240 Regulierung besonderer Besitzformen.
Nach § 3 des Gesetzes ist „vor der Ausführung eines Kahlschlages, Mittelwald-
oder Niederwaldschlages die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen,
wenn der Verpflichtete innerhalb eines Wirtschaftsjahres von seinem Holzbestand
mehr als 1/2 ha und bei einer Gesamtfläche von mehr als 33 ha mehr als
11/2 v. H. dieser Fläche kahl abtreiben oder im Mittelwalde auf gleicher Fläche
das Oberholz, im Niederwalde auf der doppelten Fläche das Ausschlagholz
nutzen will,
wenn es sich um Schutzwald handelt,
wenn der Holzbestand zur Überführung der Fläche in eine andere als forstmäßige
Benutzung ganz oder teilweise beseitigt werden soll (Rodung)“.
Soweit der Holzschlag hiernach nicht der Genehmigung bedarf, kann nach § 4
„mit dem Abtrieb begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen vier Wochen
nach dem Eingang der Anzeige Einspruch erhebt. Hat sie Einspruch erhoben, so darf der
Schlag erst ausgeführt werden, wenn der Einspruch zurückgenommen worden ist“. ~ Die
Aussichtsbehörde kann nach § 5 „die Genehmigung eines Holzschlages und die Zurücknahme
eines Einspruchs an Bedingungen knüpfen, insbesondere kann sie zur Sicherung der
Wiederaufforstung einer Schlagfläche die Hinterlegung eines Geldbetrages fordern, der
den Kostenaufwand für die Wiederaufforstung deckt“. Die Schlagführung ist nach § 7
„in der Regel zu untersagen: a) wenn die Wiederaufforstung nicht gesichert erscheint, und
b) wenn es sich um Schutzwald handelt“. ~ Wird die Wiederaufforstung verweigert
oder schuldhaft verzögert, so gelten die oben unter Ro dung angeführten Bestimmungen
des § 8.
Auf sichtsbeh ör d e im Sinne des Gesetzes ist nach § 11 „das Forstamt, dessen
Aufsicht der Wald vom Wirtschaftsminissterium im Einvernehmen mit dem Finanz-
ministerium unterstellt ist“. ~ Die Forstämter erhalten nach § 12 „im Rahmen der ihnen
durch dieses Gesetz und die dazu ergehenden Bestimmungen übertragenen Aufgaben
polizeiliche Befugnisse im gleichen Umfange, wie sie die Amtshauptmannschaften nach den
gegenwärtig geltenden Bestimmungen besitzen“.
Gegen die Entscheidungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde steht den Beteiligten
nach § 13 „binnen zwei Wochen nach der Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
über die Beschwerde entscheidet endgültig der Forstausschuß“.
Der For st au s \ < u ß besteht nach § 15 „aus einem Mitgliede der Landesforst-
direktion als Vorsitzendem, einem Mitgliede der Kreishauptmannschaft und drei weiteren
Mitgliedern – einem Forstsachverständigen und zwei Waldbesizern , die von der
Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschuß gewählt werden. . . . Der Landeskulturrat
hat das Recht, der Kreishauptmannschaft für jeden zu wählenden Waldbesiter und dessen
Stellvertreter je eine Person vorzuschlagen. Dasselbe Recht steht dem Landesverband
Sächsischer Waldbesißer zu. Wählbar sind nur die vorgeschlagenen Personen“. Nach
§ 7 der Ausführungsverordnung vom 12. Januar 1924 zu § 16 des Gesetzes haben die
Aufsichtsbehörden „die Waldungen alljährlich zu begehen und über deren Zustand und
die Ergebnisse der Aufsichtsführung dem Wirtschaftsministerium Bericht zu erstatten“.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und 6 des Gesetzes
werden nach § 20 „mit Geldstrafe bestraft. ~ Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung
der geschlagenen Holzvorräte erkannt werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich noch im
Eigentum des Berechtigten oder eines Dritten befinden“.