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dem bisherigen Ausblick über 2000 betragen. Ebenso ansteigend, aber
weit größer ist die Zahl der in der ambulanten Behandlung der Stadt-
und Landkreise befindlichen Krüppel.
Wenn auch die Zahl der Krüppel, die der Ansstaltspflege be-
durften, nach Inkrafttreten des Gesetzes nur langssam anstieg, so
waren doch im Jahre 1920 nicht genügend Plätze in den Anstalten
vorhanden, um allen Forderungen gerecht zu werden. Der Minister
für Volkswohlfahrt hat deshalb bestimmt, daß die Landesfürsorge-
verbände verpflichtet sind, nur die schulpflichtigen Krüppel in die An-
staltspflege aufzunehmen. Dieser ministerielle Erlaß kam zwar den
Provinzialverwaltungen sehr entgegen. Er entsprach aber keineswegs
den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft, die verlangt, daß
die mit einem Krüppelleiden behafteten Kinder so früh wie möglich
der Behandlung zugeführt werden. Aus diesem Grunde hat auch die
wesstfälische Provinzialverwaltung schon während des Bestehens des
vorhin genannten Ministerialerlasses nach Möglichkeit auch die
jüngsten Jahrgänge der Krüppelkinder in ihre Anstaltsfürssorge auf-
genommen. Heute ist die Zahl der Krüppelanstalten und der vorhan-
denen Plätze schon so weit vermehrt worden, daß alle Krüppel unter
21 Jahren, die der Anstaltspflege bedürfen, in die Fürsorge des
Landesfürsorgeverbandes übernommen werden und daß auch für
ältere Krüppel in vielen Fällen die nötigen Plätze bereitgestellt werden
können.
Für die Anstaltspflege der Krüppel stehen dem Landesfürsorge-
verband keine provinzeigenen Anstalten zur Verfügung. Die Ansstalts-
pflege wurde vor Inkrafttreten des Gesetzes in unserer Provinz fast
ausschließlich durch die Anstalten der privaten Wohlfahrtsvereine aus-
geübt. Zur Zeit benutzt der Landesfürsorgeverband diese privaten An-
stalten und die kommunalen Anstalten der Kreise und Städte.
Als Krüppelanstalten haben wir zwei Arten zu unterscheiden:
die Krüppelheime und die chirurgisch-orthopädischen Anstalten. Das
Krüppelheim übt die geschlossene Fürsorge in vierfacher Form aus, in-
dem es erstens eine Heilstätte, zweitens eine Schule zur Beschulung in
den Elementarfächern, drittens eine Werkstätte für Berufsausbildung
und viertens ein Versorgungsheim für nicht mehr arbeits- und aus-
bildungsfähige Krüppel ist. Die Krüppelheime der Jossephsgesellschaft
in Bigge und die Krüppelanstalten Johanna-Helenenheim in Volmar-
stein hatten schon vor Inkrafttreten des Krüppelfürsorgegesetzes be-
sonders große Erfahrungen auf dem schwierigen Gebiete der Krüppel-
erziehung und -ausbildung gesammelt. Es war deshalb bei Inkraft-
treten des Krüppelfürsorgegesetzes geboten, diese beiden Krüppelheime
in den Dienst der provinziellen Anstaltspflege zu stellen. Im Laufe
der leßten Jahre sind durch geldliche Untersstüßzungen der Provinz
weitere Krüppelheime in Westfalen errichtet worden, und zwar als