ganze Sachenrecht des BGB. auf den Kopf stellen könnte.
In der Begründung der Bundesratskommisssion stehe am
Schluß aber der Satz: „Inwieweit die Landesgesetze in
einzelnen Beziehungen das Eigentum auch in Ansehung
rechtlicher Verfügungen beschränken können, ist in Ar-
tikel 70 bestimmt." Dem Artikel 70 entspreche der jetzige
Artikel 119. In der an den Reichstag gelangten Vor-
lage sei derselbe Satz wiederholt. Artikel 119 sei also
von der Begründung und von der Denfkschrift als im
Einklange mit ihren vorhergehenden Ausführungen stehend
angesehen worden, weil darin nur eine Beschränkung
in einzelnen Beziehungen zu erblicken sei. Die Be-
schränkung der Veräußerung sei also eine solche einzelne
Beziehung. Aus dieser Begründung sei daher gegen die
Auffassung der Staatsregierung bezüglich des Artikel 119
Nr 1 kein Bedenken herzuleiten.
Der Vorredner habe auch darauf hingewiesen, daß
es praktisch unmöglich sei, das Vorkaufsrecht ohne Ein-
tragung im Grundbuch entstehen zu lassen, da dadurch
die größten Schädigungen entstehen könnten. Er könne
dem nicht folgen. Die Eintragung sei nicht notwendig.
Denn der Zweck, den die Eintragung der vertragsmäßigen
Vorkaufsrechte verfolge und der darin bestehe, jeden, der
mit dem Grundstück in Berührung komme, darüber zu
unterrichten, ob er mit einem Vorkaufsrecht zu rechnen
habe oder nicht, werde hier durch das Geset erreicht.
Die Ausführungen der Staatsregierung über den
Tausch habe der Vorredner anscheinend dahin verstanden,
daß die Staatsregierung den Wert nach Belieben fest-
seen könne. Das sei ein Irrtum. Der Wert sei natür-
lich im Streitfalle im Rechtswege festzustellen.
Der erste Redner aus d'er Kommission
betrachtete den vorliegenden Gesetzentwurf als einen erneuten
Beleg für die Tatsache, daß die Gesetzgebung in Preußen
durchaus nicht mehr ein Ausdruck des Rechts sei. Auch
das Ansiedlungsgesetz sei ja nur ein kodifiziertes Unrecht.
Um dies im vorliegenden Falle nicht zuzugestehen, ver-
schweige man die wirklichen Motive des Gesetzes und schiebe
ihm das Motiv der Förderung der inneren Kolonisation
unter. In Wirklichkeit solle durch dieses Gesetz in erster
Linie die polnische Bevölkerung von dem Erwerb des Grund
und Bodens ausgeschlossen werden, wie dies auch der Land-
wirtschaftsminister zugestanden habe.
Die Motive zum Bürgerlichen Gesetbbuch, die vom
Bundesrat adoptiert und dem Reichstag unterbreitet worden
seien, stellten es als Widersinn dar, daß der Bundesstaat
berechtigt sein solle, bis zum Äußersten das Eigentum in
der Hand des gegenwärtigen Eigentümers festzuhalten, also
den Eigentümer an der Veräußerung seines Grundstücks
zu verhindern. Es werde allerdings als auf einen Aus-
nahmefall Bezug genommen auf Artikel 119 Nr 1. Dieser
habe in der Tat einen sehr guten Sinn. Er solle besagen,
daß es dem Bundesstaat erlaubt sei, die Veräußerung be-
stimmter Grundstückeaus wir t ch a f tl i ch en Motiven
zu beschränken. Es müßten also bestimmte wirtschaft-
liche Merkmale dieses Grundstücks gegeben sein. Aber die
Größe sei doch kein wirtschaftliches, sondern ein grundbuch-
mäßiges Merkmal. Ein Grundstück von tausend Morgen
könne auf 20 Grundbuchblättern stehen und doch als Ein-
heit bewirtschaftet werden. Da das Einführungsgesetß zum
Bürgerlichen Gesetßbuch einen Tag vor der Schließung des
Reichstags zu stande gekommen sei, so sei diese wichtige
Angelegenheit dort gar nicht richtig zur Verhandlung ge-
kommen. Der Bundesstaat könne nicht vier Fünftel des
Bodens des ganzen Staates in der Veräußerung beschränken,
sondern es müßten exzeptionelle wirtschaftliche Gründe
vorhanden sein, welche für bestimmte Grundstücke den
Bundesstaat dazu berechtigen.
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