Full text: Forstwirtschafts-Politik

Berufsverbände in der Forstwirtschaft. 78 
Sozialpolitische Verbände. 
Arbeitnehmerverbände. 
Forstarbeiter-Verbände. 
Unter den forstwirtschaftlichen Arbeitnehmern waren es die Forstarbeiter, die sich, 
zwar nicht allein, sondern in Verbindung mit Genossen verwandter Berufe, wie Land- 
arbeitern in engerem Sinne, Weinbergsarbeitern, Gärtnern, Schweizern usw., zuerst 
großzügige einheitliche Organisationen für ihre Interessenvertretung geschaffen haben. 
Im Jahre 1909 erstand der freigewerkschaftliche ,„Deutsche Landarbeiter-Verband“ und 
drei Jahre später der christliche „Zentralverband der Landarbeiter“. Wenn es den Land- 
arbeitern in engerem Sinne verhältnismäßig erst so spät, zu einer Zeit, in der die Ver- 
bände ihrer Genossen in der Industrie schon auf eine jahrzehntelange eifrige Tätigkeit 
zurückblicken konnten, gelang, sich auch ihrerseits zu Verbänden zusammenzuschließen, so 
war dies durch die besonderen Verhältnisse auf dem platten Lande begründet. Einer 
festen Organisation der Forstarbeiter im besonderen standen ja noch in der Zeit vor und 
während des Krieges fast unüberwindlich scheinende Hindernisse nicht nur äußerer, sondern 
auch innerer Art entgegen. 
Das Verhältnis zwischen Forstbeamten und Arbeitern war in der Vorkriegszeit und 
noch in der ersten Zeit des Krieges zum Teil gut patriarchalisch, zum Teil militärisch 
straff gab es doch damals Oberförster genug, die ihre Holzhauer streng militärisch 
anpackten und sogar strammstehen ließen ~- und machte einen Zusammenschluß der Forst- 
arbeiter illusorisch bzw. unmöglich. Die Oberförster standen der freien Gewerkschafts- 
bewegung, die ja damals noch eine ausgesprochene ,„Rekrutenschule für die sozial- 
demokratische Partei“ war, begreiflicherweise feindlich gegenüber und unterdrückten alle 
Organisationsbestrebungen dieser Art im Keime. In der Mehrzahl der Holzhauer- 
ordnungen der Staatsforstverwaltungen wurde jegliche freigewerkschaftliche Betätigung mit 
strenger Strafe oder Entlassung bedroht. überdies bestanden in vielen Ländern direkte 
landesrechtliche Koalitionsverbote für Land- und Staatsarbeiter. Duldung erfuhren nur 
die christlichen und nationalen Organisationsbestrebungen. So kam es, daß der heute 
an erster Stelle marschierende deulsche Landarbeiterverband damals ein kümmerliches 
Dasein fristete. 
Durch die Revolution vollzog sich aber hier mit einem Schlage eine starke Wendung, 
und nun sette eine Entwicklung der freigewerkschaftlichen Landarbeiter-Organisation von 
einem bisher nicht gekannten Umfange ein. Die Koalitionsverbote, wie sie bis dahin 
besonders landesrechtlich für Landarbeiter und Staatsarbeiter und Angestellte galten, 
wurden im Aufruf des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 Nr. 2 
und 8 beseitigt und später in Art. 159 der Reichsverfassung bestätigt. Dieser Artikel 
gewährleistet die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und 
Wirtschaftsbedingungen für jedermann und für alle Berufe und erklärt alle Abreden und 
Maßnahmen, welche diese Freiheit einschränken oder zu behindern suchen, für rechts- 
widrig. Hierdurch werden sowohl gesehliche wie rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die 
für die Mitglieder eines Berufsstandes oder für einzelne Personen den Beitritt zu einer 
Berufsorganisation verbieten oder mit Rechtsnachteilen verbinden, aufgehoben und, so- 
weit sie künftig getroffen werden, für unwirksam erklärt. 
Aber sselbst nach Wegfall dieser äußeren Schranken stellten sich einer umfassenden 
Organisation der Land- und Forsiarbeiter noch mannigfache Schwierigkeiten innerer Art
	        
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