236 Regulierung besonderer Besitzformen.
Gebote oder Forderungen (die positiven Zwangsmaßnahmen):
Aufforstungsgebokt.
Unter dem „Aufforstungsgebot“ versteht die heutige Forstgesezgebung den Zwang
zur Wiederaufforstung von entblößtem Waldboden innerhalb einer bestimmten Frisl nach
dem Abtrieb!). Der Aufforstungszwang soll die Wiederaufforstung derjenigen Wald-
flächen, für welche die Erlaubnis zur Rodung nicht erbeten oder nicht erteilt wurde,
sicherstellen und ist deshalb ein notwendige Ergänzung des Rodungsverbotes. Es ist
fraglos das beste Mittel zur Erhaltung und vollen Ausnutzung der von der Forstwirtschaft
benutzten Bodenflächen und zur Verhinderung allzu starker Kahlhiebe. Eine unerläßliche
Vorbedingung für die erfolgreiche Durchführung des Gebotes ist es aber, daß eine bestimmte
Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Aufforstung vorgenommen werden muß, und daß
den Forstpolizeibehörden die Befugnis eingeräumt wird, bei Nichteinhaltung dieser Frist
die Aufforstung auf Kosten der nachlässigen Waldbesitzer von Amts wegen vollziehen
zu lassen.
Forderung der Bestellung von Wirlschaftsleitern.
Im Gegensatze zum Wiederaufforstungsgebot kommt der Forderung der Bestellung
von Wirtschaftsleitern kaum eine praktische Bedeutung zu. Die Bestellung von Wirtschafts-
führern kommt für den Kleinwaldbesitz überhaupt nicht in Betracht, für den überwiegenden
Teil der privaten Großforstbetriebe ist sie aber deshalb überflüssig, weil diese schon über
einen hinreichenden Stab sachkundiger Beamten und Angestellten verfügen. Sie wird zur
Zeit innerhalb des Deutschen Reiches nur von den Privatfideikommißbesitzern in Go t h a
und von den Privatwaldbesizern mit Forslbetrieben über 100 ha in Me > l e nburg -
Schwer in verlangt.
Forderung von Wirlschaftlsplänen.
Einen noch stärkeren Eingriff in die private Waldwirtschaft als die Forderung der
Bestellung von Wirtschaftsleitern bedeutet die Ford erung von Wirtschafts-
plänen, welche gleichbedeutend ist mit der Ford erung einer strengen Nach-
haltigkeit der Holznu tz ung und den Privatwaldbessitz zu einer bestimmten
Zielsetzung zu zwingen versucht.
Beförsterung.
Die radikalste Zwangsmaßnahme zur Regulierung der Privatforstwirtschaft ist die
übernahme des Betriebes durch den Staat, die sogenannte B ef ö r st e r u n g. Von ihr
wird jedoch zur Zeit nur ganz selten (Württemberg, Baden) als Str a f ma ß n a h me
gegen säumige Waldbesitzer Gebrauch gemacht.
Die in den Ländern und Länderteilen des Deutschen Reiches
zur Zeit geltende Privatforstwirtschafts-Gesetzgebung.
Nach der Art der von ihnen zur Regulierung der Privatforstwirtschaft erlassenen
Gesetzgebung lassen sich die Länder und Länderteile des Deutschen Reiches in zwei
Gruppen gliedern:
1) Neuaufforstungen der Böden, die bis dahin nicht mit Wald bestockt waren, können in der
Metezrht der t er nicht erzwungen werden. Nur in ganz wenigen Ländern besteht ein be-
dingtes Zwangsrecht.