Full text: Forstwirtschafts-Politik

Fideikommiß-Auflösungsgesetzgebung. 255 
befähigte Forstbeamte zu bestellen. ~ Unterbleibt eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung 
des Schutzforstes, so kann nach Art. 33 das zuständige Ministerium auf Antrag der oberen 
Forstbehörde die staatliche Verwaltung des Schutzforstes auf Rechnung der Beteiligten 
beschließen. – Nach Art. 34 bedarf auch die Veräußerung oder Teilung eines zu einem 
Schutzforst gehörenden Grundstücks, das kein Waldgrundstück ist, der Genehmigung der 
oberen Forstbehörde. – Die Schutzsorste und die zu einem Schutzforste gehörenden 
Nicht-Waldgrundstücke sind ~ wie alle Waldgrundstücke und Eigentumsteile an Wald- 
grundstücken – nach Art. 18 des Forstverwaltungsgesezes zugunsten des Hessischen 
Staates mit einem Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle belastet. ~ Nach Art. 36 können 
Schutzforste nach Anhörung der Schutzforsteigentümer durch Beschluß oder Verordnung 
des Ministeriums der Finanzen in mehrere Schutforste geteilt oder auch ganz oder teil- 
weise aufgehoben werden. In gleicher Weise können zu Bestandteilen bestehender 
Schutzforste auch Grundstücke erklärt werden, die nicht zu einem Fideikommiß oder zu 
einem nach Maßgabe der Fideikommißauflösungsgeseßgebung aufgelösten Fideikommisse 
gehören. Mehrere Schutzforste können von der oberen Forstbehörde zu einem Privat- 
forstverwaltungsbezirk vereinigt und in Privatförstereien eingeteilt werden (Art. 37). 
Durch Beschluß des Finanzministeriums können Schutzforste auch aus nicht gebundenem 
Privatwald ~ der aber beim Inkrafttreten des Jorstverwaltungsgesezes im Waldgrund- 
verzeichnis als Privatwald I. Kl. eingetragen war — gebildet werden. Einem so 
gebildeten Schutzforste können auch Waldgrundstücke angegliedert werden, die im 
Waldgrundverzeichnis als fideikommisssarisch gebundene Grundstücke oder als Privatwald 
II. Kl. eingetragen waren (Art. 38). 
Mecklenburg-Sch wer in. Nach den Gesetz vo m 16. Mai 1922 
geht das Fideikommiß, sofern es nicht durch Familienbeschluß oder Widerruf aufgelöst 
wird, da, wo der Fideikommißbesitzer einen nach der Satzung folgeberechtigten Abkömmling 
hat oder wo der nächste Anwärter zu den Erben 2. oder 3. Ordnung gehört, auf den 
satzungsgemäß berechtigten Nachfolger über und wird in dessen Hand frei. Treffen diese 
Bedingungen nicht zu, so vererbt sich das Fideikommiß nach den Regeln der gesetzlichen 
Erbfolge als freies Vermögen, und der Fideikommißbesitzer ist auch befugt, soweit nicht 
lehnsrechtliche Vorschriften dagegenstehen, letztwillig darüber zu verfügen. Schug - 
forsten, Waldgüter usw. sind zwar nicht vorgese hen. Der g 40 
des Geselzes bestimmt aber, daß der Besitzer wirtschaftlich zusammengehöriger, nach 
Beschaffenheit und Umfang zu nachhaltiger forstmäßiger Bewirtschaftung geeigneter 
Fideikommißwaldungen und seine Nachfolger auch nach der Auflösung des Fideikommisses 
die Nuß ung nur nach einem von dem Landwirtscafts- 
Ministerium genehmigten Wirtschaftsplan ausüben dürfen. Ins- 
besondere kann das Ministerium das Höchstmaß des jährlichen Holzeinschlags festsetzen. 
Auf Waldungen von weniger als 100 ha Fläche und auf Niederwaldungen finden diese 
Vorschriften keine Anwendung. Auf Ersuchen der Auflösungsbehörde ist das Vorhanden- 
sein derartiger Waldbestände in das Grundbuch einzutragen. Der Eintrag hat die 
Wirkung, daß eine Teilung der Waldflächen nur mit Genehmigung des Landwirtschafts- 
ministeriums zulässig ist, und daß im Falle der Veräußerung der Waldungen oder des 
gesamten Fideikommißgutes dem Staate ein Verkaufsrecht zusteht. 
Eine ähnliche Regelung ist in Mecklenburg -Strelitz durch das Geseh vom 
29. November 1920 und die Ausführungsbestimmungen hierzu vom 9. Februar 1921 
getroffen worden.
	        
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