Regulierung der Privatforstwirtschaft. 241
Die Te i l ung von Privatwaldungen ist in Sachsen durch das Gesetz, die Teilbarkeit
des Grundeigentums betreffend, vom 30. November 1843, eingeschränkt. Nach diesem
Gesetz darf von Rittergütern und geschlossenen Grundstücken auf einmal oder nach und nach
nur so viel abgetrennt werden, daß ?/s der auf dem Grund und Boden (ausschließlich der
Gebäude) lastenden Steuereinheiten bei dem Nenngute verbleiben.
Die Länder oder Länderteile, in denen die Rodung ohne
Genehmigung und die Verwüstung verboten ist, sind:
das rechtsrheinische Bayern (einschließlich Koburg), Sachsen-Weimar, Braunschweig,
Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck und Reuß ältere Linie.
Rechtsr h einisch es Bayer n. Das bayerische Forstgesez von 1852/96 ver-
ordnet über die Rodung folgendes: Art. 34. „Gänzliche oder teilweisle Rodungen (Aus-
stockungen) sind erlaubt, wenn
1. die auszustockende Fläche zu einer besseren Benützung, insbesondere für Feld-,
Garten-, Wein- oder Wiesenbau, unzweifelhaft geeignet,
2. das Fortbestehen des Waldes nicht zum Schutze gegen Naturereignisse notwendig
ist, und
3. die Forstberechtigten in die Rodung eingewilligt haben.“
Art. 36. „Das Vorhaben der Rodung ist dem Forstamte anzuzeigen, welches von
dem Sachverhalte sogleich Kenntnis zu nehmen und den Befund, unter Beifügung des
geeigneten Antrages, an die Forstpolizeibehörde zur weiteren Behandlung und Besschluß-
fassung zu übersenden hat.“
Art. 37. „Wer eine Waldung ausgerodet hat, ist verpflichtet, den gerodeten Boden
der im Art. 34, Ziff. 1 erwähnten Benützung zuzuwenden. ~ Zur Ausführung der
hiernach erforderlichen Kulturen (d. h. landwirtschaftliche) hat die Forstpolizeibehörde
sogleich bei Genehmigung der Rodung eine angemessene Frist zu bestimmen.“
Art. 38. „Hinsichtlich der Rodung von Gemeinde-, Stiftungs- und solchen Körper-
schaftswaldungen, welche nicht Privatwaldungen sind, finden außer den Vorschriften der
Art. 34 bis 37 des gegenwärtigen Gesetzes die einschlägigen besonderen Gesetze Anwendung.“
Art. 76. „Wer die im Art. 37 angeordneten Kulturen (d. h. landwirtschaftliche)
innerhalb der von der Forstpolizeibehörde bestimmten Frist auszuführen unterläßt, verfällt
in eine Geldstrafe von 9 bis 180 Mk.“
Aus Anlaß der seit den 1880er Jahren immer mehr zunehmenden Zertrümmerung
von Gütern durch Güterhändler wurde das Forsstgeset durch einen Zusatz vom 26. Februar
1908 dahin ergänzt, „daß die Güterhändler den Erwerb und Veräußerung von Wald
anzuzeigen und für Abholzung und Lichthauung forstpolizeiliche Genehmigung einzuholen
haben!)“.
über die Wieder auf forstung trifft das bayerische Forstgeseßz in Art. 42
folgende Bestimmungen: „Waldblößen müssen aufgeforstet, und wo nach erfolgtem Holz-
schlage die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt, muß nachgeholfen werden. ~
Zur Ausführung dieser Kulturen ist von der Forstpolizeibehörde eine angemessene Frist zu
bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Amtsgericht neben der verwirkten Strafe
zu verordnen hat, daß die Ausführung der Kulturen auf Kosten des Säumigen durch das
Forstamt bewirkt werde.“
1) Näheres hierüber bei Endres, I. c., S. 324 f.
Weber, Forstwirtschaftspolitik.
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