Regulierung der Privatforstwirtschaft. 249
Nachhaltswirtschaft treibt. Die volkswirtschaftliche Stellung des Fideikommißwaldes
fommt der des Staatswaldes fast gleich. Er ist meist wie der Staatswald gut bewirt-
schaftet und braucht bei großem Besitz den gleichen Beamtenapparat wie der Staatswald
auch. Die Ausübung eines Zwanges zur Einhaltung einer nachhaltigen Wirtschaft wäre
also nur für den Bedarfsdeckungswirtschaft treibenden kleinbäuerlichen und den in der
Hauptsache nach Rentabilität strebenden mittelgroßen Privatwaldbesitz erforderlich, die
nach der Statistik des Iahres 1913 eine Waldfläche von im ganzen etwa 4,8 Millionen
Hektar, das sind 33,7 ?/s9 oder rund ein Drittel der Gesamtwaldfläche Deutschlands,
besitzen.
Die Einhaltung einer nachhaltigen Wirtschaft in den Staats-, Gemeinde- usw.
Forsten, also auf etwa zwei Drittel der gesamten Waldfläche des Deutschen Reiches,
dürfte für die notwendige Sicherung der nachhaltigen Deckung des Holzbedarfs unseres
Volkes vollkommen ausreichend sein, so daß man also den kleinbäuerlichen und mittel-
großen Privatwaldbesit ruhig gewähren und die von ihm selbst gewählten Forstwirt-
schaftsziele (Bedarfsdeckung und Rentabilität) anstreben lassen sollte.
Zur Sicherstelung der volkswirtschaftlichen Funktionen dieser beiden Waldbesitz-
kategorien dürften ~ abgesehen von denjenigen Waldungen, die Schuß waldungen sind
das relative Rodung s verbot und ein sehr streng gefaßtes Wiederauf-
forstung s g eb o t vollkommen ausreichend sein. Im übrigen ist eine wirkliche
Hebung der Forstwirtschaft dieser Besitzkkategorien vor allem von der Wirksamkeit der
beruflichen Selbstvertretungen und der Ergreifung solcher Maßnahmen zu erwarten, die
auf den Willen der Wirtschaftenden selbst einzuwirken versuchen)). Zur Hebung der
Forstwirtschaft in einem großen Teile des stark zersplitterten kleinbäuerlichen Privat-
waldbesitzes werden allerdings diese Maßnahmen kaum ausreichen. Die Hebung der
Wirtschaft dieses forstlichen Klein- und Parzellenbesitzes, der sich besonders infolge seiner
für eine pflegliche Forstwirtschaft ungeeigneten Form und Größe vielfach in einem trost-
losen Zustande befindet, ist ein Problem für sich, das nicht allgemeingültig, sondern nur
von Fall zu Fall entschieden werden kann. Die Forstwirtschaft gedeiht ihrer Natur
nach am besten im Großbetrieb. Deshalb sollte auch die Zersplitterung des kleinbäuer-
lichen Waldbesitzes, welche die Hauptursache der schlechten Wirtschaft in vielen Privat-
waldungen ist, wenn irgend möglich, durch Bildung von Waldgenossen-
s ch a f t en beseitigt werden. Die Waldgenosssenschaftsbildbung ist fraglos das wirk-
samste Mittel zur Hebung der Forsstwirtschaft des kleinbäuerlichen Waldbesites. Das
gilt jedoch nicht immer und überall. In vielen Fällen erscheint vielmehr der Fortbestand
des kleinbäuerlichen Privatwaldes volkswirtschaftlich erwünscht: dann nämlich, wenn
dieser Wald den Haus- und Gutsbedarf an Holz usw. zu decken hat. In diesem Falle
liegt eine so enge Verknüpfung des forst- und landwirtschaftlichen Betriebes vor, daß
eine Differenzierung des Eigentums kaum am Platze wäre. Überdies werden solche
dem Haus- und Gutsbedarf dienenden Waldungen kaum Gegenstand der Spekulation
sein, so daß auch diese sonst mit dem Privateigentum am Wald verknüpfte Gefahr hier
nicht in Betracht kommt. In all den Fällen, in denen der kleinbäuerliche Waldbesitz zu
den Lebensnotwendigkeiten des Besitzers gehört, sollte er also möglichst erhalten werden.
Neben der Frage der Beseitigung der Zersplitterung des forstlichen Parzellenbesitzes
ist die Frage der Verhinderung der Zersplitterung des privaten
1) Vgl. weiter unten S. 265.