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brauchbar gemacht werden. So sollte der Umfang der Fürsorge d. i.
Voraussetzung, Art und Maß der zu gewährenden Fürsorge im Rahmen
der reichsgesetzlichen Vorschriften das Land bestimmen und das
Reich hierüber Grundsätze aufstellen können. Diese Reichsgrundsätze (zit.
R.-G.), von denen noch zu sprechen ist, sind erlassen und am 1. Januar
1925 in Kraft getreten. Die Länder können im Verordnungswege
über die Kosten der Fürsorge, den Lastenausgleich Bestimmungen
treffen und den Fürsorgeverbänden weitere Fürsorgeaufgaben erteilen
(§ 2 R.-F.-V.). Preußen ~ ich muß mich auch hier auf preußische
Verhältnisse beschränken ~ hat in seiner Ausführungsverordnung zur
R.-F.-V. vom 17. April 1924 (G.-S., S. 210) von seinen Befugnissen
Gebrauch gemacht und in den Kreis der Reichsfürsorgepflichtaufgaben
für Preußen auch die in der R.-F.-V. wenigstens namentlich nicht aufgeführte
Krüppelfürsorge mit folgender Bestimmung hineinbezogen:
,§ 6 Abs. 1: Die Landesfürsorgeverbände sind verpflichtet, für
Bewahrung, Kur und Pflege der hilfsbedürftigen Geisteskranken,
Idioten, Epileptischen, Taubstummen, Blinden und
Krüppel, soweit sie der Ansstaltspflege bedürfen, in geeigneten
Anstalten Fürsorge zu treffen. Bei Minderjährigen umfaßt
diese Fürsorge auch die Erziehung und die Erwerbsbefähigung.“
Diese Bestimmung ist an die Stelle des § 1 des Gesetzes betreffend
die öffentliche Krüppelfürsorge getreten, der nach § 33 Abs. 2 der Verordnung
vom 17. April 1924 aufgehoben ist. Die neue Bestimmung
bedeutet gegenüber dem alten Rechtszustande eine Erweiterung in
zweifacher Hinsicht. Einmal ist die Erwerbsbefähigung als Pflichtaufgabe
ausgedehnt auf die minderjährigen, also bis zu 21 Jahren alten
Krüppel, während früher das 18. Lebensjahr die Grenze war.
Zweitens umfaßt die öffentliche Krüppelfürsorge jetzt auch die Erziehung.
Die Erziehung, d. h. die Beschulung ist die unerläßliche
Voraussetzung der Erwerbsbefähigung. Beiden Aufgaben legen die
Ausführungsbestimmungen vom 31. Mai 1924 (Volkswohlfahrt,
S. 250) zu dem genannten g 6 der preußischen Verordnung erhöhte
Bedeutung bei. Die Tatsache, daß die Erziehung und Erwerbsbefähigung
infolge des Gebrechens außerhalb von Antftalten nicht gewährt
werden kann, soll die Verpflichtung zur Ansstaltspflege auch
dann begründen, wenn die Anstaltspflege sonst (aus Gründen der
Heilbehandlung) nicht geboten wäre. Diese Vorschrift ist eine Wiedergabe
des Abs. V Ziffer 2 der Ausführungsanweisung zum Krüppelgesetz
von 1920, die nach wie vor Gültigkeit hat wie das Krüppelgesetz
selbst, vom § 1 abgesehen.
Weiterhin sind von Bedeutung für die Krüppelfürsorge die am
1. Januar 1925 in Kraft getretenen, auf Grund des § 6 R.-F.-V. erlassenen
Reichsgrundssätze über Voraussezung, Art und Maß der