Waldgenossenschaften. 257
teils Abfindungswaldungen) im Re gierung s bezirk Erfurt, Gumbinnen,
Hild es h eim und in Br aun sch we i g. Die Haubergsgenossenschaften in
Westfalen und am Rhein, die Murgschifferschaft Gernsbach im
Murgtale (S<hwarzwald) und die sachsen-meiningiscen Wald-
genossen sch a f t e n. Nach der Statistik des Jahres 1900 (die Statistik des Jahres 1913
befaßt sich nicht mit diesem Gegenstande) existierten im Deutschen Reiche deutschrechtliche
Waldgenossenschaften noch auf 265 797 ha. Rechtlich sind diese überkommenen deutsch-
rechtlichen Genossenschaften heute Verbände rein privatrechtlicher Art, deren
Organisation durch Herkommen, Statuten oder Gesetze geregelt wird. Fast überall da, wo sie
noch existieren, hat man versucht, diese Genossenschaften zu erhalten, teilweise hat man
sogar den Versuch gemacht, schon verschwundene Genossenschaften dieser Art neu zu
begründen.
Der Erhaltung und Organisation dieser noch bestehenden älteren Genossenschaften
nimmt sich vor allem das pr eußische Gesetz vom 14. März 1881 über
gemeinsc aftliche Holzungen an. Auch das in Sachsen-Meiningen
erlassenee Ge setz betreffend Waldgenossensch aften vom 15. März
1 9 1 0 befaßt sich neben der Bildung neuer mit der Regelung dieser schon bestehenden
Genossenschaften deutschrechtlicher Art.
Begründung neuer Waldgenossenschaften.
Die Begründung neuer Waldgenossenschaften verfolgt in der Hauptsache den Zweck,
eine pflegliche Wirtschaft in den stark zersplitterten kleineren Privatwaldungen zu
ermöglichen!).
Gliederung der neuen Waldgenossenschaften.
Die neugebildeten Waldgenossenschaften lassen sich nach D an > e l m a n n ?) in zwe i
Arten gliedern, nämlich in
Eigentumsgenossenschaften und
Wirtschaftsgenossenschaften.
Eigentumsgenossenschaften.
Bei ihnen ist nicht nur die Aufsicht, die Verwaltung und die Bewirtschaftung, sondern
auch das Eigentum gemeinschaftlich. Sie stellen „das engste Band der
genossenschaftlichen Vereinigung“ dar und sind für die Durchführung eines pfleglichen Forst-
wirtschaftsbetriebes fraglos am besten geeignet, „weil hier der Zustand und die Leistungs-
fähigkeit des Waldes unter Hintansezung der Privatinteressen einzelner Genossen die
Grundlage der Bewirtschaftung bilden kann und muß“. (E ndr ee s.)
1) Man könnte auch auf den Gedanken kommen, die in der Landwirtschaft übliche Zusammen-
legung, die sogenannte Feld b er einig ung, auf den Wald gzu übertragen. Ganz
abgesehen davon aber, daß diese übertragung der Feldbereinigung auf den Wald wegen der durch
die Holzvorräte bedingten Wertsunterschiede sehr schwierig wäre, sie würde zudem auch nur einen
Teil der Mißstände beheben, da viele Eigentümer nur eine oder zwei Parzellen besiten. Man hat
deshalb diesen Weg als aussichtslos überhaupt nicht beschritten.
2) „Gemeindewald und Genossenwald“. Berlin 1882.
Weber, Forsstwirtschaftspolitik.
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