. 34..
Die Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar
1924 (R.-G.-Bl. 1 1924, S. 100), das Rahmengesetz für alle Fürsorgezweige,
soweit nicht das Reichsgessez für Jugendwohlfahrt
vom 9. Juli 1922, die Erwerbslosenfürsorge und die Flüchtlingsfürsorge
in Frage kommen, hat für die Krüppelfürsorge in Preußen
wenig Änderungen gebracht. Aber wegen dieser Änderungen und aus
systematischen Gründen sei die R.-F.-V. kurz in ihren Grundsätzen
gestreift.
Die R.-F.-V. hat mit alten Begriffen und alten Anschauungen
gebrochen. Die durch den Krieg und seine Nachwirkungen, insbesondere
die Geldentwertung hervorgerufenen Massennotstände haben
unser gesamtes Fürsorgewesen gezwungen, neue Wege zu finden. Das
Ergebnis dieses Zwanges war die Vereinheitlichung der gesamten
öffentlichen Wohlfahrtspflege und damit Abkehr von der bisherigen
Zersplitterung. Diese Zersplitterung hatte freilich zeitlich keine große
Vergangenheit. Vor dem Kriege war das erwähnte Unterstützungswohnsitzgesetz
vom 6. 6. 1870 das alle fürsorgebedürftigen Kreise umfassende,
Armenpflege gebende Gesetz. Die Zersplitterung kam erst,
als der Krieg und seine Nachwirkungen Menschenmassen schufen, die
zwar arm waren, aber aus politischen und sozialen Gründen nicht
den Grundsätzen des U.-W.-G., eines Armengesetzes, unterworfen
werden konnten. Das waren die Heere der Kriegsbeschädigten und
Kriegshinterbliebenen, der Klein- und Sozialrentner. Für diese
Kreise wurden daher besondere Gesetze und Verordnungen erlassen.
Die R.-F.-V. hat diese Sondergesetze aufgehoben und ein alle Hilfsbedürftigen
umfassendes Gesetz geschaffen.
§ 1 der R.-F.-V. nennt zunächst die Träger der öffentlich-rechtlichen
Fürsorgeaufgaben, die Landes- und Bezirksfürsorgeverbände.
Weiterhin zählt § 1 der R.-F.-V. die von den Fürsorgeverbänden
zu erfüllenden Fürsorgeaufgaben auf, von denen die Betreuung der
oben genannten drei Klassen der unmittelbaren und mittelbaren
Kriegsopfer zuerst genannt ist. Es folgt dann die Fürsorge für Schwerbeschädigte
und Schwererwerbsbeschränkte durch Arbeitsbeschaffung,
die Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige und die Wochenfürsorge.
Ganz allgemein sagt dann § 1 Abs. 2 der R.-F.-V., daß den Fürsorgeverbänden
auch weiterhin die Armenfürsorge obliegt und daß
das Land den Fürsorgeverbänden weitere Fürsorgeaufgaben übertragen
kann.
Grundsätzliche Fragen, insbesondere Zuständigkeit, Kostenerstattung,
Arbeits- und Unterhaltspflicht sind in der R.-F.-V. erschöpfend
geregelt. Andere nicht minder wichtige Fragen sollen aber
durch Ausführungsbestimmungen oder Grundsätze des Reiches und
der Länder für die Ansprüche einer modernen Wohlfahrtspflege