Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Ausführungsanzeige  aus  Anlaß  der  erteilten  Kommission  an  der  Börse
ein  Geschäft  mit  eincin  Dritten  abgeschlossen,  so  darf  er  dem  Kommittenten ­
  keinen  ungünstigeren  als  den  hierbei  vereinbarten  Preis  berechnen.
o)  Effektenberechnung.
Einer  der  Hauptzweige  des  regulären  Bankgeschäftes  ist  die  kommissionsweise ­
  Anschaffung  und  Veräußerung  von  Effekten.  Man  hat  hierbei
den  Nominal-  (Nennwert)  und  den  Kurswert  zu  unterscheiden.
Bei  einem  Papier,  das  100  oder,  wie  man  sagt,  al  pari  steht,  ist  Nominalund
  Kurswert  identisch.
Um  ein  Unterbieten  der  Provisionssätze  zu  verhüten,  sind  aller  Orten
Konditionenkartelle  geschaffen  worden,  denen  säst  alle  Banken
und  Bankfirmen  angehören.
Wer  Effekten  durch  Vermittlung  einer  Bank  oder  eines  Bankiers
kauft,  hat  zu  zahlen:
1.  den  Börsenpreis  des  Wertpapicrcs,  2.  Provision,  3.  Courtage,
4.  Börsenstempel,  Umsatzsteuer  und  5.  etwaige  Porti,  Telegramm-  und
Sendungsspesen.
1.  Der  Börsenpreis  oder  der  Kurs  des  Weripapieres  gibt  an,
wieviel  Reichsmark  für  je  100  RM  nominal  des  betreffenden  Papieres  zu
zahlen  sind;  so  bedeutet  z.  B.  ein  Kurs  von  96,25:  100  NM  (Nominalwerts
kosten  96,25  RM  (Kurswert).  Eine  Ausnahme  bilden:  die  Versicherungsaktien, ­
  alle  unverzinslichen  Lose,  die  Aktien  von  Ban-  und  Terraingesellschaften,
  ans  deren  Nennwert  bereits  eine  teilweise  Zurückzahlung
stattgefunden  hat  —  diese  Papiere  werden  in  NM  für  1  Stück  notiert.
Der  Verkäufer  übergibt  dem  Käufer  einen  laufenden  Kupon  und  erhält
dafür  bei  i  n  l  ä  n  d  i  sch  e  n,  auf  Reichsmark  oder  Goldmark  lautenden ­
  festverzinslichen  Wertpapieren  (aber  nur  bei  diesen!  Zs  nach  dem
Zinsfuß,  mit  dem  das  Wertpapier  zu  verzinsen  ist,  laufende  Stückzinsen,
  d.  h.  er  bekommt  Zinsen  für  die  Zeit  vom  Fälligkeitstage  des
letzten  eingelösten  Kupons  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  das  Geschäft  abgeschlossen ­
  ist.
Z  Als  auf  G  o  l  d  m  a  r  k  lautende  Wertpapiere  gelten  Wertpapiere,  bei  denen
die  Goldmark  auf  eine  Gewichtseinheit  des  F  c  i  n  g  o  I  d  e  s  oder  auf  eine  ausländische ­
  Währung  zurückgeführt  ist.  Zinsberechnung  findet  daher  z.  B.
nicht  statt  bei  Roggenpfandbriefen.

299
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.