Regulierung der Privatforstwirtschaft. 245
Gemeinden zusammenhängend. Die Wälder unter 25 ha sind, abgesehen von Devastations-
verbot, keinerlei Beschränkungen unterworfen. Forstliche Betriebe von 25 bis 100 ha
bedürfen zu Abtrieben von mehr als 4 ‘/a der Waldfläche in einem Wirtschaftsjahre der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Bei Naturverjüngungen wird die Abtriebs-
fläche aus dem verhältnismäßigen Massenanfall berechnet. Der Niederwald ist diesen
Beschränkungen nicht unterworfen. ~ Bei Forstbetrieben über 100 ha muß die Wirtschaft
auf Grund eines die Nachhaltigkeit sichernden Betriebsplanes geführt werden und müssen
mit der Wirtschaftsleitung forslsachverständige Personen betraut werden, falls der
Besitzer die erforderliche Befähigung nicht selbst besitt. Die Teilung der in einer
Hand befindlichen und innerhalb einer Gemeinde liegenden Forsten ist in Mecklenburg-
Schwerin, um einer Zerstückelung des Waldbesitzes und den damit verbundenen wirt-
schaftlichen Nachteilen vorzubeugen, verboten.
Die Länder, in denen die Rodung ohne Genehmigung und
die Verwüstung verboten ist und die Bewirtschaftung als
Strafmaß nahme der Staatsforstverwaltung für eine be-
stimmte Zeit übertragen werden kann, sind
Württemberg und Baden.
Württemberg. über die Ro dung verordnet das Forstpolizeigesez von
1879/1902 folgendes:
Art. 3. „Zu der Aussstockung (Rodung) eines Waldgrundes, d. h. zu der Ver-
änderung und bleibenden Benutzung desselben zu anderen Zwecken als zur Holzzucht, ist
die Genehmigung der Forstpolizeibehörde erforderlich.“
Art. 4. „Wer ein Waldgrundstück ausstocken will, hat das Gesuch um die Erlaubnis
hierzu bei dem Forstamte, in dessen Bezirk der Wald gelegen ist, schriftlich einzureichen
und dabei einen Auszug aus dem Grundbuch . . . zu übergeben, in welchem . . . auch
die Kulturart der angrenzenden Grundstücke mit Benennung der Besitzer zu bezeichnen ist.“
Art. 5. „Das Forstamt hat die für die Ausstockung geltend gemachten und sonst
erheblichen Umstände zu prüfen und jedenfalls die Besitzer angrenzender Waldungen und
etwaige Nutzungsberechtigte zu hören, worauf das Gesuch unter Beifügung einer
Üußerung des Forstamtes an die Forstdirektion einzusenden ist.
Von der letteren ist das Gesuch mit einer Begutachtung dem Finanzministerium vor-
zulegen, welchem die Entscheidung wegen Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis
zur Ausstockung zusteht.
Bei der Prüfung solcher Gesuche sind die klimatischen und forstpolizeilichen Rück-
Fichten, insbesondere der den nebenliegenden Waldungen zu gewährende Schutz, in Betracht
zu ziehen; es können deshalb bei der Erlaubniserteilung Bedingungen vorgeschrieben
werden, welche bei der Ausstockung einzuhalten sind.“
Art. 8. „Für die Erteilung der Erlaubnis zu einer Waldaussstockung ist eine Sportel
zu erheben, welche 8 Mk. für 1 ha, in keinem Falle aber weniger als 3 Mk. beträgt.“
Unerlaubt ausgestoctte Waldungen müssen innerhalb einer vom Forsstamte zu
bestimmenden Frist wieder aufgeforslet werden; zudem wird eine Strafe von 5 Mk. pro
Ar, mindestens aber von 50 Mk. im Einzelfalle verhängt. Statt oder neben der Geld-
strafe kann auf Haft erkannt werden. Art. 7 und 18.
Unterbleibt die „Umwandlung des Grundstückes“ innerhalb der bestimmten Frist, so
kann das Forstamt die Wiederaufforstung herbeiführen. Art. 8.