254 Regulierung besonderer Besitzformen.
handlungen wegen einheitlicher Auflösung mit anderen Ländern oder Staaten schweben.
Vier Samtfideikommisse sind in vier gewöhnliche Stiftungen umgewandelt worden. Von
573 Grundfamiliengütern sind 75,203 Hektar gelegentlich der Auflösung zu Siedlungs-
zwecken abgegeben worden.
Bay ern. Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse vom 28. März 1919;
Gesetz vom 14. Juni 1919; Verordnung vom 26. September 1919; Lehenauflösungs-
gesez vom 30. August 1920. Die Aufhebung der Fideikommisse tritt sofort ein. Das
Fideikommißvermögen fällt als Allod, d. h. als freies ungebundenes Eigentum, an den
jetzigen Eigentümer. Nach seinem Tode fällt das Recht der Nachfolge im Besit noch
einmal dem nächstberechtigten Anwärter zu. Der Besitzer und die Anwärter können
jedoch eine andere Vereinbarung über die Nachfolge treffen und auch die Teilung des
Fideikommißvermögens beantragen. – Bind ung en für Wald oder andere Teile
des Fideikommißvermögens sind nicht vor ge se h e n. Die bisherigen Fideikommiß-
waldungen können also, wenn. sie freies Eigentum werden, ganz so wie alle anderen
Privatwaldungen beliebig aufgeteilt werden. Der Art. 20 des bayerischen Forstgesetes,
nach dem gemein sc< af tl ich e Privatwaldungen nur dann geteilt werden können,
wenn die einzelne Teile einer regelmäßigen Benutzung fähig bleiben, wird durch die Be-
stimmungen der Ausführungsvorschriften zum Fideikommißgesez außer Kraft gesetzt.
Hessen. Nach dem Gesetz über die Auflösung der Familien-
fid e ik om misse vom 11. November 1923 und der Ausführungs-
verordnung hierzu vom 8. Februar 1924 ist die Errichtung neuer sowie die Vergrößerung
bestehender Fideikommisse verboten (Art. 1) und alle bestehenden Fideikommisse müssen
aufgelöst werden (Art. 2). Nach Art. 3 hat der Inhaber eines Fideikommisses schon jetzt
das Recht, auch ohne Zustimmung der Anwärter über Bestandteile des Fideikommisses
zu verfügen. Das frühere Fideikommiß wird aber erst in der Hand des nach bisherigem
Rechte zunächst folgeberechtigten Anwärlers von jeder noch bestehenden fideikommisssarischen
Bindung frei (Art. 4). Bis zur Rechtskraft des Fideikommißauflösungsbeschlussses
können nach Art. 14 aus Bestandteilen des Fideikommissses –~ auch von Amts wegen –~
Sch u z f o r ste n und gesschlossene landwirtschaftliche Güter gebildet werden, ferner
Stiftungen, soweit es sich namentlih, um Sammlungen, Archive, gemeinnützige
Einrichtungen und Versorgungsmassen handelt. ~ Die auf Grund des Gesetzes gebildeten
Schu tzf or ste unterliegen nach Art. 29 des Gesetz es über die Fordst-
verwaltung vom 16. November 19 23 „einer erweiterten betriebstechnischen
Oberaufsicht durch die obere Forstbehörde“ im Sinne der Art. 4, 5 und 6 dieses Gesehzes!).
Der Bewirtschastung des Schutzforstes ist nach Art. 30 eine Forsteinrichtung zugrunde zu
legen, die nach den für die Staatsforstverwaltung geltenden Formvorschriften aufzustellen
und der oberen Forstbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Bei der Festlegung der
Wirtschaftsgrundsätze und Wirtsschaftsziele ist jedoch auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse
des Waldeigentümers Rücksicht zu nehmen. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, nach der
genehmigten Forsteinrichtung zu wirtschaften und jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen.
Ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Forsteinrichtung in einer die
Nachhaltigkeit nicht gesährdenden Weise nicht eingehalten wird, so ist die obere Forst-
behörde befugt, nach örtlicher Feslstellung die nötigen Anordnungen zu treffen (Art. 31).
Für die Bewirtschaftung und Verwaltung des Schutzforstes sind nach Art. 32 genügend
1) Vgl. weiter oben S. 243.