Object: Forstwirtschafts-Politik

Holzhandelsbilanz. 123 
Bei der Aus f u h r : Die Ausfuhr aus dem freien Verkehr; die Ausfuhr im 
Veredlungsverkehr; die Ausfuhr aus Freibezirken, von Niederlagen; die direkte 
Durchfuhr. 
Der Gesamteigenhandel. 
Unter Gesamteigenhandel versteht man den Generalhandel ausschließlich der unmittel- 
baren (angemeldeten) Durchfuhr. 
Der Spezialhandel 
umfaßt: 
Bei der Einf u h r : Die Einfuhr in den freien Verkehr aus dem Ausland 
und aus Freibezirken, Zollausschlüsssen, Niederlagen usw.; ferner die Einfuhr zur 
Veredlung (einschließlich der Be- und Verarbeitung im Freihafen Hamburg) auf 
inländische Rechnung, sowie die Einfuhr in die Zollausschlüsse zum Verbrauch und 
die Verbringung von Schiffsbedarf an ausländischen Waren auf ausgehende deutsche 
Schiffe. 
Bei der Au s f u h r : Die Ausfuhr aus dem freien Verkehr nach dem Aus- 
lande, einschließlich der unter amtlicher Bewachung ausgehenden, einer Verbrauchs- 
oder Stempelabgabe unterliegenden inländischen Waren (wie Bier, Salz usw.), 
die Ausfuhr nach der Veredlung auf inländische Rechnung, ferner die Ausfuhr 
der im Freihafen Hamburg auf inländische Rechnung hergestellten Waren. 
Mit der statistisch en Erfassung der Waren, die bei der Grenz- 
überschreitung erfolgt, sind in der Regel die Zollbehörden betraut, gleichgültig, 
ob die Waren zollpflichtig sind oder zollfrei eingehen und nur eine geringe Anschreibungs- 
gebühr, die sogenannte „St atist i sch e G e b ü h r“ erhoben wird. (Nach dem Gesetz 
vom 7. Februar 1906 beträgt die statische Gebühr für 10 t (10 000 g) Holz 10 Pfennig.) 
Nach dem durch die V. v. 5. Januar 1919 ergänzten Gesetz; vom Jahre 1906 sind 
alle Waren, die über die Grenzen des deutschen Wirtschaftsgebietes ein-, aus- oder durch- 
geführt werden, nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland, sowie teilweise 
nach dem Wert bei den Zollämtern anzumelden. 
Schwierigkeiten bietet die Ermittlung des Wertes der 
Waren. Hier gibt es zwei Methoden: die Wertdeklaration und die Schätzung. 
Die Wertdeklaration besteht darin, daß der Wert der Waren bei der Ein- 
bzw. Ausfuhr vom Empfänger oder Absender „deklariert“, d. h. angegeben wird. Der 
zugrunde gelegte Wert kann entweder der „Gr enzw er t“ sein, d. h. der Wert, den 
die Ware beim Überschreiten der Grenze hat, oder der „Fa k tur enwer t“, d. h. der 
Wert, der in Rechnung gestellt ist. Im allgemeinen wird (wie auch in der deutschen 
Handelsstatistik) der Grenzwert verlangt. 
Die Sch ätz un g besteht darin, daß der Wert der betreffenden Waren durch Sach- 
verständige periodisch (gewöhnlich zu Anfang des nächstfolgenden Jahres) festgestellt wird. 
„Bis Ende März 1911 war bei der Ausfuhr für die Mehrheit der Warengattungen, 
bei der Einfuhr für die Waren von 32 statistischen Nummern der Wert bei der statistischen 
Anmeldung vom Anmeldenden anzugeben. Seit 1. April 1911 ist für sämtliche Waren 
der Ausfuhr und seit 1. März 1921 auch für sämtliche Waren der Einfuhr grundsätzlich 
diese Wertangabe durch den Anmeldenden bei der Anmeldung vorgeschrieben. Soweit 
früher die Wertangabe durch den Anmeldenden nicht vorgeschrieben war, wurden die Werte 
jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres durch den Handelssstatistischen Beirat im Wege
	        
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