Forstbeleihung. 119
dann genügt deren Bescheinigung, daß sich die Abnutzung in den zulässigen Grenzen gehalten
hat. Mindestens alle fünf Jahre findet eine örtliche Besichtigung statt. ~ Für die Beleihung
nach dem Waldrentierungswert gilt bei der ostpreußischen Landschaft die Bedingung, daß
der Wald zu seiner Erhaltung und zur Sicherung eines rationellen Betriebes unter
Mitwirkung der Landschaft bewirtschaftet wird. Der ermittelte Abnutzungssatz darf nicht
überschritten werden. Über den Jahreseinschlag und die ausgeführten Kulturen, über die
Buch geführt werden muß, ist jährlich eine Nachweisung der General-Landschaftsdirektion
einzureichen. Eine örtliche Besichtigung findet in diesem Falle mindestens alle drei
Jahre statt.
Die schlesis che Landschaft, die sich in der Regel an den Flächenabnutzungssatz
der bepfandbrieften Forste hält, übt die Aufsicht:
durch jährlichen Nachweis der abgeholzten und von Unglücksfällen betroffenen Flächen,
welche nach den Nummern auf der Karte zu bezeichnen sind, ebenso der durch-
forssteten Flächen;
durch jährlichen Nachweis des Anbaues der abgeholzten und der außerdem für die
erste Periode zur Kultur bestimmten Flächen;
durch örtliche Besichtigung alle fünf Jahre.
Nach den Vorschriften der pom mer sch en Landschaft muß der Waldbesitzer eine
nach den Grundsätzen der preußischen Staatsforstverwaltung und der Nachhaltigkeit geregelte
Wirtschaft treiben. Der Einschlag und die Kulturen sind jährlich nachzuweisen. Örtliche
Kontrolle mindestens alle drei Jahre!).“
Zwecks Sich er stellung des Zins eing ange s beleihen viele Kreditanstalten
nur solche Wälder, welche auf längere Zeit hiebsreifes Holz zu liefern imstande sind.
So beleihen z. B. die sch les i s < e und die pommersche Landschaft Wälder
nur dann, wenn Bestände der ersten Periode existieren. Entgegenkommender ist die
ostpreußische Landschaft. Sie ermittelt, wenn Bestände der ersten Periode
nicht existieren, den Wert der einzelnen Waldteile und beleiht danach. ~ Das Verfahren
der schlesischen und pommerschen Landschaft mag vom bankpolitischen Standpunkte aus
gerechtfertigt sein, ist aber aus forstwirtschaftspolitischen Gründen deshalb bedenklich, weil
es sicherlich öfters vorkommt, daß ein Waldbesitzer ein großes Waldvermögen, aber keine
hiebsreiferen älteren Bestände besitzt und gerade aus diesem Grunde, um die Nutzung
noch nicht hiebsreifer Bestände zu vermeiden, um Kredit nachsucht.
Die Waldbeleihung ist zwar in erster Linie eine rein privat-
wirtschaftliche Angelegenheit, daneben aber auch von hoher volk s wirt-
sc< a f t l i ch e r Bedeutung, weil sie vorzeitigen und allzu starken Holzhieben entgegenwirkt
und die Verschleuderung und Zerstückelung des Forsstbesitzes erschwert. Deshalb ist auch
ihr Ausbau aus volkswirtschaftlichen Rücksichten dringend notwendig. Die Forsstbeleihung
darf nicht mehr wie bisher als „eine ausschließlich privatwirtschaftliche und privatrechtliche“,
sondern muß als eine forstwirtschaftspolitische Angelegenheit behandelt werden. Die Kluft
zwischen dem kreditbedürftigen Waldbesilzer und den Kreditinstituten muß überbrückt werden.
Das geschieht nach E n d r e s am besten durch „Einschiebung eines Treuhänders in der
juristischen Person des örtlich einschlägigen Waldbessitzerverbandes“. „Die Vorteile einer
solchen Kombination sind mannigfach. Zunächst erhält das Kreditinstitut durch eine straffe
Kontrolle seitens des Verbandes die notwendige Sicherheit und hat es nicht mehr nötig,
1) Endres, |I. c., S. 549/50.