Regulierung der Privatforstwirtschaft. 239
Nach s 6 ist die Genehmigung zu Ro d ung e n „in der Regel zu erteilen, wenn
die zu rodende Fläche:
zur forstmäßigen Benutzung nicht geeignet ist oder
nach Lage und Bodenbeschaffenheit zur nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung
geeigneter als zur Holzzucht ist oder
aus ssonstigen Gründen dauernd mit erheblich größerem Vorteil für die Allgemeinheit
zu anderen als forstlichen Zwecken benutzt werden kann.
Bei der Genehmigung ist eine Frist zu bestimmen, in der die gerodete Fläche der
neuen Benutzung oder Bewirtschaftung zuzuführen ist. Wird die Frist nicht eingehalten,
so kann die Wiederaufforstung der Fläche gefordert werden. – Zur Sicherstellung der
Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen kann die Hinterlegung eines Geldbetrages . . .
gefordert werden“. Wird die Überführung in andere Benutzung verweigert oder schuldhaft
verzögert, so kann nach § 8 „die Ausführung auf Kosten des Verpflichteten angeordnet
und von diesem auch die Zahlung eines Kosstenvorschusses in Höhe des voraussichtlichen
Kostenaufwandes gefordert werden. ~~ Ist die Beitreibung des Vorschusses von dem
Verpflichteten im Zwangsvollstrecungswege erfolglos versucht worden und aussichtslos
und liegt ein dringendes öffentliches Interesse an der Überführung einer Fläche in andere
Benutzung vor, so kann sie zugunsten des Staates oder einer Gemeinde gegen angemessene
Entschädigung enteignet werden“.
Über Wieder auf for st un g verordnet das Gesetz folgendes: Nach § 1 sind
„alle Kahlschlagflächen, Blößen und Räumden im Hoch-, Mittel- und Niederwald, soweit
nicht eine Rodung im Sinne des § 3 Ab. 1 unter c vorliegt, ohne Rücksicht auf ihre
Größe sowie auf die Zeit und Art ihrer Entstehung innerhalb einer von der Aufsichts-
behörde festzusezenden Frist wieder aufzuforsten. ~ Diese Verpflichtung erstreckt sich auch
auf die Überpflanzung unwüchsiger Jungorte und auf den Unterbau in stark gelichteten
Beständen. ~ Die Wiederaufforstung umfaßt außer dem ersten Anbau auch die spätere
Ausbesserung der Schonungen, die zur Erzielung eines lückenlosen Holzbestandes nötig ist“.
~ Nach § 2 ist „jeder Kahlschlag sowie jeder Mittelwald- und Niederwaldschlag vor
Beginn der Aussichtsbehörde schriftlich anzuzeigen“. ~ Nach g 9 ist jedoch „das Wirt-
schaftsministerium berechtigt, Waldbesilzer auf ihren Antrag von den Verpflichtungen nach
den §8§ 1 und 2 zu entbinden, wenn und solange Gewähr dafür gegeben ist, daß sie ihren
Wald nach einem vom Sächsischen Forsteinrichtungsamt oder von einem staatlich anerkannten
Forstsachverständigen aufgestellten Wirtschaftsplan oder Betriebsgutachten bewirtschaften.
~ Dies wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Waldbesitzer Mitglied einer
vom Wirtschaftsministerium anerkannten Berufsvereinigung ist, die für eine ausreichende
Waldaufsicht selbst Sorge trägt“. ~ Die Ausführungsverordnung vom 12. Januar 1924
verordnet in § 4 zu § 9 des Gesetzes noch folgendes: „Waldbesitzer, die dem Landes-
verbande Sächsischer Waldbesitzer angehören, werden von den Verpflichtungen nach §§ 1
und 2 des Gesetzes entbunden, solange der Landesverband Sächsischer Waldbesitzer für
eine ausreichende Waldaufsicht selbst Sorge trägt. Der Landesverband Sächsischer Wald-
besitzer ist verpflichtet, jeder Aufsichtsbehörde unverzüglich ein Verzeichnis der Mitglieder,
die Waldungen im Aufsichtsbezirke besien, zu übersenden und Ein- und Austritte binnen
einer Woche schriftlich anzuzeigen. Das Wirtschaftsministerium behält sich im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium vor, die Befreiung im ganzen oder einzelnen Besitzern gegen-
über zu widerrufen.“