Fideikommiß-Auflösungsgesetzgebung. 255
befähigte Forstbeamte zu bestellen. ~ Unterbleibt eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung
des Schutzforstes, so kann nach Art. 33 das zuständige Ministerium auf Antrag der oberen
Forstbehörde die staatliche Verwaltung des Schutzforstes auf Rechnung der Beteiligten
beschließen. – Nach Art. 34 bedarf auch die Veräußerung oder Teilung eines zu einem
Schutzforst gehörenden Grundstücks, das kein Waldgrundstück ist, der Genehmigung der
oberen Forstbehörde. – Die Schutzsorste und die zu einem Schutzforste gehörenden
Nicht-Waldgrundstücke sind ~ wie alle Waldgrundstücke und Eigentumsteile an Wald-
grundstücken – nach Art. 18 des Forstverwaltungsgesezes zugunsten des Hessischen
Staates mit einem Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle belastet. ~ Nach Art. 36 können
Schutzforste nach Anhörung der Schutzforsteigentümer durch Beschluß oder Verordnung
des Ministeriums der Finanzen in mehrere Schutforste geteilt oder auch ganz oder teil-
weise aufgehoben werden. In gleicher Weise können zu Bestandteilen bestehender
Schutzforste auch Grundstücke erklärt werden, die nicht zu einem Fideikommiß oder zu
einem nach Maßgabe der Fideikommißauflösungsgeseßgebung aufgelösten Fideikommisse
gehören. Mehrere Schutzforste können von der oberen Forstbehörde zu einem Privat-
forstverwaltungsbezirk vereinigt und in Privatförstereien eingeteilt werden (Art. 37).
Durch Beschluß des Finanzministeriums können Schutzforste auch aus nicht gebundenem
Privatwald ~ der aber beim Inkrafttreten des Jorstverwaltungsgesezes im Waldgrund-
verzeichnis als Privatwald I. Kl. eingetragen war — gebildet werden. Einem so
gebildeten Schutzforste können auch Waldgrundstücke angegliedert werden, die im
Waldgrundverzeichnis als fideikommisssarisch gebundene Grundstücke oder als Privatwald
II. Kl. eingetragen waren (Art. 38).
Mecklenburg-Sch wer in. Nach den Gesetz vo m 16. Mai 1922
geht das Fideikommiß, sofern es nicht durch Familienbeschluß oder Widerruf aufgelöst
wird, da, wo der Fideikommißbesitzer einen nach der Satzung folgeberechtigten Abkömmling
hat oder wo der nächste Anwärter zu den Erben 2. oder 3. Ordnung gehört, auf den
satzungsgemäß berechtigten Nachfolger über und wird in dessen Hand frei. Treffen diese
Bedingungen nicht zu, so vererbt sich das Fideikommiß nach den Regeln der gesetzlichen
Erbfolge als freies Vermögen, und der Fideikommißbesitzer ist auch befugt, soweit nicht
lehnsrechtliche Vorschriften dagegenstehen, letztwillig darüber zu verfügen. Schug -
forsten, Waldgüter usw. sind zwar nicht vorgese hen. Der g 40
des Geselzes bestimmt aber, daß der Besitzer wirtschaftlich zusammengehöriger, nach
Beschaffenheit und Umfang zu nachhaltiger forstmäßiger Bewirtschaftung geeigneter
Fideikommißwaldungen und seine Nachfolger auch nach der Auflösung des Fideikommisses
die Nuß ung nur nach einem von dem Landwirtscafts-
Ministerium genehmigten Wirtschaftsplan ausüben dürfen. Ins-
besondere kann das Ministerium das Höchstmaß des jährlichen Holzeinschlags festsetzen.
Auf Waldungen von weniger als 100 ha Fläche und auf Niederwaldungen finden diese
Vorschriften keine Anwendung. Auf Ersuchen der Auflösungsbehörde ist das Vorhanden-
sein derartiger Waldbestände in das Grundbuch einzutragen. Der Eintrag hat die
Wirkung, daß eine Teilung der Waldflächen nur mit Genehmigung des Landwirtschafts-
ministeriums zulässig ist, und daß im Falle der Veräußerung der Waldungen oder des
gesamten Fideikommißgutes dem Staate ein Verkaufsrecht zusteht.
Eine ähnliche Regelung ist in Mecklenburg -Strelitz durch das Geseh vom
29. November 1920 und die Ausführungsbestimmungen hierzu vom 9. Februar 1921
getroffen worden.