378 Einundzwanzigstes Buch. Zweites KRapitel.
Von vornherein war der Erbfolgekrieg für diese Mächte
weniger wegen der mit ihm verknüpften kontinentalen Sonder—
interessen von Wichtigkeit: es konnte ihnen ziemlich gleichgültig
sein, wer in Spanien Nachfolger des erloschenen Königshauses
wurde, vorausgesetzt nur, daß weder Frankreich-Spanien noch
Osterreich⸗Italien-Spanien zu einer von einem einzigen Kopfe ge—
führten Einheit verschmolzen. In diesem Sinne hatte schon vor
Beginn des Krieges Wilhelm III. von England seine Teilungs⸗
verhandlungen geführt. Denn natürlich folgten die Seemächte
bei dieser Politik für den Kontinent der alten Lehre des Divide
et impeéra. Aber ihre Interessen reichten im Grunde doch
über den europäischen Kontinent hinaus. In viel höherem
Maße als ein Krieg zuvor war dieser Erbfolgekrieg auch schon
ein Kampf um die Weltherrschaft überhaupt. Freilich nur um
eine primitive Form dieser Herrschaft. Noch war die Aus—
bildung von Bevölkerungsüberschüssen in den Staaten der
Seemächte und die allgemeine Erleichterung der Verkehrswege
über die Ozeane nicht so weit fortgeschritten, daß es in den
außereuropäischen Dependenzen der großen Mächte Westeuropas
zu Kolonisationen in der Form der Kultivation gekommen gewesen
wäre; nur in dem englischen Nordamerika, in den Kolonien
Neuenglands war diese Form allgemeiner verwirklicht: aber nicht
aus wirtschaftlichen, sondern aus Glaubensinteressen: hier hatten
die englischen Dissenters eine wirkliche neue Heimat gefunden.
Im allgemeinen dagegen bedeutete Weltherrschaft noch nicht
viel mehr als die Freiheit eines Welthandels. Aber eben von
diesem Standpunkte aus verschmolzen nun die Interessen der
Seemächte innerhalb und außerhalb Europas besonders leicht
zu einem einzigen Ganzen. Denn Freiheit des Handels be⸗
deutete in ihren Augen nicht bloß Beherrschung und Mono—
polisierung des kolonialen Handels womöglich nur in ihrer
Hand unter Ausschluß der Flotten aller anderen Länder,
sondern zugleich auch Handelsvormundschaft über die euro—
päischen Länder selbst vermöge von Verträgen über eine
Handelsfreiheit, die schließlich nur ihnen, als den Handels—
mächtigen, zugute kam.