Die Krüppelfürsorge in der Provinz Westfalen.
Von Landesrat Schulte-Himmelpforten, Münster.
Die Fürsorge für die hilfsbedürftigen Krüppel bildete in Preußen
bis zum Inkrafttreten des Krüppelfürsorgegesetßes am 1. Oktober 1920
keinen besonderen Zweig der öffentlichen Armenpflege. Sie regelte
sich vielmehr nach den allgemeinen armenrechtlichen Bestimmungen
und lag, je nach dem der Krüppel einen Untersstüßungswohn itz hatte,
den Orts- oder den Landarmenverbänden ob. Eine Krüppelfürsorge
als besonderer Zweig der Wohlfahrtspflege war deshalb auch nur in
wenigen Gemeinden vorhanden. Die etwa bestehenden Krüppelanstalten
waren fast ausschließlich Gründungen der privaten Wohlfahrtspflege.
In unserer Heimatprovinz haben schon lange vor Erlaß
des Krüppelfürsorgegesetzes die privaten Anstalten der Josephsgesellschaft
für Krüppelfürsorge in Bigge, die Krüppelanstalten Johanna-Helenenheim
in Volmarstein und die orthopädische Heilanstalt Hüfferstiftung
in Münster bahnbrechend auf dem Gebiete der Krüppelfürsorge
gearbeitet und Mustergültiges geleistet. Eine Ünderung trat
erst ein, als unter dem Einfluß des Krieges die Krüppelheilkunde einen
hohen Aufschwung nahm und nun allmählich erkannt wurde, welche
große volkswirtschaftliche Bedeutung eine planmäßig betriebene
Krüppelfürsorge besitt. Da die Behandlung und Ausbildung der
Krüppel eine besonders kostspielige ist und die Schaffung der erforderlichen
Anstalten über die Leistungsfähigkeit der einzelnen Ortsarmenverbände
hinausging, so lag es nahe, die Fürsorge für Krüppel den
leistungsfähigen Landarmenverbänden aufzuerlegen. Das Krüppelfürsorgegeseß
vom 6. Mai 1920 bestimmt deshalb, daß die Landarmenverbände
verpflichtet sind, für Bewahrung, Kur und Pflege der
hilfsbedürftigen Krüppel, soweit sie der Anstaltspflege bedürfen, in
geeigneten Anstalten zu sorgen. Während die Anstaltsfürsorge hiernach
den Landarmenverbänden überwiesen wurde, ist die ambulante
Fürsorge und die Prophylaxe zu einer Aufgabe der Stadt- und Landkreise
gemacht worden. Diese Organisation der Krüppelfürsorge wurde
auch in die preußische Ausführungsverordnung zur Reichsverordnung
über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 übernommen.
Die Aufgabe, die das Krüppelfürsorgegesetz den Provinzen und
den Stadt- und Landkreisen auferlegte, war keine leichte, da sie an die
finanzielle Leistungsfähigkeit hohe Ansprüche stellte. Es soll deshalb
nicht verschwiegen werden, daß die gesetzliche Regelung der Krüppelfürsorge
nicht allgemein mit Freuden aufgenommen wurde. Pro-