242 Regulierung besonderer Besitzformen.
Über Wal d v er wü s u n g wird in Art. 41 folgendes verordnet: „Die der Holzzucht
zugewendeten Grundstücke müssen stets in Holzbestand erhalten und dürfen nicht ab-
geschwendet werden. Unter Abschwendung soll jede den Wald ganz oder auf einem Teile
seiner Fläche verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar gefährdende Handlung verstanden
werden.“ In den Fällen der Abschwendung kann nach Art. 78 von der Forstpolizeibehörde
das weitere verbotwidrige Verfahren sofort eingestellt werden. Im Falle der Zuwider-
handlung gegen eine solche Anordnung der Forstpolizeibehörde kann die Strafe bis zu
6000 Mk. für das Hektar bemessen werden. Ferner kann die Forstpolizeibehörde für die
Erhaltung bzw. Wiederherstelung des Waldes auf Kosten des Beteiligten Fürsorge
treffen.
Die Teilung von Privatwaldungen ist in Bayern keinerlei Beschränkungen
unterworfen.
Nach den in Sa h sen - We i m a r geltenden Bestimmungen steht „den Waldeigen-
tümern ein unbeschränktes Recht zur Ausführung von Holzschlägen, namentlich von größeren
Holzabtrieben, und zur Rodung nicht zu“. Alle Waldungen unterstehen vielmehr der
Aufsicht der Landesforstverwaltung, welche zu Holzschlägen erst die Genehmigung und zu
Rodungen und größeren Holzabtrieben die Erlaubnis erteilen muß. In Wirklichkeit gelten
jedoch heute nur noch das Rodungs- und Devastationsverbot.
In Braunschweig dürfen nah dem Geset von 1861 g,Forst-
ro dungen“ ohne ministerielle Genehmigung nicht vorgenommen werden. Die Erlaubnis
wird indes nach § 7 nicht versagt, wenn ,die Ausrodung und anderweite Benutzung des
Grund und Bodens in nationalökonomischer Rücksicht von überwiegendem Nuyen ist“.
Wiederaufforstung. Jeder Forstbesitzer ist verpflichtet, „alle ohne Erlaubnis
gerodeten oder abgeholzten Flächen, ingleichen den aus irgendeinem Grunde vom Wald-
wuchs entblößten Forstgrund binnen einer nach vorgängiger Verhandlung mit herzoglicher
Kammer, Direktion der Forsten, von der betreffenden herzoglichen Kreisdirektion fest-
zusetzenden, den Umständen entsprechenden Frist mit Holz wieder anzubauen. ~- Kommt
der betreffende Forstbesitzer jener Verpflichtung nicht nach, sso ist die herzogliche Kammer
. . . befugt, die Kultur anzuordnen und ausführen zu lassen. Diese Verpflichtung
ruht auf dem Forstgrunde, und können die dadurch veranlaßten Kosten von jedem Besitzer
desselben eingezogen werden“.
Waldverwüstun g. Der § 6 des Geseßzes von 1861 zählt zu den „Forst-
zerstörungen“ außer den Rodungen auch die diesen „in ihren Wirkungen gleichtommenden
Abholzungen und Behandlungen des Forsstgrundes“.
In Sachsen- Meiningen sind nach der FO. von 1856 Rodungen nur
ausnahmsweise mit Genehmigung erlaubt.
über die Wie d er auf f o r st u n g wird in Art. 23 und 25 folgendes. verordnet:
„Wer eine Waldung mit forsstpolizeilicher Erlaubnis ausgerodet hat, ist verpflichtet, den
gerodeten Boden der Benutzung, zu deren Zweck die Ausrodung gestattet worden, zu-
zuwenden.". Zur Wiederbesstocung „kann das Forstamt eine angemessene Frist
besslimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf neben der verwirkten Strafe die Ausführung.
der Kulturen auf Kosten der Säumigen durch das Forstamt anzuordnen ist.“ ~ Zur
Waldteilung ist nah dem Gesetz vom Jahre 1867 ministeriellee Genehmigung
nötig. Die Genehmigung muß erfolgen, wenn die Teile einer regelmäßigen Bewirt-
schaftung fähig bleiben oder wenn das ganze Waldgrundstück einer solchen nicht fähig war.