226 Regulierung besonderer Besitßformen.
schaftsführer unter Zuziehung der Messsungsbehörde. Die Körperschaften können aber mit
Genehmigung der K.-D. auch besondere Sachverständige hierfür anstellen. Geprüft und
genehmigt werden die Wirtschaftspläne durch die K.-D. Die Kosten für die nichttechnischen
Hilfsarbeiter und für besonderen Aufwand für Vermessung, Markierung usw. hat die
Körperschaft zu tragen. Die fertigen Wirtschaftspläne werden den Körperschaften zur
Beschlußfassung zugeleitet, die vom Oberamte geprüft wird. Bei Meinungsversschieden-
heiten entscheidet die K.-D. Die Wirtschaftspläne sind alle 10 Jahre einer Revision zu
unterziehen. – Die technisc<he Betriebsführung muß durch Sachverständige
geschehen, welche die Befähigung für den Staatsforstdienst haben müssen. Die Körperschaften
können sich die Sachverständigen sselbst wählen, müssen aber die Wahl durch das Oberamt
der K.-D. anzeigen. Will oder kann die Körperschaft keinen Sachverständigen anstellen, so
geht die Betriebsführung auf die Organe der Staatsforstverwaltung über. Beim übergang
der Betriebsführung an die Staatsforsstverwaltung werden die Körperschaftsbezirke in die
Forstamtsbezirke eingegliedert. Die Sachverständigen sind der K.-D. für die Einhaltung
der Wirtschaftspläne und der besonderen Vollzugsvorschriften haftbar und an die Weisungen
der Körperschaften, denen sie verantwortlich sind, gebunden. Bei übernahme der Betriebs-
führung durch den Staat erstreckt sich die Tätigkeit der Forstämter nur auf die technische
Wirtschaftsführung. Bei eigenen Sachverständigen trägt die Körperschaft die Kosten nach
dem Dienslvertrage, bei der technischen Betriebsführung durch den Staat hat die Körperschaft
pro Hektar 1,60 Mk. Bessoldungsbeitrag zu leisten. – Abweichungen vom allgemeinen
Wirtschaftsplan durch auß erplanm äß ige Holzfällungen, Streu-
nutzungen u s w. unterliegen der Genehmigung der K.-D. ~ Die Kosten des For st -
[ch u h e s tragen die Körperschaften. Die Anstellung des Forstschutzpersonals ist ihre
Sache. Die Entlassung untauglicher Schutzdiener kann vom Oberamte verfügt werden.
Der Forstschutz kann aber auch gegen eine vertragsmäßige Entschädigung an die Staatskasse
der Staatsforsstverwaltung übergeben werden. – Die Höhe der Bef örsterung s-
b e i tr äg e wird nach der Fl äch e ermittelt.
Verteilung der Gemeindewald unge n. Zur Verteilung von unbeweg-
lichem Vermögen unter die Gemeinde-Angehörigen ist nach Art. 15 des G es e ß e s v o m
21. Mai 18 9 1 die Genehmigung des Oberamtes erforderlich. Eine Verteilung von
Grundstücken, welche den Gemeinden für die Ablösung von Forstnutzungsrechten zufallen,
darf nach Art. 32 des Gesetzes vom 16. Juni 1891 nicht stattfinden.
Die Länder oder Länderteile, in denen die Beförsterung
b est e h t, sind:
Innerhalb Pr euß ens :
Ein Teil der Provinz Hannover.
Das ehemalige Fürstentum Hildesheim. Hier besteht eine
wirksame Beförsterung mit Bestellung staatlicher Verwaltungs- und Betriebs-
beamten auf Grund der Verordnung vom 21. Oktober 1815 und Aus-
führungsbestimmungen von 1837, 1849 und 1859 in Stadt- und Land-
gemeindeforsten sowie in Genossenschaftswaldungen, Kirchen- und Anstalts-
forsten. Die Bemessung der Beförsterungsbeiträge erfolgt nach dem
Steuerwert.
Die früheren Fürstentümer Kalenberg, Göttingen und
Grubenhagen unter Ausnahme bestimmter größerer Städteforsten.