Berufsvertretungen. 161
im Sinne dieses Gesetzes gelten der Ackerbau, die Forstwirtschaft, der Garten- und Obst-
bau, die Binnenfischerei sowie die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe. Und weiter: Auf
die in unmittelbarer Nutzung des Staates stehenden Grundstücke findet dieses Gesetz
keine Anwendung. Es ist also die Forstwirtschaft neben Ackerbau, Gartenbau und
Binnenfischerei als landwirtschaftlicher Betrieb bezeichnet, und es sind durch den letzten
Satz die Staatsforsten nicht unter das Gesetz gestellt, also auch von der Beitragspflicht
entbunden. Die Zusammensezung der Kammer erfolgt durch Wahlen und durch Zu-
wahlen seitens der Kammer. Die Wahlen werden in den Amtsbezirken als Wahlbezirke
vorgenommen. In jedem Amtsbezirk ~ es gibt 17 — werden 3 Vertreter in unmittel-
barer geheimer Verhältniswahl gewählt. Wahlberechtigt sind die landwirtschaftlichen
Unternehmer im Hauptberuf und diejenigen im Nebenberuf, deren landwirtschaftliche
Grundstücke einen Umfang von mindestens 5 Hektar haben. Bei Gärtnereien genügt
1/4 Hektar, bei Fischereien sind 10 Hektar erforderlich. HZugewählt werden von der
Kammer 4 Arbeiter, 3 Forstwirte, 1 Vertreter der Binnenfischerei, 1 Vertreter des
Gartenbaus, 1 der landwirtschaftlichen Beamten, 1 der forstwirtschaftlichen
Beamten, 1 der landwirtschastlichen Wissenschaft, 1 der landwirtschaftlichen Schulen,
1 der Bauernhochschulbewegung.
Die forstlichen Belange werden also in der Vollversammlung im wesentlichen durch
die 3 von der Kammer zugerählten Forstwirte vertreten, es sei denn, daß zufällig unter
den gewählten Vertretern ein Waldbesitzer sein sollte, der für forstliche Dinge Verständnis
hat. Das ist möglich, aber nach dem vorgesehenen Wahlverfahren nicht wahrscheinlich,
da in der neuen Kammer voraussichtlich der mittlere und kleine Besitz stark überwiegen
wird und die Wahlvorschläge die forstliche Eignung nicht berücksichtigen werden, sondern
lediglich die landwirtschaftliche. Die 3 Forstwirte, die von der Kammer zugewählt werden,
sind, wie das Gesetz sagt, ,aus den von den Vertretungen der Berufsstände in Vorschlag
zu bringenden Perssonen zu wählen. Das Landwirtschaftsministerium kann über die
Zuständigkeit der Vertretungen der Berufsstände zu solchen Vorschlägen nähere
Bestimmungen treffen‘. Es wird angenommen, daß das Vorschlagsrecht für die 3 Forst-
wirle dem Mecklenburgischen Waldbesitzerverband zugestanden wird.
Die wichtigsten Bestimmungen für die Forstwirtschaft enthält der § 25, der sich mit
den Ausschüssen beschäftigt. Die Kammer muß einen Ausschuß für Forstwesen bilden.
Diesem Ausschusse müssen die 3 zugewählten Forstwirte angehören. Der Ausschuß kann
sich bis zu einer von der Kammer festzusetzenden Zahl durch Nichtmitglieder der Kammer
ergänzen. Der Ausschuß beschließt im Rahmen des Haushaltsplanes der Kammer
selbständig, und seine Beschlüsse unterliegen insoweit nicht der Abänderung oder der
Genehmigung durch den Vorstand der Landwirtschaftskammer, doch ist der Ausschuß
nicht befugt, die Kammer nach außen zu vertreten oder zu verpflichten. Die Vorstands-
mitglieder und der Hauptgeschäftssührer haben das Recht, an allen Sitzungen des Aus-
schusses mit besonderer Stimme teilzunehmen und gegen Beschlüsse des Ausschusses
Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Vollversammlung der Land-
wirtschaftskammer. Der Ausschuß ist berechtigt, zu Vorstandssitzungen, in denen sein
Jach berührende Fragen behandelt werden, einen Beauftragten mit beratender Stimme
zu entsenden. Der Ausschuß für Forstwesen hat keine andere Stellung im Rahmen der
Landwirtschaftskammer als die übrigen Ausschüsse.
Damit sind die Bestimmungen des Gesetzes, soweit sie auf die Forstwirtschast Bezug
nehmen, erschöpt. Gegen das bisherige Landwirtschaftskammergeseßt vom 15. Mai
Weber, Forsstwirtschaftspolitir. f