung auch in eine schiefe
Lage bringen, da er ja die Landesinteressen zu wahren hat. Er bedarf
deshalb zu allen Handlungen, die über die gewöhnliche Verwaltung
hinausgehen und durch welche die Aktiven geschmälert werden, wie
auch zur Prozeßführung, eines besonderen Mandates, in letzterem Falle
eines Mandates ad litem, erteilt durch den Gerichtspräsidenten!). Dies
war wenigstens die konstante Praxis des Vorsitzenden des Seine-Gerichtes.
IV. Mietverträge, Zahlung von Mietzinsen, Steuern und
Versicherungsprämien. Der Sequester hat bei Mietverträgen auf
Erhaltung der in den Mieträumen untergebrachten sequestrierten Fahr-
habe bedacht zu sein und deshalb die Mietzinsen, Versicherungsprämien,
Steuern usw. aus dem vorhandenen liquiden Gelde zu zahlen. Im übrigen
schreibt Reulos über diese Verhältnisse:
Der Eigentümer von Lokalitäten, die von Deutschen oder Österreichern gemietet
sind, ist gewöhnlich der erste Gläubiger, der vom Sequester Zahlung seiner Forderung
verlangt. Wenn der Sequester in einem solchen Falle diesen Gläubiger gegen ihn selbst
oder gegen seinen abwesenden Mieter alle Wege des gewöhnlichen Verfahrens (commen-
dement, procös-verbal de saisie-gagerie, instance en validit6 de saisie-gagerie — Verkauf
des Mobiliars — Austreibung (expulsion) usw.) begehen ließe, so müßte man sagen, daß
er seinen Pflichten nicht nachkäme, indem er die Interessen der Gläubiger schädigen
läßt, weil hohe Kosten entstehen, die in vielen Fällen alle Aktiven in Anspruch nehmen
würden.
Diese Kosten können im Interesse aller französischen Glä ubiger vermieden werden,
namentlich dann, wenn, wie dies ja meistens Übung ist, in die Mietverträge eine Klausel
aufgenommen wurde, die gestattet, den Mietvertrag durch eine Gerichtsverfügung auf-
zuheben, wenn ein einziger fälliger Mietzins nicht bezahlt wird.
Diese Verhältnisse haben den Vorsitzenden des Seine-Gerichtes veranlaßt, den
Sequestern genaue Instruktion in bezug auf die Kündigung von Mietverträgen
alle Sequestrationsmaßnahmen maßgebend war, den Grundsatz der mesure conservatoire
verlassen, um zur Liquidation von feindlichem Vermögen und feindlichen Unterneh-
mungen zu schreiten.
1) Siehe darüber eingehend Reulos S. 291f,
Curti, Handelskrieg, 5