Full text : Forstwirtschafts-Politik

Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 217
Die allgemeinen Vorschriften, welche die Erhaltung des Bestandes der Gemeindewaldungen
 bezwecken,
befassen sich mit dem Verkauf, der Teilung und der Rodung derselben.
Die Veräußerung von Gemeindewald wird im allgemeinen von der
Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde abhängig gemacht. Die Gesegßt -
g e bung in den einzelnen Ländern ist jedoh nicht einheitlich. Während in
Preuß en der Grundsat der Genehmigung für alle Veräußerungsfälle besteht, ist in
Baden, Bayern und Württemberg eine Genehmigung nur dann notwendig,
wenn der Wert des zu verkaufenden Waldes eine gewissse Summe (in Baden beispielsweise
 1700 Mk.) übersteigt.
Die Verteilung der Gemeindewaldungen ist in den Ländern des Deutschen
Reiches entweder überhaupt verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
(Näheres weiter unten) mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde erlaubt.
Ein besonderes Ver b ot d er Ro d ung einzelner Bestände der Gemeindewaldungen
 erübrigt sich in allen Ländern, in denen das Rodungsverbot als Ausfluß der
Forsthoheit für die Gemeindewaldungen ebenso Anwendung findet wie für die Privatwaldungen.
 So daß also das Bedürfnis, die Rodung der Gemeindewaldungen im
besonderen zu beschränken, nur in solchen Ländern vorliegt, in denen sich die Regulierung
der Forstwirtschaft auf die Schutzwaldungen beschränkt. So hat man beispielsweise in
Preuß en, dessen „Waldschutzgeseß“ vom 6. Juli 1875 sich nur auf Schutzwaldungen
bezieht, in dem für die östlichen Provinzen erlassenen Gesetz vom 14. August 1876 über
die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen
(vgl. § 27) die Bestimmung aufgenommen, daß Rodungen von Gemeindewaldungen
der Genehmigung des Regierungspräsidenten bedürfen.
Die besonderen Vorschriften, welche sich auf die Ordnung des Betriebs in der
Gemeindeforstwirtschaft beziehen.
So verschieden diese besonderen Vorschriften in den verschiedenen Ländern und
Länderteilen des Deutschen Reiches auch sein mögen, es liegt ihnen doch überall ein
gemeinsamer Gedanke zugrunde, der Gedanke nämlich, den Forderungen der Nachhaltigkeit,
 der Planmäßigkeit und der Sachkunde in der Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen
 gerecht zu werden.
Nach dem Vorgange D anck e lm anns !) pflegt man drei verschiedene
Grundformen oder Sy st eme der Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft
voneinander zu unterscheiden:
die allgemeine Vermögensaufsicht,
die technische Betriebsaussicht und
die Beförsterung.
Da das System Dan elm anns zur Erfassung der konkreten Formen der
Regulierung nicht ausreicht, hat Gr aner ?) folgende, die tatsächlich vorkommenden
Unterschiede mehr berücksichtigende Gliederung in Vorschlag gebracht:
1) „Gemeindewald und Genossenwald“, Berlin 1882.
?) Forstgesez gebung und Forstverwaltung“, Tübingen 1892, S. 118.
            
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