Regulierung der Privatforstwirtschaft. 24.7
Zustande befinden, der die Vornahme von Kulturen erfordert, um eine vollständige
Bestockung herbeizuführen, sowie die ausgestockten, aber innerhalb der bestimmten Frist
nicht in landwirtschaftlichem Gelände umgewandelten Flächen müssen durch Kulturen
wieder in Waldbestand gebracht werden. ~ Die Forstbehörde hat die Waldeigentümer
zur Vornahme der ihnen mit Rücksicht auf die Örtlichkeit und ssonstige Zweckmäßigkeit
vorzuschlagenden Kultur zu veranlassen. Schreiten dieselben in der dafür zu bestimmenden
angemessenen Frist nicht zum Vollzuge, so hat die Forstbehörde unter Mitteilung des
Kulturplanes und des Kostenüberschlages diesen bei dem Bezirksamte zu erwirken,
welches die betr. Waldeigentümer zur Vornahme der erforderlichen Kulturen in der
dafür zu bestimmenden Frist auffordert. ~ Ist gegen den Waldbesitzer wegen Nicht-
beachtung dieser Aufforderung (vom Amtsgericht) rechtskräftig Strafe erkannt, so hat
die Verwaltungsbehörde zugleich den Vollzug der Kulturen auf Kosten des Waldbesitzers
unter Leitung der Forsstbehörde anzuordnen. ~ Werden die desfallsigen Kosten nicht
sofort vom Waldbesitzer hinterlegt, so werden sie vorschußweise von der Staatskasse
bezahlt. Im Falle dieses Vorschusses wird der betr. Wald jedenfalls sofort unter
Beforstung gestellt." Nach dem g 26 des For st str a f g e \ e ß e s v o m 25. Fe br u ar
1879 wird unerlaubte Rodung mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, oder wenn
der Wert des gefällten Holzes diese Summe übersteigt, bis zu diesem Wert; in diesem
letzteren Falle kann außerdem zu einer Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten erkannt werden.
- It der Waldbesitzer wegen unerlaubter Rodung, wegen ordnungswidriger Behandlung
seines Waldes oder wegen Unterlassung der ihm anbefohlenen Wiederaufforstung rechts-
kräftig verurteilt, so kann die Verwaltungsbehörde ihn auf Antrag der Forstbehörde
unter Bef ör ster ung sstellen, die mindestens 10 Jahre lang dauern muß. ~~ Die
Teilung von Wald in Stücke unter 3,6 ha darf nach dem G es e ß v om 6. Apr il
1854, betr. die Unteilbark eit der Liegensch aft en, weder zur Auf-
hebung einer Gemeinschaft noch im Wege eines anderen Rechtsgeschäftes erfolgen, sofern
nicht dadurch die Vereinigung der abgetrennten Liegenschaft mit einem angrenzenden
Grundstück des Erwerbers bezweckt wird und beim Wald kein Stück unter 3,6 ha übrig-
bleibt. Die Verwaltungsbehörde kann indessen das Maß erweitern oder auch im Sonder-
falle Nachsicht gewähren.
Die Würdigung der zur Reguliernng der Privatforsstwirtschaft
ergriffenen oder in Vorschlag gebrachten Maßnahmen.
Die stärksten Eingriffe des Staates in die Wirtschaft des privaten Waldbesitzers
sind die Be f ör st e r un g und die nahezu auf dasselbe hinauslaufende Forderung
einer gleih mäßigen jährlichen Ab nutz un g. Beide Zwangsmaßnahmen
greifen stark in die Bewegungsfreiheit des Privatwaldbesiters ein und zwingen diesen,
ein ganz bestimmtes Forstwirtschaftsziel, die gleichmäßige jährliche
Abnutzung oder die Nachhaltigkeit im älteren Sinne, d. h. die Gewinnung
der dauernd möglichen, jährlich gleichen N at ur al r ent e, wie sie sich aus dem
jeweiligen Waldzustand ergibt, oder auch der gleichen G e ld r e n t e anzustreben. Gegen
dieses Forstwirtschaftsziel läßt sich an sich nichts einwenden. Es ist ein durchaus sinn-
volles Wirtschaftsziel, dessen Anstrebung zudem die ssicherste Gewähr für die Erfüllung
der volkswirtschaftlichen Aufgaben der Forstwirtschaft in dem hier zugrunde gelegten
Sinne bietet. Auch das ist klar, daß in einer Wirtschaft wie der Forsstwirtschaft, bei der