Full text: Forstwirtschafts-Politik

240 Regulierung besonderer Besitzformen. 
Nach § 3 des Gesetzes ist „vor der Ausführung eines Kahlschlages, Mittelwald- 
oder Niederwaldschlages die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen, 
wenn der Verpflichtete innerhalb eines Wirtschaftsjahres von seinem Holzbestand 
mehr als 1/2 ha und bei einer Gesamtfläche von mehr als 33 ha mehr als 
11/2 v. H. dieser Fläche kahl abtreiben oder im Mittelwalde auf gleicher Fläche 
das Oberholz, im Niederwalde auf der doppelten Fläche das Ausschlagholz 
nutzen will, 
wenn es sich um Schutzwald handelt, 
wenn der Holzbestand zur Überführung der Fläche in eine andere als forstmäßige 
Benutzung ganz oder teilweise beseitigt werden soll (Rodung)“. 
Soweit der Holzschlag hiernach nicht der Genehmigung bedarf, kann nach § 4 
„mit dem Abtrieb begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen vier Wochen 
nach dem Eingang der Anzeige Einspruch erhebt. Hat sie Einspruch erhoben, so darf der 
Schlag erst ausgeführt werden, wenn der Einspruch zurückgenommen worden ist“. ~ Die 
Aussichtsbehörde kann nach § 5 „die Genehmigung eines Holzschlages und die Zurücknahme 
eines Einspruchs an Bedingungen knüpfen, insbesondere kann sie zur Sicherung der 
Wiederaufforstung einer Schlagfläche die Hinterlegung eines Geldbetrages fordern, der 
den Kostenaufwand für die Wiederaufforstung deckt“. Die Schlagführung ist nach § 7 
„in der Regel zu untersagen: a) wenn die Wiederaufforstung nicht gesichert erscheint, und 
b) wenn es sich um Schutzwald handelt“. ~ Wird die Wiederaufforstung verweigert 
oder schuldhaft verzögert, so gelten die oben unter Ro dung angeführten Bestimmungen 
des § 8. 
Auf sichtsbeh ör d e im Sinne des Gesetzes ist nach § 11 „das Forstamt, dessen 
Aufsicht der Wald vom Wirtschaftsminissterium im Einvernehmen mit dem Finanz- 
ministerium unterstellt ist“. ~ Die Forstämter erhalten nach § 12 „im Rahmen der ihnen 
durch dieses Gesetz und die dazu ergehenden Bestimmungen übertragenen Aufgaben 
polizeiliche Befugnisse im gleichen Umfange, wie sie die Amtshauptmannschaften nach den 
gegenwärtig geltenden Bestimmungen besitzen“. 
Gegen die Entscheidungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde steht den Beteiligten 
nach § 13 „binnen zwei Wochen nach der Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde zu. 
über die Beschwerde entscheidet endgültig der Forstausschuß“. 
Der For st au s \ < u ß besteht nach § 15 „aus einem Mitgliede der Landesforst- 
direktion als Vorsitzendem, einem Mitgliede der Kreishauptmannschaft und drei weiteren 
Mitgliedern – einem Forstsachverständigen und zwei Waldbesizern , die von der 
Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschuß gewählt werden. . . . Der Landeskulturrat 
hat das Recht, der Kreishauptmannschaft für jeden zu wählenden Waldbesiter und dessen 
Stellvertreter je eine Person vorzuschlagen. Dasselbe Recht steht dem Landesverband 
Sächsischer Waldbesißer zu. Wählbar sind nur die vorgeschlagenen Personen“. Nach 
§ 7 der Ausführungsverordnung vom 12. Januar 1924 zu § 16 des Gesetzes haben die 
Aufsichtsbehörden „die Waldungen alljährlich zu begehen und über deren Zustand und 
die Ergebnisse der Aufsichtsführung dem Wirtschaftsministerium Bericht zu erstatten“. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und 6 des Gesetzes 
werden nach § 20 „mit Geldstrafe bestraft. ~ Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung 
der geschlagenen Holzvorräte erkannt werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich noch im 
Eigentum des Berechtigten oder eines Dritten befinden“.
	        
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