Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens. 281
bei diesen Grundstücken das 25fache des Reinertrages, den sie nach ihrer wirtschaftlichen
Bestimmung bei ordnungsmäßiger und gemeinüblicher Bewirtschaftung unter gewöhnlichen
Verhältnissen im Durchschnitt nachhaltig gewähren können.“
Während sich die Reichsabgabenordnung ausschließlich mit dem Besteu er ungs -
r e < t de s Re iche s befaßt, regelt das Land e s st euer ge se j das Verhältnis
der Reichs besteuerung zu der Landes- und Gemeindebesteuer
un g. – Nach ihm sind die Einzelstaaten ~ die Länder ~ zwar berechtigt, Steuern
zu erheben, aber nur, soweit dem nicht reichsgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. ~
Der § 2 bestimmt, daß die In ans pr uch n a h me von Steuergebieten dur ch
das Reich die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Einzelsta
aten und die Gemeinden aus schließ t. Die Länder und Gemeinden
partizipieren jedoch mit bestimmten Anteilen an den Erträgen der direkten Reichssteuern.
Da aber dieser Ertrag aus der Beteiligung an den direkten Reichssteuern den Ländern
nicht genügt, hat man ihnen die Ertragssteuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetrieb
überlassen. Und zwar können die Länder diese Steuern auch un a b h än g i g v o m
Ertrage nach Merkmalen des Wertes oder Umfangs des Grundvermögens
oder des Gewerbebetrieb s veranlagen. Sie dürfen sie indes
nicht wie E ink om menst euer n ausgestalten, d. h. sie dürfen n i ch t Besteuerungsmerkmale
zugrunde legen, die sich auf die Berücksichtigung der persönlichen
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen richten. Denn damit würden
sie sich ja ~ was unter allen Umständen verhindert werden soll ~ doch eine Art Einkommensteu
er schaffen und damit dem R e i ch e und seiner Re i ch s ein k o m menst
e u e r ins Handwerk pfuschen.
Seit der übernahme der direkten Steuern durch das Reich bis zur neuen Steuerreform
des Jahres 1925 hat die Steuergeseßzgebung, um der immer größer werdenden
finanziellen Schwierigkeit Herr zu werden, eine wahrhaft fieberhafte Tätigkeit entfaltet.
Aus der Fülle der in dieser Zeit erlassenen Steuergesetze seien hier nur folgende für die
Besteuerung der Forstwirtschaft in Betracht kommende Gesetze genannt:
Das Erbschaftssteuer g e s e ß vom 10. September 1919 mit N o v e lle vom
20. Juli 1922;
das Um satz st eu er g e s e ß vom 24. Dezember 1919 mit N o v el l e n vom 8. April
1922, 20. März und 25. Juni 1923;
das Eink o mmensteuerg es ez vom 29. März 1920 mit zahlreichen Novellen;
das Körper schafts steuer g e s e ß vom 30. März 1920 in der Fassung vom
2. Mai 1922;
das Vermögen ssteuer g es et vom 8. April 1922;
das Vermögenszuwachs steuer g es etz vom 8. April 1922;
das Ges etz über Maßnahmen gegen die wirtsch aftliche Notlage
der Presse – Pressenotges etz – vom 21. Juli 1922 nebst Abänderung
vom 3. März 1923;
das Ges eh, betr. die Besteuerung der Betriebe, sogenanntes Landabgabeg
es etz, vom 11. August 1923;
die Verordnung des Reichspr äsid enten über Steueraufwer -
tung und Vereinfachungen im Besteuerungsverfah ren vom
11. Oktober 1923;