7. Titel: Werkvertrag. SS 635, 636.
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Da die Wirkungen einer Nichteinhaltung, der Srift hier nicht durch die
Vorausfebungen eine VerzugS bedingt ‚Hind, fo. fönnen fie auch eintreten,
nenn zufällige Ereignifle, 3. BD. Arbeitseinftellungen oder fonftige
Vohnbewegungen ufw., inmitte liegen (vgl. auch BP. 11, 311); denn die Rechte
zu8 YWbf. 1 find von einen: Beridhulden des Unternehmers nicht abhängig.
Wan wird in foldhem Falle übrigen? annehmen Können und mülfen, daß die
yar N Nadhholungsiriit ih nur danız al eine angemeflene im Sinne
des GejebeS daritellt, wenn jie eine auf die Verhältnifjfe angepaßt
lange iit. Will Mich der Unternehmer gegen foldhe VBorkomumnifie Fchliben, 10
auß er dies in den Vertrag befonderS aufnehmen, 3. 3. die Iog. Streiks
aufel, vgl. Dertmann in Bem, 2, Lotmar Bd. 2 ©. 181, 142, 621;
5 biezu auch für den Sal der NuSfperrung der eigenen Arbeiter ROES.
x Sanf. Ger3. Bd. 27 Beil. 121. Wegen Berzugs vol. oben in Sem. 1.
2) 8 27 Da it ohne Einfluß auf die Anfprüche aus & 636, vgl. Silfe, Recht 1907
S, ]
[IL Xu Einzelpunkten ift noch folgendes anzufügen:
1. Das mit der Srijtfebung, zu verbindende Präjudiz kann im alle des 8 636
nur dahin gehen, daß Beiteller die Nachlieferung nicht mehr annehmen werde,
„3, Entiprechend dem S 634 Abi. 1 SaH 2 it außG hier eine FriftfeBung Ihon danıt
ee ect an {ich bereit3 dor dem Lieferungstermine zeigt, Daß DAS Werk nicht recht
Seittg. Sch werden würde. (So auch Mi. 11, 484 und Mlanck zu & 636.) Die Frift muß
über jedenfall? fo bemefjen werden, daß fie nicht vor der Lieferungsirift abläuft.
3. Nah dem Abhkaufe der Xrift kann, wie bereits oben betont, der Befteller
ae weiteres nad Maßgabe des S 327 vom VBertrage zurüctreten, Jal8 das
erf nicht noch rechtzeitig innerhalb der geftecten Frift Hergejtellt wurde; der Anfpruch
uf Gerftellung des Werkes it aber nach fruchtlofem Abhlaufe der Frift auS-
3eichlofien (vgl. Neumann Bem. 3 zu S 636). Durch den Rücktritt wird der Vertrag aufs
3elöft; etwaige Leiftungen find zurüdzugewähren.
‚., 4. Der Beftimmung einer Frijt bedarf e8 jedoch wie im Falle des $ 634 of. 2
nicht, wenn die rechtzeitige Herftellung des Merkes unmöglich ift oder vom Unter-
nehmer verweigert wird oder wenn der fofjortige Nücktritt durch ein befondere8s
Yutere[fe des Beftellers gerechtfertigt wird. Vol. hiezu die Bem. I, 1, c zu S 634;
über die Hrage, wann der efteller in leßterem Sale, nämlich bei jeinent bejonderen
Yeterelle, Den Rücktritt erklären muß, |. NOS. Bd. 52. S. 315 und Zur. Wir. 1902
er . 276, das Schußmittel des Unternehmer3 liegt bier in S 355, vol. die 3it. Bem.
u8 der Praxis val. ferner Mıpr. d. DLG. Yd. 13 S. 425 (behördliche Zurückveifung
de8 Bauleiter$).
” 5. Der Rücktritt ift ea wenn im Falle einer nicht rechtzeitigen Her=
jtellung das Ynteveffe des Beitellers nur unerheblich beeinträchtigt werden follte.
S 634 Abi. 3.)
6. Selbitverftändlih bleiben vom & 636 auch unberührt;
a) die gefeBßlidhe Beltimmung des S 361 BGB. über das MücktrittäredHt
beim Firgefchäfte (MD. II, 488, B. NM, 311, Riezler S. 125);
b) die etmaige bertragsmüäßige Vereinbarung eines NMücktritt3rehHt8.
indes Nur die Borfchriften für die Wandelung, nit auch diejenigen für
Minderung find im S 636 für anwendbar erklärt. (Pland, DVertmann und Riezler
> 127; ander8, aber unridhtig Hachenburg, Merkvertrag S. 78.) Daraus folgt, daß
an Mnfpruch, gerichtet lediglich auf Nbzug an der ergütung für das Werk,
Der Olten8 aus der Spezialbeftimmung des 8636 wengen nicht rechtzeitiger
gertigftellung nicht abgeleitet werden fann. Ob vielleicht fonit ein Schadenserfaßanfipruch
ande bemißt {ih nach den einfhlägigen allgemeinen Mor/chriften über die Kecht8-
p gen der Nichterfüllung von Verträgen (ogl. hierüber Bem, IN zu S 276). Die Sonder»
} Ole Orift des S 635 {ft allerdings im & 636 auch nicht in a genommen. Das
ießt aber die Anwendung der allgemeinen Grundfäge über den Verzug nicht aus.
ab 8, Im S 636 ift nur auf die Beftimmungen des $ 634 Abf. 1—3 vermiefen, nicht
er auf die des vierten HbiaBße8 des 8 633. Der dort vorgefehene Rechtsbehelf
Breift daher hier nicht lag Dertmann em. 3, Riezler S. 127).
r Das Rücktrittsrecht it eben bier al3 foldjes gewährt, nicht etwa als Ausfluß
Yon Wandelung. Daraus folgt auch die Un v eeiäbrb arfeit diejes MechteS (vgl.
De man zu S 636). Schubmittel des Unternehmers yuhen in SS 327, 355, wonach Ddiejer
Neben Deiteller eine angemeflene Ausfchlußirift zur Ausübung des Rüctrittsrechts
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