fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
Dauer der gesetzlichen Unterstützung 
Die Unterstützung wird höchstens 26 Wochen gewährt. 
Ersatzleistungen . 
Der Versicherte, der in einem Krankenhaus verpflegt wird und für 
sine Familie zu sorgen hat, die ausschliesslich auf seinen Verdienst ange- 
wiesen ist, hat während des Krankenhausaufenthalts Anspruch auf die 
Hälfte des Krankengeldes, d.i. 25 v. H. des Arbeitsverdienstes (Art. 11). 
JAPAN 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 22, APRIL 1922 
Gesetzliches Krankengeld 
Das Krankengeld beträgt 60 v. H. des täglichen Grundlohns. Bei der 
Berechnung des Grundlohns werden alle Zahlungen, die in regelmässigen 
Zwischenräumen gemacht werden, berücksichtigt, nicht aber Zuschüsse, 
die in Zwischenräumen von mehr als 3 Monaten gezahlt werden, noch 
auch eine etwaige freie Wohnung ($ 1 der Kaiserlichen Verordnung). Wird 
ler Arbeitsentgelt in bar gewährt, so wird der Versicherte nach einem vom 
Versicherungsamt aufgestellten Tarif in eine Lohnklasse eingereiht ($ 2). 
Die folgende Tabelle gibt für jede der 16 Lohnklassen den Arbeitsver- 
lienst und den täglichen Grundlohn an. 
LOHNKLASSEN UND GRUNDLÖHNE (8 3) 
Lohnkasse 
Tagesarbeitsverdienst fin Yen) 
weniger als 0,35 
mehr als 0,35—0,45 
» 0,45—0,55 
‘  0,55—0,65 
0,65—0,75 
0,75—0,85 
2,85—1,15 
1,15—1,45 
‘,45—1,75 
1,75—2,05 
",05—2,35 
‘“35—2,65 
‚65—2,95 
„95—33,25 
3,25—3,75 
2.75 
Grundlohn 
{in Yen} 
0,30 
0,40 
0,50 
0,60 
0,70 
2,80 
1,00 
‚30 
1,60 
1,90 
2,20 
2,50 
2,80 
3,10 
3,60 
4.00 
Dauer der gesetzlichen Unterstützung 
Das Krankengeld wird für ein und dieselbe Krankheit während höchstens 
180 Tage gewährt. Ist die Krankheit nicht durch: einen Betriebsunfall 
der eine gewerbliche Berufskrankheit hervorgerufen, so kann dem Ver- 
sicherten Krankengeld nur während höchstens 180 Tage im Laufe eines 
Kalenderjahrs gewährt werden (Art. 47).
	        
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