fullscreen: Grundteilungsgesetz

ganze Sachenrecht des BGB. auf den Kopf stellen könnte. 
In der Begründung der Bundesratskommisssion stehe am 
Schluß aber der Satz: „Inwieweit die Landesgesetze in 
einzelnen Beziehungen das Eigentum auch in Ansehung 
rechtlicher Verfügungen beschränken können, ist in Ar- 
tikel 70 bestimmt." Dem Artikel 70 entspreche der jetzige 
Artikel 119. In der an den Reichstag gelangten Vor- 
lage sei derselbe Satz wiederholt. Artikel 119 sei also 
von der Begründung und von der Denfkschrift als im 
Einklange mit ihren vorhergehenden Ausführungen stehend 
angesehen worden, weil darin nur eine Beschränkung 
in einzelnen Beziehungen zu erblicken sei. Die Be- 
schränkung der Veräußerung sei also eine solche einzelne 
Beziehung. Aus dieser Begründung sei daher gegen die 
Auffassung der Staatsregierung bezüglich des Artikel 119 
Nr 1 kein Bedenken herzuleiten. 
Der Vorredner habe auch darauf hingewiesen, daß 
es praktisch unmöglich sei, das Vorkaufsrecht ohne Ein- 
tragung im Grundbuch entstehen zu lassen, da dadurch 
die größten Schädigungen entstehen könnten. Er könne 
dem nicht folgen. Die Eintragung sei nicht notwendig. 
Denn der Zweck, den die Eintragung der vertragsmäßigen 
Vorkaufsrechte verfolge und der darin bestehe, jeden, der 
mit dem Grundstück in Berührung komme, darüber zu 
unterrichten, ob er mit einem Vorkaufsrecht zu rechnen 
habe oder nicht, werde hier durch das Geset erreicht. 
Die Ausführungen der Staatsregierung über den 
Tausch habe der Vorredner anscheinend dahin verstanden, 
daß die Staatsregierung den Wert nach Belieben fest- 
seen könne. Das sei ein Irrtum. Der Wert sei natür- 
lich im Streitfalle im Rechtswege festzustellen. 
Der erste Redner aus d'er Kommission 
betrachtete den vorliegenden Gesetzentwurf als einen erneuten 
Beleg für die Tatsache, daß die Gesetzgebung in Preußen 
durchaus nicht mehr ein Ausdruck des Rechts sei. Auch 
das Ansiedlungsgesetz sei ja nur ein kodifiziertes Unrecht. 
Um dies im vorliegenden Falle nicht zuzugestehen, ver- 
schweige man die wirklichen Motive des Gesetzes und schiebe 
ihm das Motiv der Förderung der inneren Kolonisation 
unter. In Wirklichkeit solle durch dieses Gesetz in erster 
Linie die polnische Bevölkerung von dem Erwerb des Grund 
und Bodens ausgeschlossen werden, wie dies auch der Land- 
wirtschaftsminister zugestanden habe. 
Die Motive zum Bürgerlichen Gesetbbuch, die vom 
Bundesrat adoptiert und dem Reichstag unterbreitet worden 
seien, stellten es als Widersinn dar, daß der Bundesstaat 
berechtigt sein solle, bis zum Äußersten das Eigentum in 
der Hand des gegenwärtigen Eigentümers festzuhalten, also 
den Eigentümer an der Veräußerung seines Grundstücks 
zu verhindern. Es werde allerdings als auf einen Aus- 
nahmefall Bezug genommen auf Artikel 119 Nr 1. Dieser 
habe in der Tat einen sehr guten Sinn. Er solle besagen, 
daß es dem Bundesstaat erlaubt sei, die Veräußerung be- 
stimmter Grundstückeaus wir t ch a f tl i ch en Motiven 
zu beschränken. Es müßten also bestimmte wirtschaft- 
liche Merkmale dieses Grundstücks gegeben sein. Aber die 
Größe sei doch kein wirtschaftliches, sondern ein grundbuch- 
mäßiges Merkmal. Ein Grundstück von tausend Morgen 
könne auf 20 Grundbuchblättern stehen und doch als Ein- 
heit bewirtschaftet werden. Da das Einführungsgesetß zum 
Bürgerlichen Gesetßbuch einen Tag vor der Schließung des 
Reichstags zu stande gekommen sei, so sei diese wichtige 
Angelegenheit dort gar nicht richtig zur Verhandlung ge- 
kommen. Der Bundesstaat könne nicht vier Fünftel des 
Bodens des ganzen Staates in der Veräußerung beschränken, 
sondern es müßten exzeptionelle wirtschaftliche Gründe 
vorhanden sein, welche für bestimmte Grundstücke den 
Bundesstaat dazu berechtigen. 
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