Full text: Forstwirtschafts-Politik

256 . Regulierung besonderer Besitformen. 
Thür ing en. Gesetz vom 5. Mai 1922; Verordnungen vom 9. Mai 1922 und 
20. Juli 1922; Nachtrags-Gesetz über die Auflösung der Familiengüter vom 14. März 1923 
mit Ausführungs-Verordnung vom 24. April 1923. Abänderungs-Verordnung vom 
8. Juli 1924. Diese lezte Verordnung setzt für die Auflösung durch Familienschluß eine 
Frist bis zum 30. September 1924 fest. Nach den früheren Gesetzen und Verordnungen 
sollten die Fideikommisse allgemein in G en o ss en s < a f t en umgewandelt werden. 
Die neueste Verordnung gestattet dies jedoch nur noch dann, wenn besondere volkwirtschaft- 
liche Gründe vorliegen. Liegen diese nicht vor, so wird bei der Zwangsauflösung der letzte 
Inhaber Eigentümer. –– Aus Waldungen, die zur nachhaltigen forstmäßigen Bewirt- 
schaftung geeignet sind, werden Sch utz f o r st e gebildet. 
Ba d e n. Durch das Gesetz vom 18. Juli 1923 wurden die Fideikommisse („Stamm- 
güter“) mit rückwirkender Kraft vom 9. Mai 1919 aufgehoben. Die Vererbung hat von 
diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des B.G.B. zu erfolgen. Zum Schutz der 
bisherigen Stamm g ut s w a ld ung e n gegen Parzellierung und übermäßige Aus- 
beutung soll ein besonderes Geset erlassen werden, das aber bis jetzt noch nicht erlassen 
worden ist. 
Wie in Preußen und Bayern ist auh in Würt tember g die Neuerrichtung 
und Vergrößerung von Fideikommissen untersagt. Auch die fr ei willi g e Ablösung 
durch Vereinbarung des Besitzers und der Anwärter ist möglich. Ein die Zwangsauflösung 
regelndes Gesetz ist aber bis jetzt noch nicht herausgekommen. 
In Sachsen, Braunschweig und Anhalt ist die Regelung der Fidei- 
kommißauflösung bis jet noch nicht zum Abschluß gekommen. 
Gesetzgebung zur Regelung schon vorhandener und zur Begründung 
neuer Waldgenossenschaften. 
Erhaltung der noch bestehenden älteren Waldgenosssenschaften. 
Die genossenschaftliche Form des Eigentums und der Bewirtschaftung von Wäldern 
- der ehemalige markgenosssenschaftliche Verband , der besonders im Westen und Süden 
Deutschlands Jahrhunderte lang eine große Rolle spielte, geriet seit dem Ausgang des 
Mittelalters immer mehr in Verfall. Viele Markwaldungen wurden Eigentum der 
Landesherren, ein großer Teil wurde unter die ehemaligen Genossen aufgeteilt und ein 
kleinerer ging, wie weiter oben schon gezeigt wurde, in das Eigentum der neugebildeten 
politischen Gemeinden über. – In vielen Gegenden Deutschlands erhielt sich aber der 
ehemalige markgenossenschaftliche Verband auch nach der Entstehung der politischen Ge- 
meinde noch als d eutschr ech tlih e Genossen sc< aft in Form von Real- 
gemeinden oder Nutzung s g eme in d e n. Genossenschaften solcher Art entstanden 
aber auch noch auf anderen Wegen, so durch Teilung grundherrlicher Markwaldungen 
zwischen Grundherren und Miteigentümer, durch Abfindung bei Ablösung von Forst- 
nutzungsrechten, Gemeinheitsteilungen innerhalb einer oder unter mehreren Gemeinden 
usw. - Diese Genossenschaften deutschrechtlicher Art haben sich unter den verschiedensten 
Namen zum Teil bis heute erhalten. Hierher gehören die besonders in Württemberg 
noch existierenden Re al g em e ind en, die Geh öf err \ < a f t e n (Nutzungsgemeinden) 
des Regierung s b e zirk s Trier, die Inter essentensch aften (größten-
	        
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