1 62 Träger der Forstwirtschaftspolitik.
1916 ist insofern ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen, als in diesem Gesetz die Forst-
wirtschaft nur einmal als zur Landwirtschaft gehörig erwähnt wird, im übrigen aber
auf sie keinerlei Bezug genommen wurde. Die Zusammensetzung der Kammer nach dem
früheren Geseß war aber insofern für die Forstwirtschaft günstiger, als nach ihm in
3 Abteilungen gewählt wurde, und zwar wählten die Unternehmer von 5 bis 20 Hektar
Größe 6 Mitglieder, diejenigen von 20 bis 100 Hektar 12 Mitglieder und diejenigen
über 100 Hektar 24 Mitglieder. Außerdem stand den größeren Besitzern der letzten
Klasse ein Pluralwahlrecht zu. Auf diese Weise war es ziemlich sichergestelltt, daß eine
Anzahl Waldbesitzer der Kammer angehörten, was nach dem jetzt in Kraft tretenden
Geselz mindestens nicht wahrscheinlich ist. Verglichen mit den Forderungen, die von
der Forstwirtschaft dauernd gestellt sind, ist aber das im Gesetz Gebotene nur recht
mangelhaft. Nach den Kreuznacher Beschlüssen des Reichsforstwirtschaftsrates soll
Selbständigkeit der Beschlußfassung, der Vertretung nach außen und der finanziellen
Gebarung das Mindestmaß der Selbständigkeit sein, das für eine forstliche Berufs-
vertreung im Rahmen einer landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu fordern
iste. Die forstliche Berufsvertretung wird in dem vorliegenden Gesetze durch
den Ausschuß für Forstwesen dargestelll, und wie die Bestimmungen über
diesen Ausschuß zeigen, ist die selbständige Beschlußfähigkeit des Ausschussses sehr stark
beschränkt, die Vertretung nach außen ist ihm ausdrücklich genommen, und seine finanzielle
Gebarung ist durch den Haushaltsplan, der von der Vollversammlung genehmigt werden
muß, abhängig. Es ist also keiner der Kreuznacher Mindestforderungen Genüge getan,
und das Maß der Selbständigkeit bleibt weiter hinter dem zurück, was man den JForst-
ausschüssen anderer Landwirtschaftskammern schon längst aus freien Stücken ohne
gesetlichen Zwang zugebilligt hat. Es muß anerkannt werden, daß der Forstausschuß
im Rahmen der bisherigen Landwirtschaftskammer ohne allzu große Reibungen eine ganz
nützliche Arbeit für die Forsten des Landes hat leisten können. Ob das dem neuen
Forstausschuß der demnächst zu wählenden Kammer auch möglich sein wird, ist zum
mindesten noch recht zweifelhaft:!).“
Landwirtschafts k am mer n wurden weiterhin gebildet in Oldenburg 1900,
Braunschweig 1906, Anhalt 1900, Waldeck 1905.
Die übr i g en L än d e r des Deutschen Reiches haben k eine Landwirt-
sch af ts k a m m er n, sondern landwirtsschaftliche Berufsvertretungen anderer Art.
Das Rei ich beabsichtigt den Erlaß eines Reichsr a hm engesetzes über
landwirtschaftlihe Berufsvertretungen und die Errichtung einer
Reichslandwirtschafts k am mer. Dieses Gesetz ist jedoch bis heute noch nicht
zustande gekommen.
Der Kampf der Forstwirtschaft um eigene selbständige
Berufsvertretung en. Die Forstwirtschaft ist zwar in der Mehrzahl der Land-
wirtschaftskammern mitvertreten, sie genießt aber in ihnen nicht die Beachtung, die ihr
gebührt. In den neugebildeten preußischen Landwirtschaftskammern befand sich 1921 unter
den 855 gewählten Kammermitgliedern nur ein Forstfachmann, unter den Zugewählten
fanden sich nur drei beruflich gebildete Forstfachleute. Die Mehrzahl der Mitglieder der
Forstausschüsse, die nicht einmal überall existieren, gehört der Kammer überhaupt nicht an.
1) v. Arns wal dt, „Das Mecklenburg-Schwerinsche Landwirtschaftskammer-Gesez vom
15. Juli 1925“, „Der deutsche Forstwirt“", 1925, Nr. 88.