Full text: Forstwirtschafts-Politik

1 62 Träger der Forstwirtschaftspolitik. 
1916 ist insofern ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen, als in diesem Gesetz die Forst- 
wirtschaft nur einmal als zur Landwirtschaft gehörig erwähnt wird, im übrigen aber 
auf sie keinerlei Bezug genommen wurde. Die Zusammensetzung der Kammer nach dem 
früheren Geseß war aber insofern für die Forstwirtschaft günstiger, als nach ihm in 
3 Abteilungen gewählt wurde, und zwar wählten die Unternehmer von 5 bis 20 Hektar 
Größe 6 Mitglieder, diejenigen von 20 bis 100 Hektar 12 Mitglieder und diejenigen 
über 100 Hektar 24 Mitglieder. Außerdem stand den größeren Besitzern der letzten 
Klasse ein Pluralwahlrecht zu. Auf diese Weise war es ziemlich sichergestelltt, daß eine 
Anzahl Waldbesitzer der Kammer angehörten, was nach dem jetzt in Kraft tretenden 
Geselz mindestens nicht wahrscheinlich ist. Verglichen mit den Forderungen, die von 
der Forstwirtschaft dauernd gestellt sind, ist aber das im Gesetz Gebotene nur recht 
mangelhaft. Nach den Kreuznacher Beschlüssen des Reichsforstwirtschaftsrates soll 
Selbständigkeit der Beschlußfassung, der Vertretung nach außen und der finanziellen 
Gebarung das Mindestmaß der Selbständigkeit sein, das für eine forstliche Berufs- 
vertreung im Rahmen einer landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu fordern 
iste. Die forstliche Berufsvertretung wird in dem vorliegenden Gesetze durch 
den Ausschuß für Forstwesen dargestelll, und wie die Bestimmungen über 
diesen Ausschuß zeigen, ist die selbständige Beschlußfähigkeit des Ausschussses sehr stark 
beschränkt, die Vertretung nach außen ist ihm ausdrücklich genommen, und seine finanzielle 
Gebarung ist durch den Haushaltsplan, der von der Vollversammlung genehmigt werden 
muß, abhängig. Es ist also keiner der Kreuznacher Mindestforderungen Genüge getan, 
und das Maß der Selbständigkeit bleibt weiter hinter dem zurück, was man den JForst- 
ausschüssen anderer Landwirtschaftskammern schon längst aus freien Stücken ohne 
gesetlichen Zwang zugebilligt hat. Es muß anerkannt werden, daß der Forstausschuß 
im Rahmen der bisherigen Landwirtschaftskammer ohne allzu große Reibungen eine ganz 
nützliche Arbeit für die Forsten des Landes hat leisten können. Ob das dem neuen 
Forstausschuß der demnächst zu wählenden Kammer auch möglich sein wird, ist zum 
mindesten noch recht zweifelhaft:!).“ 
Landwirtschafts k am mer n wurden weiterhin gebildet in Oldenburg 1900, 
Braunschweig 1906, Anhalt 1900, Waldeck 1905. 
Die übr i g en L än d e r des Deutschen Reiches haben k eine Landwirt- 
sch af ts k a m m er n, sondern landwirtsschaftliche Berufsvertretungen anderer Art. 
Das Rei ich beabsichtigt den Erlaß eines Reichsr a hm engesetzes über 
landwirtschaftlihe Berufsvertretungen und die Errichtung einer 
Reichslandwirtschafts k am mer. Dieses Gesetz ist jedoch bis heute noch nicht 
zustande gekommen. 
Der Kampf der Forstwirtschaft um eigene selbständige 
Berufsvertretung en. Die Forstwirtschaft ist zwar in der Mehrzahl der Land- 
wirtschaftskammern mitvertreten, sie genießt aber in ihnen nicht die Beachtung, die ihr 
gebührt. In den neugebildeten preußischen Landwirtschaftskammern befand sich 1921 unter 
den 855 gewählten Kammermitgliedern nur ein Forstfachmann, unter den Zugewählten 
fanden sich nur drei beruflich gebildete Forstfachleute. Die Mehrzahl der Mitglieder der 
Forstausschüsse, die nicht einmal überall existieren, gehört der Kammer überhaupt nicht an. 
1) v. Arns wal dt, „Das Mecklenburg-Schwerinsche Landwirtschaftskammer-Gesez vom 
15. Juli 1925“, „Der deutsche Forstwirt“", 1925, Nr. 88.
	        
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