256 . Regulierung besonderer Besitformen.
Thür ing en. Gesetz vom 5. Mai 1922; Verordnungen vom 9. Mai 1922 und
20. Juli 1922; Nachtrags-Gesetz über die Auflösung der Familiengüter vom 14. März 1923
mit Ausführungs-Verordnung vom 24. April 1923. Abänderungs-Verordnung vom
8. Juli 1924. Diese lezte Verordnung setzt für die Auflösung durch Familienschluß eine
Frist bis zum 30. September 1924 fest. Nach den früheren Gesetzen und Verordnungen
sollten die Fideikommisse allgemein in G en o ss en s < a f t en umgewandelt werden.
Die neueste Verordnung gestattet dies jedoch nur noch dann, wenn besondere volkwirtschaft-
liche Gründe vorliegen. Liegen diese nicht vor, so wird bei der Zwangsauflösung der letzte
Inhaber Eigentümer. –– Aus Waldungen, die zur nachhaltigen forstmäßigen Bewirt-
schaftung geeignet sind, werden Sch utz f o r st e gebildet.
Ba d e n. Durch das Gesetz vom 18. Juli 1923 wurden die Fideikommisse („Stamm-
güter“) mit rückwirkender Kraft vom 9. Mai 1919 aufgehoben. Die Vererbung hat von
diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des B.G.B. zu erfolgen. Zum Schutz der
bisherigen Stamm g ut s w a ld ung e n gegen Parzellierung und übermäßige Aus-
beutung soll ein besonderes Geset erlassen werden, das aber bis jetzt noch nicht erlassen
worden ist.
Wie in Preußen und Bayern ist auh in Würt tember g die Neuerrichtung
und Vergrößerung von Fideikommissen untersagt. Auch die fr ei willi g e Ablösung
durch Vereinbarung des Besitzers und der Anwärter ist möglich. Ein die Zwangsauflösung
regelndes Gesetz ist aber bis jetzt noch nicht herausgekommen.
In Sachsen, Braunschweig und Anhalt ist die Regelung der Fidei-
kommißauflösung bis jet noch nicht zum Abschluß gekommen.
Gesetzgebung zur Regelung schon vorhandener und zur Begründung
neuer Waldgenossenschaften.
Erhaltung der noch bestehenden älteren Waldgenosssenschaften.
Die genossenschaftliche Form des Eigentums und der Bewirtschaftung von Wäldern
- der ehemalige markgenosssenschaftliche Verband , der besonders im Westen und Süden
Deutschlands Jahrhunderte lang eine große Rolle spielte, geriet seit dem Ausgang des
Mittelalters immer mehr in Verfall. Viele Markwaldungen wurden Eigentum der
Landesherren, ein großer Teil wurde unter die ehemaligen Genossen aufgeteilt und ein
kleinerer ging, wie weiter oben schon gezeigt wurde, in das Eigentum der neugebildeten
politischen Gemeinden über. – In vielen Gegenden Deutschlands erhielt sich aber der
ehemalige markgenossenschaftliche Verband auch nach der Entstehung der politischen Ge-
meinde noch als d eutschr ech tlih e Genossen sc< aft in Form von Real-
gemeinden oder Nutzung s g eme in d e n. Genossenschaften solcher Art entstanden
aber auch noch auf anderen Wegen, so durch Teilung grundherrlicher Markwaldungen
zwischen Grundherren und Miteigentümer, durch Abfindung bei Ablösung von Forst-
nutzungsrechten, Gemeinheitsteilungen innerhalb einer oder unter mehreren Gemeinden
usw. - Diese Genossenschaften deutschrechtlicher Art haben sich unter den verschiedensten
Namen zum Teil bis heute erhalten. Hierher gehören die besonders in Württemberg
noch existierenden Re al g em e ind en, die Geh öf err \ < a f t e n (Nutzungsgemeinden)
des Regierung s b e zirk s Trier, die Inter essentensch aften (größten-