Regulierung der Privatforstwirtschaft. 237
die Länder oder Länderteile, in denen die Privatforstwirtschaft mit Ausnahme der
Waldteilung und der nicht hierher gehörigen Schutzwaldgesehgebung keinen Be-
schränkungen unterworfen ist, und
die Länder oder Länderteile, in denen sie mehr oder weniger beschränkt ist.
Die Länder oder Länderteile, in denen die Privatforstwirtschaft keinen
Beschränkungen unterworfen ist,
sind Preußen, Mecklenburg-Strelit, Oldenburg, Anhalt, Altenburg, Schaumburg-Lippe,
Hamburg, Bremen und Lübeck.
In Preuß en waren bis 1811 das Allgemeine Landrecht und eine Reihe von
Provinzialforstveroronungen in Kraft. Die Beschränkungen, die sie „in Ansehung der
Benutzung der Privatwaldungen“ vorschrieben, wurden aufgehoben durch d a s Edikt
vom 14. September 1811 zur Förderung der Landeskultur, auch
kurzweg „L and e s k ul t ur e di k t“ genannt, dessen Geltungsbereich sich auf sieben
östliche Provinzen mit Ausnahme von NReuvorpommern und Körgan, dann die Provinz
Westfalen und die Kreise rechts des Rheines: Rees, Essen, Duisburg und Mühlheim erstreckt.
Eine Ausnahme bildeten und bilden heute noch die Genossenschaftshauberge in den
Regierungsbezirken Arnsberg und Koblenz.
In Sigmaringen wurde die private Forstwirtschaft durch das Geseß vom 2. August
1848 vollkommen frei; für Hechingen jedoch blieb nach dem Gesetß vom 25. September 1848
die Rodung der Genehmigung vorbehalten.
Der im Landeskulturedikt und im Gesetz für Sigmaringen zur Durchführung gelangte
Grundsatz der Befreiung der Privatwaldwirtschaft wurde stillschweigend auch auf die übrigen
altpreußischen und die neu erworbenen Gebietsteile (Herzogtum Nassau, Kurfürstentum
Hessen, Grafschaft Hessen-Homburg und Hannover) übertragen. Die in allen diesen Gebieten
formell noch bestehenden, den Privatwald einschränkenden Gesetze wurden durch das G e s e
vom 6. Juli 1875, betr. Shut waldungen und Waldgenossen-
s< a f t en, das auch kurzweg „W ald sh u tz g e \ e ß“ genannt wird, aufgehoben. So
daß also durch dieses Gesetz für die Privatwaldungen ganz Preußens ein „gleichmäßiger
Rechtszustand“ hergestellt wurde. ~ Die Te i l un g von Privatwaldungen ist in Preußen
nicht b eschränk t.
Mecklenburg- Strelitz : Der Erbver gleich vom 27. Februar
1 7 6 0 gibt vollkommen frei die Waldungen der wenigen Allodialgüter, die Waldungen
der Lehngüter jedoch bei Eichen- und Buchenbeständen nur bezüglich der Nutzung zum
eigenen Bedarf. Hinsichtlich der Nadelholz- und übrigen Bestände sind sie dagegen voll-
ständig frei.
Oldenburg : Im ehemaligen Herzogtum Oldenburg traf die F.O. vom
28. September 1840 Bestimmungen über Hiebsreife, Wiederkultur usw., die durch das
Gesetz vom 18. Januar 186 1 aufgehoben wurden.
Im ehemaligen Fürstentum Lübeck ist die Privatwaldwirtschaft seit 1842, in Birkenfeld
ist sie seit 1844 vollkommen frei.
In Anh a lt wurden die zierlich erheblichen Beschränkungen des Privatwaldbesitzes
durch die Verfassung im Jahre 1848 aufgehoben.
De Anhalt bestand damals noch aus zwei Herzogtümern, Anhalt-Bernburg und Anhalt-
essau-Cöthen.