238 Regulierung besonderer Besitzformen.
In der Anhalt-Bernburgischen Verfassung vom 14. Dezember 1848 heißt es in § 44:
„Das Recht des Staates auf Nutzung des Holzaufschlages auf fremden Grundstücken ist
aufgehoben. Die staatliche Aufsicht über Privatwaldungen findet fortan nicht mehr statt.“
In der Anhalt-Dessauischen Verfassung vom 29. Oktober 1848 findet sich zwar eine
besondere Bestimmung über den Privatwald nicht, es ist aber in § 26 „allen Staats-
angehörigen die Freiheit des Cigentums gewährleistet“.
In Altenburg ist nach der Verordnung vom 18. April 1848 die Privatwald-
wirtschaft nur insoweit beschränkt, „als dies die Rücksicht auf die Rechte Dritter erheischt.
Um diese Rechte zu sichern, soll von jedem beabsichtigten Holzschlage Anzeige gemacht
werden.“
In Schaumburg-Lippe ist die Privatwaldwirtschaft durch das Gesetz vom
Jahre 1870. freigegeben worden.
Die Länder oder Länderteile, in denen die Privatforstwirtschaft mehr oder
weniger beschränkt ist,
lassen sich nach der Art und Stärke der Beschränkung wieder in folgende sechs Unter-
gruppen gliedern:
Die Länder oder Länderteile, in denen nur die Rodung ohne Genehmigung ver-
boten ist,
die Länder oder Länderteile, in denen die Rodung ohne Genehmigung und die
Verwüstung verboten ist,
die Länder oder Landesteile, in denen die Rodung ohne Genehmigung verboten ist
und die Aufstellung von Wirtschaftsplänen verlangt wird,
die Länder oder Landesteile, in denen die Rodung ohne Genehmigung und die
Devastation verboten ist und die Aufstellung von Wirtschaftsplänen gefordert wird,
die Länder oder Landesteile, in denen die Rodung ohne Genehmigung und die Ver-
wüstung verboten ist und die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und die Bestellung
von Wirtschaftsführern gefordert wird,
die Länder oder Landesteile, in denen die Rodung ohne Genehmigung und die
Verwüstung verboten ist und die Bewirtschaftung als Strafmaßnahme der
Staatsforstverwaltung für eine bestinunte Zeit übertragen werden kann.
Die Länder oder Länderteile, in denen nur die Rodung
ohne Genehmigung verboten ist, sind:
Sachsen,
Lipp e-Detm old (Verordnung vom 25. Mai 1819).
Reuß jüngere Linie (Gesetz vom Jahre 1893).
In S ach s en gelten die Bestimmungen des durch das Abänderungsgesetz vom
22. Juli 1924 (S. Gesetzblatt 1924, Nr. 35) in einigen Punkten abgeänderten G e s e z e s
über Holzschläge und Wiederaufforstungen in nichtstaatlichen
Waldungen vom 29. Dezember 1 9 23 (S. Gesetzblatt 1924, Nr. 2) nebst der
ebenfalls am 22. Juli 1924 in einigen Punkten geändert€én Ausführungs-
verordnung vom 12. Januar 1924.
Nach § 3c dieses Gesetzes ist vor der Ausführung einer R o d u n g die Genehmigung
der Aufsichtsbehörde einzuholen.