Full text: Forstwirtschafts-Politik

Regulierung der Privatforstwirtschaft. 24.7 
Zustande befinden, der die Vornahme von Kulturen erfordert, um eine vollständige 
Bestockung herbeizuführen, sowie die ausgestockten, aber innerhalb der bestimmten Frist 
nicht in landwirtschaftlichem Gelände umgewandelten Flächen müssen durch Kulturen 
wieder in Waldbestand gebracht werden. ~ Die Forstbehörde hat die Waldeigentümer 
zur Vornahme der ihnen mit Rücksicht auf die Örtlichkeit und ssonstige Zweckmäßigkeit 
vorzuschlagenden Kultur zu veranlassen. Schreiten dieselben in der dafür zu bestimmenden 
angemessenen Frist nicht zum Vollzuge, so hat die Forstbehörde unter Mitteilung des 
Kulturplanes und des Kostenüberschlages diesen bei dem Bezirksamte zu erwirken, 
welches die betr. Waldeigentümer zur Vornahme der erforderlichen Kulturen in der 
dafür zu bestimmenden Frist auffordert. ~ Ist gegen den Waldbesitzer wegen Nicht- 
beachtung dieser Aufforderung (vom Amtsgericht) rechtskräftig Strafe erkannt, so hat 
die Verwaltungsbehörde zugleich den Vollzug der Kulturen auf Kosten des Waldbesitzers 
unter Leitung der Forsstbehörde anzuordnen. ~ Werden die desfallsigen Kosten nicht 
sofort vom Waldbesitzer hinterlegt, so werden sie vorschußweise von der Staatskasse 
bezahlt. Im Falle dieses Vorschusses wird der betr. Wald jedenfalls sofort unter 
Beforstung gestellt." Nach dem g 26 des For st str a f g e \ e ß e s v o m 25. Fe br u ar 
1879 wird unerlaubte Rodung mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, oder wenn 
der Wert des gefällten Holzes diese Summe übersteigt, bis zu diesem Wert; in diesem 
letzteren Falle kann außerdem zu einer Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten erkannt werden. 
- It der Waldbesitzer wegen unerlaubter Rodung, wegen ordnungswidriger Behandlung 
seines Waldes oder wegen Unterlassung der ihm anbefohlenen Wiederaufforstung rechts- 
kräftig verurteilt, so kann die Verwaltungsbehörde ihn auf Antrag der Forstbehörde 
unter Bef ör ster ung sstellen, die mindestens 10 Jahre lang dauern muß. ~~ Die 
Teilung von Wald in Stücke unter 3,6 ha darf nach dem G es e ß v om 6. Apr il 
1854, betr. die Unteilbark eit der Liegensch aft en, weder zur Auf- 
hebung einer Gemeinschaft noch im Wege eines anderen Rechtsgeschäftes erfolgen, sofern 
nicht dadurch die Vereinigung der abgetrennten Liegenschaft mit einem angrenzenden 
Grundstück des Erwerbers bezweckt wird und beim Wald kein Stück unter 3,6 ha übrig- 
bleibt. Die Verwaltungsbehörde kann indessen das Maß erweitern oder auch im Sonder- 
falle Nachsicht gewähren. 
Die Würdigung der zur Reguliernng der Privatforsstwirtschaft 
ergriffenen oder in Vorschlag gebrachten Maßnahmen. 
Die stärksten Eingriffe des Staates in die Wirtschaft des privaten Waldbesitzers 
sind die Be f ör st e r un g und die nahezu auf dasselbe hinauslaufende Forderung 
einer gleih mäßigen jährlichen Ab nutz un g. Beide Zwangsmaßnahmen 
greifen stark in die Bewegungsfreiheit des Privatwaldbesiters ein und zwingen diesen, 
ein ganz bestimmtes Forstwirtschaftsziel, die gleichmäßige jährliche 
Abnutzung oder die Nachhaltigkeit im älteren Sinne, d. h. die Gewinnung 
der dauernd möglichen, jährlich gleichen N at ur al r ent e, wie sie sich aus dem 
jeweiligen Waldzustand ergibt, oder auch der gleichen G e ld r e n t e anzustreben. Gegen 
dieses Forstwirtschaftsziel läßt sich an sich nichts einwenden. Es ist ein durchaus sinn- 
volles Wirtschaftsziel, dessen Anstrebung zudem die ssicherste Gewähr für die Erfüllung 
der volkswirtschaftlichen Aufgaben der Forstwirtschaft in dem hier zugrunde gelegten 
Sinne bietet. Auch das ist klar, daß in einer Wirtschaft wie der Forsstwirtschaft, bei der
	        
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