b. Die seminaristischen Übungen
licheres darüber bieten die scholastischen Lehrbücher der Logik. „Schon
einige Tage zuvor sind die Thesen, die Namen des Defendenten und der
Opponenten (argumentantes) ausgehängt, so daß auch die übrigen Stu-
dierenden sich auf die Einwürfe vorbereiten können. Der Vorsitzende
der Disputation ist gewöhnlich der Professor des betreffenden Faches
selbst. Auf den Stundenschlag sind alle versammelt, denn von der
Disputation fernbleiben gilt als ebenso großer Fehler als die Ver-
säumung der Vorlesung. Nach kurzem Gebet steigt der Defendent auf
den Katheder, trägt die erste These vor nebst dem status quaestionis
und den Beweisen. Dies dauert eine Viertelstunde, der Präses ‚sagt
bald sein satis est. Nun erhebt sich der erste Angreifer, nennt die
These, gegen die er angeht, und trägt seinen Angriffssyllogismus vor.
Der Defendent wiederholt ohne Gegenbemerkung den ganzen Syllo-
gismus, nimmt dann. die propositio maior vor und sagt: Distinguo,
nego, concedo maiorem, je nachdem es der Wahrheit entspricht.
Ähnlich geht es mit der propositio minor oder dem Untersatze: Con-
cedo, nego, distinguo minorem — ergo nego consequens. Der Angreifer
faßt nun den negierten Teil seines Syllogismus, beweist ihn durch neue
Argumente, die vom Defendenten in gleicher Weise behandelt werden,
bis endlich die These, bezw. ein Argument des Professors feststeht oder
fällt. Natürlich wacht der Lehrer nicht nur über die Einhaltung der
syllogistischen ‚Forma‘, sondern auch über Rettung seiner These und
der Argumente. Ist die Zeit des ersten Opponenten, etwa eine Viertel.
stunde, verstrichen, so erhebt sich auf ein Zeichen der zweite zum
Vortrage seiner Einwürfe, die, wie eben gezeigt worden, behandelt
werden. Es bleibt zuletzt noch eine Viertelstunde, in welcher die
Corona ihre Einwendungen machen darf; der Verteidiger, im äußersten
Falle der Lehrer, hat die Lösung zu geben. Wie leicht hat ein Stu-
dierender in irgend einem Lehrsatze einen unlösbaren Knoten gefunden!
Jetzt mag er seine Schwierigkeit vortragen und so lange verteidigen,
his sie endgültig gelöst ist“.
3. Auf den ersten Blick mag allerdings ein. ‚solch
trockenes „Distinguo, nego, concedo maiorem“ recht mittel-
alterlich und abschreckend klingen. Bei einem vernünftigen
Urteil wird man aber der Sache mehr auf den Grund
gehen und den Wert der Disputationen nach dem praktischen
Nutzen abschätzen müssen, den sie gewähren. Nur darf
man sich bei diesem Werturteil nicht von jenem Zerrbild
einer scholastischen Disputation‘ beinflussen lassen, wie. es
hie und da bei feierlichen Promotionen zur Schau gestellt
wird. Wo alles vorher abgekartet ist und es sich bloß um
ein leeres Scheingefecht handelt, da mag man allerdings
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