Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII. Ubfnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,

5. Ueber Anwendbarkeit der furzen Verjährung vol. ROT, in Kur. Wichr.
1906 _S., 552 (= D. Yur.3. 1906 S. 1151) und Bd. 64 S, 111. VBorausfebung ift, daß
der Schaden dem Werke unmittelbar anhdaftet und daß er (ich zugleich al8 ein
iolcdher darftellt, der für den Befteller in dent für den Beginn der furzen Berjährung maß-SE
 BZeitpunkte der Abnahme oder Vollendung des Werkes erwachten ift. Wal. ferner
ROE. Bd. 71 S. 173 ff. (Tragweite der FngebrauGnahme des Werkes).
6. Wegen der Zrage, ob bei Kenntnis des Mangel8 die Erhaltung diefes
Schadenserfabanfpruchs von einem Vorbehalt abbängig ift, val. Ben. IT, c zu 8 640.
S 636,
Wird das Werk ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig hergeftellt, Jo finden
die für die Wandelung geltenden Vorfchriften des S 634 M6f. 1 bi8 3 ent
iprechende Anwendung; an die Stelle des Anfpruchs auf Wandelung tritt das
Recht des Beftellers, nach S 327 von dem Vertrage zurücdzutreten. Die im
Halle des Verzug8 des Unternehmer8 dem Beiteller zultehenden Rechte bleiben
unberührt.
Beftreitet der Unternehmer die Zuläjfigkeit des erflärten Rücktritt8, weil er
das Werk rechtzeitig Hergeftellt habe, {n trifft ihn die Beweislalt.
€. I, 569; IL, 574; III, 626.
Nicht rechtzeitige Heritelung des Werkes, .
I. Charakter der Borfchrift, Eine häufige Befhwernis für den Befteller ift die,
daß das Werk nicht redhtzeitig fertiggeftellt wird (val. die allgemeinen Erörterungen
in 3. II, 483 ff, ferner insbe). Lotmar Bd. 2. S, 623 ff).
Bor allem 1jt hier zu unterfcdheiden zwifchen den für den Befteller gegebenen allgemeinen
 NechtSbehelfen und den für den Werkvertrag getroffenen bejonderen Be:
Itimmungen,
1. Daß die aANgemeinen RehHtSbehelfe, wie 3. VB. die Klage auf Ber»
tragserfüllung, eventuell, beim Vorbhandentein der allgemeinredhtlichen Yorau8sjeBungen
 biefür, au) auf SchhadenSerfaßb, dann gegenüber einer etwaigen Klage des
UnternehmerS die Einrede des nicht rechtzeitig erfüllten VBertragsS, für den Be:
jteller auch hier gegeben find, ift Ihon mangel8 einer gegenteiligen GefebeSvorfchrift an
KO felbftverftändlich. Neberdies finden fich aber auch in & 636 die Worte:
„Die im Falle des Verzug des Unternehmer3 dem Beiteller zu
ftehenden Nechte bleiben unberührt.“
Hieraus ergibt fih, daß die Vorausfebungen für die Annahme eines Verzugs vor:
liegen müflen, alfo Umftände, welche der Sänmige zu vertreten hat (val. 8 285). Liegen
nur Berhinderungen vor, für die nach den GOrundjäben über Verzug und Unmöglichkeit
der Leiftung der Schuldner überhaupt nicht einzutreten hat, Jo gelten die allgemeinen
Normen hierüber auch hier (f. aber ferner Bem. 2). Dal. hiezu au Bem. II, 1 3zu 8 633.
Vom Eintritte des Verzug3 ab verfhärft fich die Haftung des Unternehmers,
er baftet dann auch für Zufall und für den durch den Verzug entitebenden Schaden
1. 58 286, 287, 326 ff); vol. hiezu Lotmar Bb. 2 S, 630 18
Et Anwendung des $ 327 Sag 2 vgl. Bem. IV zu S 327; wegen 8 326 val.
au NGE, in Iur. Wichr. 1910 S, 806 Nr. 162, Warneyer, Era.-Bd. 1910 S. 340
Nr. 326 und Bem. I, 5 zu 8 634.
Sit der Schaden freilihH fo gering, daß er tatjächlih keine SermögenSeinbuße
zur Solge hatte, nıuß ein N IE a de au8 dem ©runde des Verzuag8 Fortiallen val.
DL®. Dresden vom 28. Yıumi 1901 hei Warneyer Bd. 1).
/ 3. Diefen allgemeinen Rechtsbehelfen febt nun ober der S 636 auch noch einen
befonderen für das Gebiet des Werkvertrag3 zur Seite, der von dem Borhandenfein
 eines Verzugs nicht abhängig it vol. ROES. in Warneyer Erg. Bd. 1910
Yex. 109); 1. ferner Lotmar Bd. 2 S. 623 RE
®) Der 8 635 nüpft nämlich an die SC von Mängeln nach 8 634
(De. IT, 483) in der Urt an, daß er ebenfalls dem Beiteller das echt gibt,
eine angemeffene Friit zur Fertigitelung zu feßen und zwar mit derfelben
Nechtswirkung, wie im Falle der VMängelrüge. Was dort für die Wandelungslage
 gilt, gilt auch bier, nır mit dem Aomaße, daß hier an die Stelle des
lm auf Wandelung das Recht des Befteller3 tritt, nad & 327
Dom Vertrage zurüdzutreten.
            
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