Full text: Forstwirtschafts-Politik

Waldschutzgesezgebung. 199 
Waffengebrauchs, des Tragens von Dienstabzeichen, ferner einen besonderen strafrechtlichen 
Schutz. Ihre Aussagen haben, solange kein Gegenbeweis erbracht wird, volle Beweiskraft. 
Die Gewährung dieser Rechte ist allerdings von besonderen Bedingungen abhängig (vgl. 
hierüber den g 23 des preuß. Forstdiebstahlsgesetes vom 15. A. 1878). 
Die wirklich vorgekommenen Rechtsverlezungen werden durch Strafen geahndet 
Das aber ist Sache des For st str a f r e < t s , dessen Besprechung nicht hierher gehört. 
Schutz gegen andere Gefahren. 
Unter den dem Walde drohenden Naturgefahren steht d as Feuer an erster 
Stelle. Der § 368° des R.Str.G. verbietet das Anzünden von Feuer an gefährlichen 
Stellen in Wäldern und Heiden überhaupt. Das Feueranmachen im Walde wird in 
verschiedenen Forstgesezen nur bestimmten, im Walde beschäftigten und beamteten 
Personen, wie Waldhütern, Holzhauern usw., mit der Verpflichtung des Ausmachens nach 
dem Gebrauch gestattet. Andere Personen dürfen nur mit Erlaubnis der Forstbehörde 
Feuer anmachen und müssen dabei die anbefohlenen Schutzmaßnahmen beachten. In 
einer Reihe von Forstgesetzen, so dem bayerischen (Art. 45), dem badischen (§ 64 ff.), 
dem meiningischen (Art. 35), ist bei besonders stürmischem, aber trockenem Wetter das 
Anmachen von Feuer überhaupt verboten. 
Für bestimmte Arten feuergefährlicher Handlungen und für feuergefährliche Anlagen 
sind in mehreren Ländern besondere Bestimmungen getroffen, so über das Überland- 
brennen der Schläge (Badisches Gesetz § 65), über Aufführung von Gebäuden und feuer- 
gefährlichen Anlagen, wie Ziegelbrennereien, Kalköfen u. dgl. in Waldungen oder in 
einem bestimmten Umtreise derselben (Bayern Art. 47, Meiningen Art. 37, Baden g 67) 
und über die Errichtung von Kohlenmeilern und deren Betrieb (Baden § 60 ff.. Waldeck 
Art. 18 ff., Meiningen Art. 36). Das Löschverfahern bei Waldbränden ist in Baden 
(Verordnung vom 13. Februar 1865) und Württemberg (Waldfeuerlöschoronung vom 
4. Juli 1900) besonders geregelt. 
In Preuß en gelten die Bestimmungen der §§ 40, 41 und 43 des „Gesetzes 
zur Änderung des Feld- und Forstpolizeigeseßzes vom 1. April 1880“, in der geänderten 
Fassung vom 15. Januar 1926, die folgenden Wortlaut haben: 
§ 40. 
ke; .#Yti Geldstrafe bis zu 150 Reichs mar k oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird 
estraft, wer: 
1: t unverwahrtem Feuer Hder Licht den Wald o d er Moor- oder Heideflächen 
betritt oder sich d en s e l b e n in gefahrbringender Weise nähert; 
2. in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober im Walde oder auf Moor- 
oder Heideflächen ohne Erlaubnis des Grundeigentümers oder 
s eines Vertreters raucht; 
z im Walde od er auf Moor- oder Heideflächen brennende oder glimmende 
Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt; 
1 abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des Strafgeseßbuchs, im W a l d e o d er auf 
Moor- oder Heideflächen oder in gefährlicher Nähe derselben im Freien 
ohne Erlaubnis des Grundeigentümers oder seines Vertreters 
Feuer anzündet oder das gestatteterma ß en angezündete Feuer 
_ gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt; 
s. abgesehen von den Fällen des § 360 Nr. 10 des Strafgesezbuches bei Wald-, Moor- oder 
Heidebränden von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher, dem Grundeigentümer oder deren
	        
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