Full text: Forstwirtschafts-Politik

Regulierung der Privatforstwirtschaft. 239 
Nach s 6 ist die Genehmigung zu Ro d ung e n „in der Regel zu erteilen, wenn 
die zu rodende Fläche: 
zur forstmäßigen Benutzung nicht geeignet ist oder 
nach Lage und Bodenbeschaffenheit zur nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung 
geeigneter als zur Holzzucht ist oder 
aus ssonstigen Gründen dauernd mit erheblich größerem Vorteil für die Allgemeinheit 
zu anderen als forstlichen Zwecken benutzt werden kann. 
Bei der Genehmigung ist eine Frist zu bestimmen, in der die gerodete Fläche der 
neuen Benutzung oder Bewirtschaftung zuzuführen ist. Wird die Frist nicht eingehalten, 
so kann die Wiederaufforstung der Fläche gefordert werden. – Zur Sicherstellung der 
Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen kann die Hinterlegung eines Geldbetrages . . . 
gefordert werden“. Wird die Überführung in andere Benutzung verweigert oder schuldhaft 
verzögert, so kann nach § 8 „die Ausführung auf Kosten des Verpflichteten angeordnet 
und von diesem auch die Zahlung eines Kosstenvorschusses in Höhe des voraussichtlichen 
Kostenaufwandes gefordert werden. ~~ Ist die Beitreibung des Vorschusses von dem 
Verpflichteten im Zwangsvollstrecungswege erfolglos versucht worden und aussichtslos 
und liegt ein dringendes öffentliches Interesse an der Überführung einer Fläche in andere 
Benutzung vor, so kann sie zugunsten des Staates oder einer Gemeinde gegen angemessene 
Entschädigung enteignet werden“. 
Über Wieder auf for st un g verordnet das Gesetz folgendes: Nach § 1 sind 
„alle Kahlschlagflächen, Blößen und Räumden im Hoch-, Mittel- und Niederwald, soweit 
nicht eine Rodung im Sinne des § 3 Ab. 1 unter c vorliegt, ohne Rücksicht auf ihre 
Größe sowie auf die Zeit und Art ihrer Entstehung innerhalb einer von der Aufsichts- 
behörde festzusezenden Frist wieder aufzuforsten. ~ Diese Verpflichtung erstreckt sich auch 
auf die Überpflanzung unwüchsiger Jungorte und auf den Unterbau in stark gelichteten 
Beständen. ~ Die Wiederaufforstung umfaßt außer dem ersten Anbau auch die spätere 
Ausbesserung der Schonungen, die zur Erzielung eines lückenlosen Holzbestandes nötig ist“. 
~ Nach § 2 ist „jeder Kahlschlag sowie jeder Mittelwald- und Niederwaldschlag vor 
Beginn der Aussichtsbehörde schriftlich anzuzeigen“. ~ Nach g 9 ist jedoch „das Wirt- 
schaftsministerium berechtigt, Waldbesilzer auf ihren Antrag von den Verpflichtungen nach 
den §8§ 1 und 2 zu entbinden, wenn und solange Gewähr dafür gegeben ist, daß sie ihren 
Wald nach einem vom Sächsischen Forsteinrichtungsamt oder von einem staatlich anerkannten 
Forstsachverständigen aufgestellten Wirtschaftsplan oder Betriebsgutachten bewirtschaften. 
~ Dies wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Waldbesitzer Mitglied einer 
vom Wirtschaftsministerium anerkannten Berufsvereinigung ist, die für eine ausreichende 
Waldaufsicht selbst Sorge trägt“. ~ Die Ausführungsverordnung vom 12. Januar 1924 
verordnet in § 4 zu § 9 des Gesetzes noch folgendes: „Waldbesitzer, die dem Landes- 
verbande Sächsischer Waldbesitzer angehören, werden von den Verpflichtungen nach §§ 1 
und 2 des Gesetzes entbunden, solange der Landesverband Sächsischer Waldbesitzer für 
eine ausreichende Waldaufsicht selbst Sorge trägt. Der Landesverband Sächsischer Wald- 
besitzer ist verpflichtet, jeder Aufsichtsbehörde unverzüglich ein Verzeichnis der Mitglieder, 
die Waldungen im Aufsichtsbezirke besien, zu übersenden und Ein- und Austritte binnen 
einer Woche schriftlich anzuzeigen. Das Wirtschaftsministerium behält sich im Einvernehmen 
mit dem Finanzministerium vor, die Befreiung im ganzen oder einzelnen Besitzern gegen- 
über zu widerrufen.“
	        
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