Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Nachtrag (12. Dezember 1914) 
Inhalt im einzelnen 
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§37. Jede richterliche Verfügung, welche dem 
Schuldner das in den Ländern der ungarischen heiligen 
Krone maßgebende Moratorium oder die mit demselben 
verbundenen Rechte gegen seinen Willen entziehen 
würde, gilt als gegen ein inländisches Verbotsgesetz 
(gegen die inländische öffentliche Ordnung) verstoßend 
und dem Zwecke eines inländischen Gesetzes wider- 
streitend. 
§ 38. Die infolge des Moratoriums im strittigen und außerstrittigen 
Verfahren notwendigen Bestimmungen wird der Justizminister, in Kroatien und 
Slavonien der Banus durch besondere Verordnung festsetzen. 
§ 39. Die mit dem Ablauf des Moratoriums zusammenhängenden Be 
stimmungen werden seinerzeit durch eine besondere Verordnung festgesetzt werden. 
§ 40. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, soweit sie sich auf 
Rechtsverhältnisse bezieht, die in einem im Gesamtgebiete der Länder der 
heiligen ungarischen Krone geltenden Gesetze geregelt sind, auch auf Kroatien 
und Slavonien. 
Die zur Festsetzung des Ausmaßes der laufenden Bedürfnisse von Städten 
und Gemeinden, sowie von Waisenkassen im Sinne des § 8 berufene Behörde 
wird hinsichtlich des Gebietes von Kroatien und Slavonien durch den Banus 
bestimmt. 
§ 4L Diese Verordnung, welche als vierte Moratoriumverordnung zu 
zitieren ist, tritt am 1. Dezember 1914 in Kraft. 
Von diesem Tage an treten an Stelle der am 30. September 1914 sub 
Zahl 7205/M. E. erlassenen dritten Moratoriumverordnung und der behufs Er 
gänzung der letzteren am 27. Oktober sub Zahl 7968/M. E. erlassenen Verord- 
uung für die Zukunft die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung. 
Wo eine Rechtsvorschrift, eine richterliche oder andere behördliche 
Verfügung auf eine Bestimmung einer früheren Moratoriumverordnung hinweist, 
ist an ihrer Stelle jene Bestimmung der gegenwärtigen Verordnung zu ver 
stehen, die an Stelle der betreffenden Bestimmung der früheren Verordnung 
getreten ist. 
Insoweit die gegenwärtige Verordnung im § 4, Punkt 12 und 13 und 
§ 5 nichts anderes bestimmt, bleibt der mit den früheren Moratorium 
verordnungen gewährte Aufschub hinsichtlich jener Verpflichtungen, welche 
gegenwärtige Verordnung von der Geltung des Moratoriums ausnimmt, 
Unberührt. Würde der Bezahlungstag für eine durch die gegenwärtige Ver 
ordnung vom Moratorium ausgenommene Verpflichtung in die Zeit vor 
15 - Dezember 1914 fallen, so ist die Schuld am 15. Dezember zu zahlen.
	        
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