Full text : Forstwirtschafts-Politik

Berufsvertretungen. 155
und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß der Wahlordnung vom
6. Januar 1921. Dazu kommen noch Zuwahlen von um die Landwirtschaft besonders
verdienten Persönlichkeiten und Zuwahlen aus den Kreisen der Landfrauen und der
landwirtschaftlichen Betriebsbeamten und Fachlehrer. ~ Die Kosten wurden auf die
Besitzungen, an welche die Wahlberechtigung geknüpft ist, früher nach dem Grundsteuer-Reinertrag
 verteile. Da aber infolge der ungeheuren Geldentwertung während der
Inflation die Erhebungssätze zu unglaublichen Höhen angestiegen und eine dauernde
Nachveranlagung mit großen Unzuträglichteiten verknüpft war, ging man zu einem neuen
Umlagemaßstab unter Mitberücksichtigung der Fläche über, der ebenso wie die Erhebung
der Beiträge auf wertbesständiger Grundlage durch das Ge s e ß v o m 22. M aa i 1923
eingeführt wurde.
Die Kammern können für einzelne Aufgaben Au s \ ch ü \ \ e bilden. Darunter
befindet sich auch ein Aus sch uß für Forstwirtsch af t. Die meisten Kammern
haben einen oder zwei Forstbeamte als Forstbeir at im Hauptamt angestellt und
Forstabteilungen (die auch Forststellen und Forstberatungsstellen genannt werden)
geschaffen. Aufgabe dieser Forstbeamten ist neben der Unterstützung des Ausschusses die
Beratung der Waldbesitzer, die ständige Betriebsleitung, die Anfertigung von Forsteinrichtungen,
 Gutachten und Waldwertberechnungen, die Vermittlung von Holzverkäufen,
von Samen- und Pflanzmaterial, die Abhaltung von forstlichen Exkursionen und
Vorträgen usw.
Die den provinziellen Landwirtschaftskammern Preußens übergeordnete
Landesorganis ation ist die durch Beschluß des Verbandes der preußischen Landwirtschaftskammern
 vom 24. I un i 1921 errichtete Preußische Hauptlandwirtschaftsk
 am mer. Sie hat die Aufgabe, die gemeinsamen Angelegenheiten
der preußischen Landwirtschaftskammern zu führen und zwischen ihnen zu vermitteln und
dem Ministerium, den Behörden und Körperschaften ssachverständige Beratung zuteil
werden zu lassen. Sie besitt neben einer Abteilung für allgemeine landwirtschaftliche
Angelegenheiten je eine Fachabteilung für Forstwirtschaft, Gärtnerei
und Fischerei.
Bayern hat durh das Ges ez vom 20. März 1920 „Bauernk
 am mern“ errichtet, und zwar in der untersten Stufe 207 Bezirk sbauernkammern,
 darüber 8 Kreis b auer nk am mer n und eine L and e s b au e r n -
k am mer. Jede dieser drei Kammern kann eine Zuwahl bis zu ein Fünftel ihres
Bestandes vornehmen. Die Wahlen zu den Bezirks- und Kreisbauernkammern erfolgen
direkt auf Grund demokratischer Verhältniswahl. Die Landesbauernkammer kommt auf
Grund indirekter Wahl durch die Kreisbauernkammern zustande. ~ Zur Landwirtschaft
im Sinne des Gesetzes wird auch die gesamte nichtstaatliche Forstwirtschaft
gerechnet. Im übrigen ist aber von der Forstwirtsch a f t im ganzen Gesetz nicht
mehr die Rede. Zur Förderung der Forstwirtschaft haben die bayerischen Bauernkammern
bisher noch recht wenig beigetragen, obwohl sie auch von der nichtstaatlichen Waldfläche
Beiträge erheben.
In S a < \ en wurde der dort seit 75 Jahren bestehende „L and e s k ult ur -
r at“ am 1. Juli 1925 aufgelöst und in eine L and wirt sch aft s k am me r umgewandele.
 + L and wirt sch afts kammer gese) für den Freistaat
Sachsen vom 15. April 1925. –~ Damit fiel zugleich der im Jahre 1919
gegründete „Ausschuß für Forstwirtschast“ und die im Jahre 1921 errichtete „Forst-
            
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