Waldschutzgesezgebung. 199
Waffengebrauchs, des Tragens von Dienstabzeichen, ferner einen besonderen strafrechtlichen
Schutz. Ihre Aussagen haben, solange kein Gegenbeweis erbracht wird, volle Beweiskraft.
Die Gewährung dieser Rechte ist allerdings von besonderen Bedingungen abhängig (vgl.
hierüber den g 23 des preuß. Forstdiebstahlsgesetes vom 15. A. 1878).
Die wirklich vorgekommenen Rechtsverlezungen werden durch Strafen geahndet
Das aber ist Sache des For st str a f r e < t s , dessen Besprechung nicht hierher gehört.
Schutz gegen andere Gefahren.
Unter den dem Walde drohenden Naturgefahren steht d as Feuer an erster
Stelle. Der § 368° des R.Str.G. verbietet das Anzünden von Feuer an gefährlichen
Stellen in Wäldern und Heiden überhaupt. Das Feueranmachen im Walde wird in
verschiedenen Forstgesezen nur bestimmten, im Walde beschäftigten und beamteten
Personen, wie Waldhütern, Holzhauern usw., mit der Verpflichtung des Ausmachens nach
dem Gebrauch gestattet. Andere Personen dürfen nur mit Erlaubnis der Forstbehörde
Feuer anmachen und müssen dabei die anbefohlenen Schutzmaßnahmen beachten. In
einer Reihe von Forstgesetzen, so dem bayerischen (Art. 45), dem badischen (§ 64 ff.),
dem meiningischen (Art. 35), ist bei besonders stürmischem, aber trockenem Wetter das
Anmachen von Feuer überhaupt verboten.
Für bestimmte Arten feuergefährlicher Handlungen und für feuergefährliche Anlagen
sind in mehreren Ländern besondere Bestimmungen getroffen, so über das Überland-
brennen der Schläge (Badisches Gesetz § 65), über Aufführung von Gebäuden und feuer-
gefährlichen Anlagen, wie Ziegelbrennereien, Kalköfen u. dgl. in Waldungen oder in
einem bestimmten Umtreise derselben (Bayern Art. 47, Meiningen Art. 37, Baden g 67)
und über die Errichtung von Kohlenmeilern und deren Betrieb (Baden § 60 ff.. Waldeck
Art. 18 ff., Meiningen Art. 36). Das Löschverfahern bei Waldbränden ist in Baden
(Verordnung vom 13. Februar 1865) und Württemberg (Waldfeuerlöschoronung vom
4. Juli 1900) besonders geregelt.
In Preuß en gelten die Bestimmungen der §§ 40, 41 und 43 des „Gesetzes
zur Änderung des Feld- und Forstpolizeigeseßzes vom 1. April 1880“, in der geänderten
Fassung vom 15. Januar 1926, die folgenden Wortlaut haben:
§ 40.
ke; .#Yti Geldstrafe bis zu 150 Reichs mar k oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird
estraft, wer:
1: t unverwahrtem Feuer Hder Licht den Wald o d er Moor- oder Heideflächen
betritt oder sich d en s e l b e n in gefahrbringender Weise nähert;
2. in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober im Walde oder auf Moor-
oder Heideflächen ohne Erlaubnis des Grundeigentümers oder
s eines Vertreters raucht;
z im Walde od er auf Moor- oder Heideflächen brennende oder glimmende
Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
1 abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des Strafgeseßbuchs, im W a l d e o d er auf
Moor- oder Heideflächen oder in gefährlicher Nähe derselben im Freien
ohne Erlaubnis des Grundeigentümers oder seines Vertreters
Feuer anzündet oder das gestatteterma ß en angezündete Feuer
_ gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt;
s. abgesehen von den Fällen des § 360 Nr. 10 des Strafgesezbuches bei Wald-, Moor- oder
Heidebränden von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher, dem Grundeigentümer oder deren