Full text: Forstwirtschafts-Politik

200 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt. 
î Stellvertreter zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne 
erhebliche eigene Nachteile genügen konnte. 
Als Vertreter im Sinne der Nummern 2, 4 und 5 gelten auch die 
zustän digen Forst- od er Flurschutzbeamten. 
§ 41. 
Mit Geldstrafe b is zu 150 Reichs mark oder mit Haft wird bestraft, wer im Walde 
oder in gefährlicher Nähe desselben: 
1. ohne Erlaubnis des Waldeigentümers oder seines Vertreters 
Kohlenmeiler errichtet; 
2. Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Waldeigentümer oder dessen 
Vertreter Anzeige gemacht zu haben; 
3. brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt; 
4. aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne dieselben gelöscht zu haben. 
Als Vertreter im Sinne der Nr. 1 und 2 gilt auch d er zustän dige 
Forstbeamte. 
§ 43. 
Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als f ün f Hektar in räumlichem Zu- 
sammenhange umfaßt, innerhalb einer Entfernung von fünfundsiebzig Meter eine Feuerstelle 
errichten will, bedarf einer Genehmigung derjenigen Behörde, welche für die Erteilung der 
Genehmigung zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist. Vor der Aushändigung der 
Genehmigung darf die polizeiliche Bauerlaubnis nicht erteilt werden. 
Besondere Beachtung verdienen die durch Wälder führenden Eisenbahnen. 
Dem Entstehen von Walbränden durch Brandauswürfe aus der Lokomotive kann 
vorgebeugt werden durch eine entsprechende Konstruktion der Lokomotiven (Anbringung 
von Funkenfängern am Schornstein und sicherer Verschlüsse an den Aschenkästen). Da 
diese Maßnahmen die übrigens Sache der Eisenbahntechniker sind ~ nicht genügen, 
um die Ausbreitung von Funken und glühenden Aschen- und Kohlenteilen auf dem 
Bahngelände zu verhindern, ist zur Sicherung des Waldes gegen Feuersgefahr die 
Anlage von Feuerschugtstreifen längs des Bahnkörpers erforderlich. 
Diese Streisen sind im Deutschen Reiche überall vorgeschrieben!). 
 dJum Schutze ge gen Stur m win d müssen in Bayern (Art. 36 des Forst- 
gesezes) Wälder, durch deren Nutzung andere in der Windrichtung dahinter gelegene 
Waldungen gefährdet werden können, als Schutzwaldungen angesehen und bewirtschaftet 
werden. In Württ em ber g (Forstpolizeigesetz, Art. 9) müsssen derartige Wälder 
wenigstens hinsichtlich der Kahlhiebe so wie Schutzwaldungen behandelt werden. 
Von den den Wald gefährdenden Tieren richten die Insekten den größten 
Schaden an. Da ihre wirksame Bekämpfung oft auf der Voraussetzung planvoller und 
gemeinschaftlicher Durchführung der in Frage kommenden Vorbeugungs- und Vertilgungs- 
maßnahmen beruht, ist den Forstpolizeibehörden meist gesetzlich die Befugnis eingeräumt, 
die im besonderen Falle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und, wenn nötig, 
auf Kosten der nachlässigen Waldbesitzer durchführen zu lassen. In dieser Richtung 
gehende Bestimmungen enthalten z. B. das preußische FFG. in § 30, das bayerische 
Forstgesez in Art. 46, 77, das württembergische Forstpolizeigeseßt in Art. 12, das 
badische Forstgesez in § 69 und das sächsische Gesetz vom 17. Juli 1876, betr. den Schutz 
1) Vgl. die Vorschriften der preußischen Minister der öffentlichen Arbeiten und für Land- 
wirtschaft, Domänen und Forsten über die „Anlage und Behandlung der Feuerschutzstreifen an 
den Haupt- und Nebenbahnen innerhalb der Waldbestände“ vom 26. Januar 1905
	        
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