Full text : Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

, Prüfungsordnungen und dazugehörige Ausführungsbestimmungen
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern zu unterzeichnen, die den
Kandidaten geprüft haben.
$ 11. Wiederholung der Prüfung. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann
sie frühestens nach einem weiteren Studiensemester wiederholen. Hierbei kann der Prüfungsausschuß
 dem Kandidaten die Prüfung in den Fächern erlassen, in denen die Leistungen
bei der ersten Prüfung mindestens als „Gut‘“ (II) beurteilt worden sind.
Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur zulässig, wenn der Prüfungsausschuß
die Wiederholung billigt und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sie genehmigt.
$ 12. Gebühren. Die Prüfungsgebühren betragen für Inländer 30 Mark, für Ausländer
 45 Mark.
Die Zahlung der Gebühren erfolgt gleichzeitig mit der Meldung.
Eine Rückzahlung der Gebühren findet nicht statt.
Die Gebühren sind bei einer Wiederholung der Prüfung von neuem zu zahlen.
$ 13. Ungültigkeitserklärung des Zeugnisses. Das Zeugnis kann durch den
Prüfungsausschuß für ungültig erklärt werden, wenn der Inhaber diese Urkunde fälscht,
mißbräuchlich benutzt oder eine abweichende Abschrift verwendet.
II. Die kaufmännische Diplomprüfung.
In der Diplomprüfung hat der Kandidat den Nachweis zu führen, daß
er zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiete der
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften fähig ist.
Durch Ablegung der kaufmännischen Diplomprüfung wird der akademische
 Grad eines Diplom-Kaufmanns erworben.
A. Prüfungsordnung.
81. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuß
besteht aus:
1. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Hochschule Nürnberg oder
seinem Vertreter,
2, einem Vertreter der Handelskammer,
3. den hauptamtlichen Dozenten an der Hochschule. Ferner müssen die an der
Prüfung beteiligten nebenamtlichen Dozenten zugezogen werden.
$ 2. Geschäftsführung. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt der Vorsitzende
des Verwaltungsrats der Hochschule, in seiner Vertretung der Rektor.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter leitet die Geschäfte.
An der Abstimmung über den einzelnen Kandidaten nehmen jeweils nur die Vertreter
der Behörden und die bei seiner Prüfung beteiligten Dozenten teil.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses ist ein von dem Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
$ 3. Zulassung zur Prüfung.
I. Zur Prüfung werden zugelassen:
a) Inhaber des Reifezeugnisses einer staatlich anerkannten neunklassigen Lehranstalt,
 die außerdem ein Jahr Praxis im Wirtschaftsleben nachweisen können,
b) Studierende, weiche die wirtschaftswissenschaftliche Fachprüfung mit dem
Gesamturteil I (Sehr gut) bestanden haben (siehe 8 3 der Ordnung für die
wirtschaftswissen schaftliche Fachprüfung).
II. Der Kandidat muß sich sechs Semester ordnungsgemäß an einer deutschen gleichberechtigten
 Hochschule dem Studium der Wissenschaften, die Gegenstand der Di-Plomprüfung
 sind, gewidmet haben. Von der Gesamtstudiendauer muß der Kandidat
mindestens zwei Semester an der Hochschule Nürnberg immatrikuliert gewesen sein.
III. Der Kandidat muß sich mit Erfolg den Klausurübungen in der Betriebstechnik unterzogen
 haben.

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