158 Träger der Forstwirtschaftspolitik.
für eine selbständigke F or stw irt s< a ft s k a m mer, um deren Schaffung man sich
vergeblich bemüht hatte ~ ein erweiterter Ausschuß für Forstwirtschaft mit der Bezeichnung
„Forstwirtsch aft s r a t“ gebildet worden, mit dessen Geschäftsführung der Wald-
besizerverband beauftragt wurde.
Das Gründungsabkommen hat folgenden Wortlaut:
§ 1. Im Rahmen der Landwirtschaftskammer wird ein erweiterter Ausschuß für
Forstwirtschast mit der Bezeichnung „F or stw ir t s < a f t s r a t“ gebildet.
Diesem soll zust eh en :
1. Selbständige Beschlußfassung in allen forsiwirischaftlichen Fragen.
2. Vertretung aller forstwirtschaftlichen Belange, nach außen im Einvernehmen mit
der Landwirtschaftskammer.
3. Selbständige Verfügung über die aus dem Waldbesitz aufgebrachten Umlagen nach
Maßgabe von § 9.
§ 2. Der JForsstwirtschaftsrat s e ß t s i ch zu s a m m e n aus folgenden Personen:
1. 6 gesetzlich bestimmte und etwaige weitere, von der Landwirtschaftskammer gemäß
Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zugewählte Vertreter der Forstwirtschaft in der Land-
wirtschaftskammer.
2. 6 von der Landwirtschaftskammer gewählte Mitglieder, von denen mindestens
3 Waldbesitzer sein müssen.
3. 4 Vertreter der forstlichen Arbeitnehmer, die Mitglieder der Landwirtschaftskammer
sind und von dieser gewählt werden.
Die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Mitglieder sind berechtigt,
4. bis zu 10 weitere Personen zuzuwählen, und zwar 4 auf Vorschlag der Staats-
forstverwaltung und 6 auf Vorschlag des Waldbessitzerverbandes.
§ 3. Die Aufgaben des Forstwirtschaftsrates werden erledigt:
1. durch den Ge s amt aus sh uß,
2. durch den eng eren Aus schuß , -
3. durh Sonder aus schüsse,
4. durch die Gesch äft s st elle.
§ 4. Der Ges amtaus sc< u ß besteht aus den in § 2 genannten Personen.
Er wird durch den Vorsitzenden nach Beschluß des engeren Ausschusses im Benehmen
mit der Landwirtschaftskammer einberufen. Der Gesamtausschuß hat alle Aufgaben
zu erledigen, die nicht anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere kommt ihm zu:
1. die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des
engeren Ausschusses, vorbehaltlich der Bestimmung in g 5,
2. die Bildung von Sonderausschüssen nach § 6,
3. Aufstellung des Haushaltsplanes des Forstwirtschaftsrates nach § 9,
4. ein Vorschlagsrecht für die forsttechnisch gebildeten Beamten des Forstwirtsschaftsrates.
§ 5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Direktor der Landwirtschaftskammer
und 5 weitere Mitglieder bilden den eng er en Aus s < u ß. In den engeren Aus-
schuß müssen mindestens je ein Vertreter des staatlichen und körperschaftlichen Waldes
sowie des großen und des bäuerlichen Einzelwaldbesites und ein Arbeitnehmer gewählt