Regulierung besonderer Besitzformen.
stehen unter der Forsthoheit des Staates, welche u. a. auch diejenigen Anordnungen und
Maßnahmen umfaßt, welche „der betriebstechnischen Oberaufsicht des Staates über die
Bewirtschaftung aller Waldgrundstücke entspringen“. „Aus der Forsthoheit erwächst der
oberen Forstbehörde die Pflicht, auf einen geordneten, dem Gemeinwohl dienlichen Wald-
zustand und eine pflegliche Bewirtschaftung aller Waldungen hinzuwirken“. Zur Teilung
von Wald ist nach Art. 17 die „Genehmigung der oberen Forstbehörde“ erforderlich.
„Bei der Teilung dürfen selbständige Waldgrundstücke unter 0,5 ha nicht gebildet
werden. – Versagt die obere Forstbehörde die Genehmigung, so ist innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses Beschwerde an das
vorgesetzte Ministerium zulässig. ~ HVon der Bestimmung des Absatzes 1, Satz 2 kann
das angesetzte Ministerium Befreiung bewilligen. Wird die Befreiung nachträglich
bewilligt, so ist die Teilung von Anfang an als gültig anzusehen.“
In Schwarzbur g -Sonders h au s en besteht nach dem Gesetz von 1892
Aufforstungszwang. „Die Benutzung und Bewirtschaftung jeder im Privatbesitz befind-
lichen zusammenhängenden Waldung von 15 ha und mehr Flächengröße muß sich bei
forsttechnischer Behandlung inner h alb der Grenzen der Nachhaltigkeit
dergestalt bewegen, daß die jährliche Holzrente den jährlichen Zuwachs nicht übersteigt.“
~– Die Waldteilun g kann nach dem Gesetz vom Iahre 1888 nur dann versagt
werden, wenn das Landeskulturinteresse beeinträchtigt wird.
Die Länder oder Länderteile, in denen die Rodung ohne
Genehmigung und die Verwüstung verboten ist und die Auf-
stellung von Wirtschaftsplänen und die Bestellung von Wirt-
schaftsführern gefordert wird, sind:
Gotha und Mecklenburg-Schwerin.
In Goo t h a darf nach dem Gesetz von 1904 die Rodungsgenehmigung nicht versagt
werden, „wenn die Ausrodung und anderweite Benutzung des Waldgrundes in volks-
wirtschaftlicher Hinsicht von überwiegendem Nutzen ist“. Zur Hintanhaltung der Wald-
verwüstung ist „die Entnahme von Bodenstreu aus Privatfideitommißwaldungen
. . . unzulässig“. Für die Waldungen der Privatfideikommissse schreibt das Gesetz eine
nachhaltige Bewirtschaftung nach genehmigten Wirtschaftsplänen durch Sachverständige
vor. – Zur Waldteilung darf die ministerielle Zustimmung nicht versagt werden,
wenn die einzelnen Teile einer regelmäßigen Bewirtschaftung fähig bleiben.
In Mecklenburg-Schwerin sind nah § 1 des Waldschutzgesetzes
vom 10. März 19 23 die Besitzer von abgeräumten Waldflächen und durch Feuer,
Insektenfraß, Dürre usw. zerstörten Beständen und von Wald- und Forstkulturflächen,
deren Holzbestand unter 0,4 des normalen Bestandes gesunken ist, verpflichtet, diese
innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Ödländereien, die sich am vorteilhaftesten
für forstliche Benutzung eignen, müssen innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu be-
stimmenden Frist aufgeforstet werden. Erfüllt der Besitzer diese Verpflichtung nicht, so
kann die Aufsichtsbehörde ihm weitere Holznutzungen ganz oder teilweise bis zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen untersagen. Auch kann sie die angeordneten Arbeiten auf Kosten
des Waldbesitzers vornehmen lassen. – Rach § 3 sind Waldverwüstungen jeder Art
verboten. Der § 4 legt den Waldbesitzern, je nach der Größe des Waldes, verschiedene
Beschränkungen und Verpflichtungen auf. Es wird unterschieden zwischen Wäldern unter
25 ha Größe, von 25 bis 100 ha und über 100 ha in einer Gemeinde oder in mehreren