Berufsvertretungen. 163
Der Staatswald ist fast gar nicht, der Gemeindewald nur in ganz geringem Ausmaße ver-
treten. Ühnlich oder noch schlimmer liegen die Dinge in den übrigen Ländern. Es ist eine
nicht wegzuleugnende Tatsache, daß die Vertretung der Forstwirtschaft in
den seitherigen Forstabteilungen der Landwirtschaftskammern durchaus u nz u r e i ch e n d
ist. „Die Kosten der gemeinsamen Berufsvertretung werden zu nicht geringem Teil von
der Forstfläche getragen. Bei den Ausgaben dagegen wird die Forstwirtschaft meist recht
stiefmütterlich behandelt, selbst bescheidene Anforderungen wurden von den Landwirtschafts-
kammern oft abschlägig beschieden. Ia, man kann ohne Übertreibung feststellen, daß in der
Regel aus den von der Waldfläche erhobenen Mitteln nur ein geringer Teil dem Walde
wieder zugute kam. Im großen ganzen bildete der Wald die willkommene Quelle zur
Unterstütung der Landwirtschaft, und es ist nur in ganz wenigen Fällen gelungen, diese
Übelstände abzustellen und die Interessen der Forsstwirtschaft erfolgreich wahrzunehmen)“.
Es ist klar, daß solche „Vertretungen“ zur Förderung der Forstwirtschaft nichts beitragen
können. Bei dem Widerstand der Landwirtschaft wird auch in der Zukunft eine energischere
Wahrnehmung der forstwirtschaftlichen Angelegenheiten innerhalb der bestehenden land-
wirtschaftlichen Berufsvertretungen kaum zu erhoffen sein. Deshalb kämpft auch die Forst-
wirtschaft mit Recht schon seit Jahren für eigene, selbständige, von den landwirtschaftlichen
losgetrennte Berufsvertretungen. Vom R.F.R. wurden schon Ende 1920 „Richt-
linien für die Bildung von forstlichen Berufsvertretungen“"
ausgearbeitet, nach denen die forstlichen Berufsvertretungen selbständig und paritätisch
aufgebaut werden sollten: ?/4 der Vertreter sollten die Eigentümer, Nutznießer und Pächter
(einschließlich der Staatsforstverwaltungen mit 1/4 der Gesamtzahl), 1/z die Arbeitnehmer
entsenden, wozu sich noch Vertreter der Forslvereine, der Wissenschaft und Delegierte der
rein landwirtschaftlichen Berufsvertretungen gesellen sollten. Auf der Ta g ung des
R. F. R. in Kreuznach am 9. September 1 921 wurden für den Fall, daß
eine Trennung der forstwirtschaftlichen von den landwirtschaftlichen Berufsvertretungen in
den Ländern und Länderteilen nicht durchführbar sei, folgende drei Mindest-
for d er ung en aufgestellt:
Vollkommene Selbständigkeit der Beschlußfassung in allen forstlichen Fragen;
selbständige Vertretung der forstlichen Belange nach außen, also in der Öffentlichkeit
und bei Behörden;
sinanzielle Selbständigkeit, insbesondere selbständige Verfügung über alle Mittel, die
von den Forsten für ihre Berufsvertretung aufgebracht werden.
Bei der Widerspenstigkeit der Landwirtschaft erscheint es aber aussichtslos, selbst diese
Mindestforderungen durchzudrücken, so daß also nach wie vor mit allen Mitteln auf eine
vollständige Loslösung der Forstwirtschaft von der Landwirtschaft hingearbeitet werden muß.
Eine reinliche Scheidung von der Landwirtschaft ist nicht nur für eine erfolgreiche Ver-
tretung, sondern auch für die Weiterentwicklung der Forstwirtschaft überhaupt eine unerläß-
liche Voraussetzung. Die Forstwirtschaft muß sich endlich einmal voll und ganz freimachen
von der Landwirtschaft, zu der sie doch nur ganz geringfügige Beziehungen hat, die aber
troßdem nicht müde wird, die Forstwirtschaft als fünftes Rad an ihrem Wagen
mitzuschleifen.
?) M. v. H. „Die forstliche Berufsvertretung in den preußischen Landwirtschastskammern“.
„Der deutsche Forstwirt“, 1923, Nr. 57.
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