Waldbrandverssicherung. 1
Der Durch führ ung der Waldbrandversicherung stehen nicht unerhebliche
Schwierigkeiten im Wege, die in den großen Schwankungen der Schadenfälle in den
einzelnen Jahren und in dem Fehlen einer zuverlässigen, größere Zeiträume umfassenden
Statistik über Waldbrände für die nichtstaatlichen Waldungen begründet sind.
Hinsichtlch des Umfanges der Versicherung gehen die Interessen der
Verssicherungsanstalten und der Waldbesitzer auseinander. Die Waldbesitzer haben an
der Versicherung ihrer älteren Bestände kein Interesse, denn wenn solche Bestände durch
Boden- oder Gipfelfeuer angegriffen werden, so gewinnen die Waldbesizer aus dem
Erlös des Holzes, das nie völlig verbrennt, sondern nur zum Absterben gebracht wird,
noch eine unerwartete Einnahme. Die Versicherungsanstalten dagegen suchen das ver-
sicherungspflichtige Alter möglichst hoch zu greifen und sind gerade an der Versicherung
solcher älteren Bestände interessiert, weil deren Versicherungswert sehr hoch, die Schaden-
vergütung wegen der Verwertungsmöglichkeit des angebrannten Holzes aber sehr niedrig
ist. Deshalb verlangte auch die Gladbacher Versicherung zunächst die Versicherung sämt-
licher bis zu 60 Jahre alten Bestände (später ging sie allerdings auf 40 und unter Um-
ständen 35 Jahre herunter). Die westfälische Anstalt fordert heute noch die Versicherung
aller bis 60 Jahre alten Bestände. Die Rheinische Sozietät und die bayerische Wald-
versicherung verpflichteten die Waldbesitzer sogar zur Versicherung ihrer sämtlichen Bestände.
Der Zweck der Versicherung ist die Entschädigung für den Schaden, der
durch die teilweise oder völlige Vernichtung von Beständen und durch das Löschen, Gassen-
hauen, Gräbenziehen, Gegenfeuer usw. entsteht. Die Versicherung der Bestände überträgt
sich nach dem Abtrieb auf das geschlagene Holz und bleibt für dieses so lange in Kraft,
als es Eigentum des Versicherten ist.
Der Waldbesitzer soll mit der Versicherung kein Geschäft machen, sondern nur für
seinen Verlust entschädigt werden. „Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis
für das Vorhandensein und den Wert des versicherten Gegenstandes zur Zeit des Brandes.
Die Verssicherungssumme bildet lediglich die Grenze für die Ersatzpflicht der Versicherungs-
anstalt, und zwar für jede einzelne Position der Versicherungsurkunde:).“ Der Schaden
kann ein Total scha d en oder ein Partialsc< a d en sein. Von einem Total-
schaden spricht man bei vollkommener Vernichtung der Bestände, von einem Partialschaden
bei dem Übrigbleiben von verwertbaren Teilen.
Auf das schwierige Problem der Schät ung der Bestandswerte kann
im Rahmen einer Forstwirtschaftspolitik nicht näher eingegangen werden. Die Lösung
dieses Problems ist Sache der „Wald wert sch ät ung s le h r e“. Die Waldwert-
Ber ech n un g s - Methoden der Bodenreinertragsleh re (Ermittlung der Werte
der jüngeren Bestände nach dem K o st en wert, der Bestände vom Stangenholzalter ab
nach dem Erwartungswert unter Benutzung des sogenannten „o bj e k tiven
forstlichen Zins fuß es von 3 o/ ') müssen wegen der Unzuverlässigkeit der
Kostenwertreetnunun und der hierbei verwendeten Rechnungsgrundlagen (vgl.
weiter oben S. 26) als unbrauchbar abgelehnt werden. „Daß der Er-
wartungs wert in absoluter Größe zuverlässig nicht bestimmt werden kann,
leuchtet ohne weiteres ein, wenn man an die Rolle denkt, welche dem Teuerungszuwachs
im Forstbetriebe zukommt. Aber auch der K o stenwert schwebt gleichsam in der Luft,
weil er mit dem Bodenwert steigt und fällt. Es gibt aber keinen Weg, auf welchem der
1) Lu d w ig , „Waldbrandverssicherung“, Aachen 1914, S. 8/9.