Full text: Forstwirtschafts-Politik

Waldbrandverssicherung. 1 
Der Durch führ ung der Waldbrandversicherung stehen nicht unerhebliche 
Schwierigkeiten im Wege, die in den großen Schwankungen der Schadenfälle in den 
einzelnen Jahren und in dem Fehlen einer zuverlässigen, größere Zeiträume umfassenden 
Statistik über Waldbrände für die nichtstaatlichen Waldungen begründet sind. 
Hinsichtlch des Umfanges der Versicherung gehen die Interessen der 
Verssicherungsanstalten und der Waldbesitzer auseinander. Die Waldbesitzer haben an 
der Versicherung ihrer älteren Bestände kein Interesse, denn wenn solche Bestände durch 
Boden- oder Gipfelfeuer angegriffen werden, so gewinnen die Waldbesizer aus dem 
Erlös des Holzes, das nie völlig verbrennt, sondern nur zum Absterben gebracht wird, 
noch eine unerwartete Einnahme. Die Versicherungsanstalten dagegen suchen das ver- 
sicherungspflichtige Alter möglichst hoch zu greifen und sind gerade an der Versicherung 
solcher älteren Bestände interessiert, weil deren Versicherungswert sehr hoch, die Schaden- 
vergütung wegen der Verwertungsmöglichkeit des angebrannten Holzes aber sehr niedrig 
ist. Deshalb verlangte auch die Gladbacher Versicherung zunächst die Versicherung sämt- 
licher bis zu 60 Jahre alten Bestände (später ging sie allerdings auf 40 und unter Um- 
ständen 35 Jahre herunter). Die westfälische Anstalt fordert heute noch die Versicherung 
aller bis 60 Jahre alten Bestände. Die Rheinische Sozietät und die bayerische Wald- 
versicherung verpflichteten die Waldbesitzer sogar zur Versicherung ihrer sämtlichen Bestände. 
Der Zweck der Versicherung ist die Entschädigung für den Schaden, der 
durch die teilweise oder völlige Vernichtung von Beständen und durch das Löschen, Gassen- 
hauen, Gräbenziehen, Gegenfeuer usw. entsteht. Die Versicherung der Bestände überträgt 
sich nach dem Abtrieb auf das geschlagene Holz und bleibt für dieses so lange in Kraft, 
als es Eigentum des Versicherten ist. 
Der Waldbesitzer soll mit der Versicherung kein Geschäft machen, sondern nur für 
seinen Verlust entschädigt werden. „Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis 
für das Vorhandensein und den Wert des versicherten Gegenstandes zur Zeit des Brandes. 
Die Verssicherungssumme bildet lediglich die Grenze für die Ersatzpflicht der Versicherungs- 
anstalt, und zwar für jede einzelne Position der Versicherungsurkunde:).“ Der Schaden 
kann ein Total scha d en oder ein Partialsc< a d en sein. Von einem Total- 
schaden spricht man bei vollkommener Vernichtung der Bestände, von einem Partialschaden 
bei dem Übrigbleiben von verwertbaren Teilen. 
Auf das schwierige Problem der Schät ung der Bestandswerte kann 
im Rahmen einer Forstwirtschaftspolitik nicht näher eingegangen werden. Die Lösung 
dieses Problems ist Sache der „Wald wert sch ät ung s le h r e“. Die Waldwert- 
Ber ech n un g s - Methoden der Bodenreinertragsleh re (Ermittlung der Werte 
der jüngeren Bestände nach dem K o st en wert, der Bestände vom Stangenholzalter ab 
nach dem Erwartungswert unter Benutzung des sogenannten „o bj e k tiven 
forstlichen Zins fuß es von 3 o/ ') müssen wegen der Unzuverlässigkeit der 
Kostenwertreetnunun und der hierbei verwendeten Rechnungsgrundlagen (vgl. 
weiter oben S. 26) als unbrauchbar abgelehnt werden. „Daß der Er- 
wartungs wert in absoluter Größe zuverlässig nicht bestimmt werden kann, 
leuchtet ohne weiteres ein, wenn man an die Rolle denkt, welche dem Teuerungszuwachs 
im Forstbetriebe zukommt. Aber auch der K o stenwert schwebt gleichsam in der Luft, 
weil er mit dem Bodenwert steigt und fällt. Es gibt aber keinen Weg, auf welchem der 
1) Lu d w ig , „Waldbrandverssicherung“, Aachen 1914, S. 8/9.
	        
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