Full text: Forstwirtschafts-Politik

Waldgenossenschaften. 257 
teils Abfindungswaldungen) im Re gierung s bezirk Erfurt, Gumbinnen, 
Hild es h eim und in Br aun sch we i g. Die Haubergsgenossenschaften in 
Westfalen und am Rhein, die Murgschifferschaft Gernsbach im 
Murgtale (S<hwarzwald) und die sachsen-meiningiscen Wald- 
genossen sch a f t e n. Nach der Statistik des Jahres 1900 (die Statistik des Jahres 1913 
befaßt sich nicht mit diesem Gegenstande) existierten im Deutschen Reiche deutschrechtliche 
Waldgenossenschaften noch auf 265 797 ha. Rechtlich sind diese überkommenen deutsch- 
rechtlichen Genossenschaften heute Verbände rein privatrechtlicher Art, deren 
Organisation durch Herkommen, Statuten oder Gesetze geregelt wird. Fast überall da, wo sie 
noch existieren, hat man versucht, diese Genossenschaften zu erhalten, teilweise hat man 
sogar den Versuch gemacht, schon verschwundene Genossenschaften dieser Art neu zu 
begründen. 
Der Erhaltung und Organisation dieser noch bestehenden älteren Genossenschaften 
nimmt sich vor allem das pr eußische Gesetz vom 14. März 1881 über 
gemeinsc aftliche Holzungen an. Auch das in Sachsen-Meiningen 
erlassenee Ge setz betreffend Waldgenossensch aften vom 15. März 
1 9 1 0 befaßt sich neben der Bildung neuer mit der Regelung dieser schon bestehenden 
Genossenschaften deutschrechtlicher Art. 
Begründung neuer Waldgenossenschaften. 
Die Begründung neuer Waldgenossenschaften verfolgt in der Hauptsache den Zweck, 
eine pflegliche Wirtschaft in den stark zersplitterten kleineren Privatwaldungen zu 
ermöglichen!). 
Gliederung der neuen Waldgenossenschaften. 
Die neugebildeten Waldgenossenschaften lassen sich nach D an > e l m a n n ?) in zwe i 
Arten gliedern, nämlich in 
Eigentumsgenossenschaften und 
Wirtschaftsgenossenschaften. 
Eigentumsgenossenschaften. 
Bei ihnen ist nicht nur die Aufsicht, die Verwaltung und die Bewirtschaftung, sondern 
auch das Eigentum gemeinschaftlich. Sie stellen „das engste Band der 
genossenschaftlichen Vereinigung“ dar und sind für die Durchführung eines pfleglichen Forst- 
wirtschaftsbetriebes fraglos am besten geeignet, „weil hier der Zustand und die Leistungs- 
fähigkeit des Waldes unter Hintansezung der Privatinteressen einzelner Genossen die 
Grundlage der Bewirtschaftung bilden kann und muß“. (E ndr ee s.) 
1) Man könnte auch auf den Gedanken kommen, die in der Landwirtschaft übliche Zusammen- 
legung, die sogenannte Feld b er einig ung, auf den Wald gzu übertragen. Ganz 
abgesehen davon aber, daß diese übertragung der Feldbereinigung auf den Wald wegen der durch 
die Holzvorräte bedingten Wertsunterschiede sehr schwierig wäre, sie würde zudem auch nur einen 
Teil der Mißstände beheben, da viele Eigentümer nur eine oder zwei Parzellen besiten. Man hat 
deshalb diesen Weg als aussichtslos überhaupt nicht beschritten. 
2) „Gemeindewald und Genossenwald“. Berlin 1882. 
Weber, Forsstwirtschaftspolitik. 
1 ;
	        
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