Promotions - Ordnung.
$ 6. Nach beendeter Prüfung entscheidet das Abteilungskollegium in seiner nächsten
Sitzung auf den Bericht des Prüfungsausschusses darüber, ob die Prüfung bestanden ist,
und ‚kennzeichnet sie als
„Bestanden‘‘
„Gut bestanden‘‘
„Sehr gut bestanden‘ oder
„Mit Auszeichnung bestanden‘‘.
Es beantragt die Erteilung der Würde eines Doktor-Ingenieurs an den Bewerber bei
Rektor und Senat. Der Senat faßt in seiner nächsten Sitzung über den Antrag des Ab-
teilungskollegiums Beschluß.
$ 7. Der Beschluß des Senates wird dem Bewerber durch den Rektor mitgeteilt,
Das Doktor-Ingenieurdiplom wird ihm jedoch erst ausgehändigt, nachdem er 200 Abdrücke
der als Dissertation anerkannten Schrift eingereicht hat. Vor der Aushändigung des Diploms
hat er nicht das Recht, sich Doktor-Ingenieur zu nennen.
Die eingereichten Abdrucke müssen ein besonderes Titelblatt tragen, auf dem die Ab-
handlung unter Nennung der Namen des Referenten und des Korreferenten ausdrücklich
bezeichnet ist als: von der Technischen Hochschule zu Dresden zur Erlangung der Würde
eines Doktor-Ingenieurs genehmigte Dissertation.
$ 8. Das Doktor-Ingenieurdiplom nach dem in der Anlage enthaltenen Muster wird
im Namen von Rektor und Senat ausgestellt und von dem Rektor eigenhändig unter-
zeichnet.
$ 9. Die Hälfte der Prüfungsgebühr wird nach Abzug der erwachsenen sämtlichen
Kosten zu einer Kasse für allgemeine Zwecke der Hochschule, welche zur Verfügung des
Senates steht, vereinnahmt. Die andere Hälfte der Gebühr wird unter die Mitglieder des
Prüfungsausschusses nach einer vom Senate zu erlassenden allgemeinen Anordnung verteilt.
Die Zulassung zur Promotion und die Erteilung des Diploms sind zu versagen, wenn
schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen.
$ 10. Bedürftigen und besonders würdigen Bewerbern können von Rektor und Senat
auf Vorschlag der Abteilung für den zweiten Teilbetrag ($ 4 letzter Absatz) der Prüfungs-
gebühr Zahlungserleichterungen nach Höhe und Frist gewährt werden.
$ 11. Von dem Nichtbestehen der Prüfung oder von der Abweisung eines Bewerbers
ist sämtlichen deutschen Technischen Hochschulen vertraulich Mitteilung zu machen.
Eine abermalige Bewerbung ist nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig.
Dies gilt auch, wenn die erste erfolglose Bewerbung an einer anderen Hochschuve statt-
gefunden hat,
War die erste Bewerbung an der nämlichen. Hochschule erfolgt, und war bei derselben
die Dissertation angenommen worden, aber die mündliche Prüfung ungünstig ausgefallen,
so ist nur die letztere zu wiederholen und nur der zweite Teilbetrag der Prüfungsgebühr
nochmals zu entrichten.
$ 12. In Anerkennung hervorragender Verdienste um die Förderung der technischen
Wissenschaften kann auf einstimmigen Antrag einer Abteilung durch Beschluß von Rektor
und Senat unter Benachrichtigung der übrigen deutschen Technischen Hochschulen die
Würde eines Doktor-Ingenieurs Ehrenhalber als seltene Auszeichnung verliehen werden.
$ 13. Auf die Promotion zum Doktor der technischen Wissenschaften
(doctor rerum technicarum) werden die Vorschriften der $$ 1 bis 12 entsprechend mit der
Maßgabe angewendet, daß
1. an die Stelle des Ingenieurdiploms ($ 1 Ziffer 2) das Zeugnis über eine im Deutschen
Reich bestandene staatliche Prüfung für das höhere Schulamt oder als Nahrungs-
mittelchemiker nebst dem Nachweis tritt, daß der Bewerber einen Teil seiner Aus-
bildung an einer deutschen Technischen Hochschule erhalten hat,
2. das Promotionsgesuch zur Bestellung eines Referenten und eines Korreferenten
($3 Absatz l) in der Regel der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Abteilung
überwiesen wird,
3. das Doktordiplom die Fassung der Anlage erhält,
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